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Beschluss

11 A 309/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0715.11A309.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-

rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  14.994,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah- rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.994,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - greift nicht durch. Diese Bestimmung eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Sie soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Diese Vorschrift will dem gemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491), und vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v., Langtext in Juris. Nach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Lichte der vorgetragenen Einwände gegen die Anwendung und Auslegung des § 19a StrWG NRW i. V. m. den Bestimmungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Sondernutzungssatzung - vom 10. Juni 1986 i. d. F. der 10. Änderung vom 5. Dezember 2001 jedenfalls im Ergebnis keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Die Anbringung eines Werbeplakats an einem auf Straßengrund errichteten Bauzaun ändert den Zweck der bisherigen Sondernutzung – Absperrung – durch Hinzutreten eines neuen Zwecks – Werbung - und stellt deshalb eine eigenständige Sondernutzung dar, die auch durch einen selbständigen Gebührentatbestand erfasst werden darf. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1998 – 3 BN 2.98 – jurisdokument –, im Nachgang zu Hess.VGH, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 5 N 3469/94 -, GewArch 1998, 437. Auch die konkrete Regelung des § 3 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung sowie die Tarifstelle 16.4. des Gebührentarifs begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Danach bedürfen an Baugerüsten angebrachte Werbeträger einer Sondernutzungserlaubnis, soweit sie unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen (§ 3 Abs. 5 Satz 1). Als Benutzungsgebühr wird für diese Werbeträger unter Tarifstelle 16.4 je qm täglich 1,30 Euro für Zone 1 und Zone 2 festgesetzt. Für Anlagen, die in einer Höhe ab 5,00 m über dem Erdboden beginnen, ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 der Sondernutzungssatzung ein privatrechtlicher Vertrag gemäß § 12 der Sondernutzungssatzung mit dem Straßenbaulastträger zu schließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Satzungsgeber weder verpflichtet, bei der Formulierung des Gebührentatbestandes stärker als geschehen nach Befestigungsort (Straße bzw. Geh- oder Radweg), Befestigungshöhe, Lichtraumhöhe o.Ä. zu differenzieren, noch musste er zwingend eine unterschiedliche Gebührenhöhe für die beiden – grundsätzlich in der Satzung vorgesehenen – Zonen bestimmen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts steht dem Normgeber im Abgabenrecht bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen ein weites Ermessen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren geprüft werden kann. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 1974 – II A 1173/73 -, OVGE 30, 39 (42 f.), und Beschlüsse vom 25. Februar 2000 – 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 200, 825 (826) sowie vom 18. Oktober 2000 – 15 A 4770/00 -. Hiernach ist es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Regelung der Abgabenpflicht an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalls außer Betracht zu lassen; eine derartige pauschalierende Regelung, die sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche noch nicht den Gleichheitssatz. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Regelung auf die Gebührenpflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die abgabenrechtlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Wirkt sich eine Abgabenregelung im Ergebnis dahin aus, dass ganze Gruppen von Abgabenpflichtigen wesentlich stärker belastet sind als andere, so können diese ungleichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Dass ein solches Missverhältnis bei einer Benutzungsgebühr von 1,30 Euro je qm Werbefläche vorliegt, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Nicht gefolgt werden kann auch der Meinung der Klägerin, die Gebührenerhebung verstoße gegen § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW. Hiernach sind bei Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung - BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 ff. – dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 9 f.) Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Zulassungsantrag hinsichtlich einiger Kritikpunkte eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit vermissen lässt. So waren die streitgegenständlichen Werbeträger in einer zur (teueren) Zone 1 gehörenden Straße angebracht (vgl. Straßenverzeichnis in Anlage 2 zum Gebührentarif), so dass auch die von der Klägerin geforderte Staffelung nach Zonen sie nicht begünstigen würde. Ebensowenig kommt es darauf an, ob eine Befestigung, beginnend in einer Höhe über 5 m sondernutzungserlaubnispflichtig wäre, denn hier waren die Plakate unstreitig in nur 2.50 m Höhe und damit ganz erheblich unter der genannten Höhe angebracht. Soweit die Klägerin eine angemessene Differenzierung im Verhältnis der Tarifstellen 14 ("Bauaufsichtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtige Werbeanlagen, die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen") und 16 ("Kommerzielle Werbung") vermisst, mag zwar die Überschrift zu Tarifstelle 16 auf den ersten Blick missverständlich erscheinen. Ersichtlich gemeint ist jedoch nicht der Inhalt der Werbung, der auch bei Werbeanlagen i.S.d. Tarifstelle 14 kommerziell sein kann. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Satzung in zulässiger Weise zwischen – tariflich privilegierter – Eigen- und (kommerzieller) Fremdwerbung differenziert. Beanstandet werden kann auch nicht, dass für die Werbung gerade an Baugerüsten mit 1,30 Euro je qm/täglich eine deutlich höhere Benutzungsgebühr im Verhältnis zu sonstigen bauaufsichtlich genehmigten Werbeanlagen (0,20 bzw. 0,45 Euro je nach Tarifzone) verlangt wird. Denn dies lässt sich sachlich mit der unterschiedlichen Werbewirksamkeit rechtfertigen. Der Senat kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob die hier angewandte Tarifstelle 16.4 nicht sogar als eine Spezialregelung für an Baugerüsten angebrachte Werbeträger zu verstehen ist, was zur Folge hätte, dass die Regelung auch im Falle der Eigenwerbung – statt der Tarifstelle 14 – zur Anwendung käme. Die Klägerin deutet eine solche Auslegung selbst an, indem sie darauf hinweist, dass die Tarifstelle 16.4 systemwidrig eingefügt worden sei. Folgt man dieser Auffassung, wäre es systematisch korrekter gewesen, die Werbung an Baugerüsten unter einer eigenen Ziffer zu formulieren. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch nicht erkennbar, inwiefern das Gericht den Sachverhalt nach § 86 VwGO weiter hätte aufklären müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).