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Beschluss

9 A 1406/02.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0706.9A1406.02A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/8.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die am bzw. in T. geborenen Kläger zu 1. und 2. und ihre zwischen 1990 und 1998 ebenfalls in T. geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 8., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 7. November 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten zwei Tage später Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1. zur Begründung an: 1988 habe er sich während seines Militärdienstes mit einem Araber angefreundet. Dieser sei vier Tage vor seiner Ausreise mit einer weiteren Person, die er als seinen Bruder ausgegeben habe, zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, die andere Person über die Grenze nach Syrien zu bringen, weil diese als Oppositioneller erkannt worden sei. Da sein Freund ihm 1997 nach einer schlechten Ernte geholfen habe, Futter für seine Tiere zu bekommen, habe er ihm die Bitte nicht abschlagen können. Er habe die Person dann in die Nähe der Grenze gebracht und dort einem Glaubensbruder übergeben. Bei dem Versuch, die Grenze zu überschreiten, seien sie von einer irakischen Streife festgenommen worden. Einer der Begleiter des Arabers habe fliehen können und ihm gesagt, bei der Festnahme habe man ihn als Kontakthersteller benannt. Daraufhin habe er fluchtartig das Land verlassen. Nach Kurdistan habe er nicht gehen können, weil sein Bruder Mitglied der Sondereinheit gewesen sei. Er habe dort etwas angestellt und sei seither verschwunden. Bei einer Rückkehr befürchte er, für 20 Jahre inhaftiert oder sogar hingerichtet zu werden. Die Kläger zu 2. bis 8. erklärten, sie seien ihrem Mann/Vater gefolgt, und machten eigene Asylgründe nicht geltend. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll vom 10. November 1999 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (Sicherheitszone des Nordirak) an (Nr. 4 des Bescheides). Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, ein jüngerer Bruder des Klägers zu 1. sei kurz nach dem Aufstand von 1991 gezwungen worden, der Geheimdiensteinheit Abu Firaz Al Hamadani beizutreten. Diese habe die Aufgabe gehabt, im Nordirak Erkundigungen einzuziehen und an die Zentralregierung weiterzuleiten sowie die Grenze zu bewachen. Nach etwa drei Jahren sei er im Nordirak von Kurden festgenommen und als Verräter hingerichtet worden. Der Name sei deshalb im kurdischen Autonomiegebiet bekannt, so dass er, der Kläger zu 1., nicht dorthin gehen dürfe, ohne als Bruder dieses "Verräters" mit äußerstem Misstrauen behandelt zu werden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2000 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten wegen der vom Kläger zu 1. glaubhaft geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem missglückten Fluchtversuch einer Person, an dem dieser beteiligt gewesen sei, bei einer Rückkehr in den Irak mit politischer Verfolgung zu rechnen. Eine Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak sei zu verneinen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der zugelassenen Berufung. Zu deren Begründung bezieht er sich auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorlägen. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger und die Beklagte stellen keine Anträge. Die Kläger tragen unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vor: Auch wenn derzeit keine Übergriffe von den gegenwärtigen de-facto-Autoritäten, der Koalition der Besatzungsmächte, auf Personen yezidischen Glaubens zu erwarten seien, verhindere dies nicht Übergriffe seitens der real existierenden nicht staatlichen Gruppen, insbesondere durch Angehörige anderer Volks- bzw. Religionsgemeinschaften oder die ehemaligen regierenden Mitglieder bzw. regimetreuen Personen. So sei beispielsweise das Oberhaupt der Yeziden im November 2003 nur knapp einem Anschlag entgangen. Personen yezidischen Glaubens seien seit langer Zeit erheblichen Verfolgungen und auch heute noch lebensgefährlichen Situationen ausgesetzt. Hinzu komme die sich weiter verschärfende Situation im Irak mit z.T. bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Eine individuelle Gefährdung ergebe zudem sich aus der Geheimdiensttätigkeit des Bruders des Klägers zu 1. Insoweit hätten sie, insbesondere der Kläger zu 1., Blutrache zu befürchten. Die Klägerin zu 2. leide überdies unter einer chronischen rezidiven Blasenentzündung und einer Stenosierung der Ateria subclavia. Diese Erkrankung erfordere wegen der permanenten Behandlungsbedürftigkeit ihren weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. Juni 2004 näher bezeichnet worden sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2004 auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen für eine politische Verfolgung im Irak und einer die Anerkennung von Abschiebungshindernissen wegen allgemeiner Gefahren rechtfertigenden Lage in den kurdischen Autonomiegebieten sowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren sind die Kläger aufgefordert worden, die zur Stützung ihrer Begehren dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen. Die Kläger haben gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (1.) noch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (2.). Die entsprechenden Ablehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2000 (Nrn. 2 bis 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Kläger nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, so dass dazu auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zurückgegriffen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Kläger die Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen können, ist danach zunächst wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. ihnen solche unmittelbar drohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungs-maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen Opposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die nunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) Verfolgungsgefahren stellt sich das Abschie-bungsschutzbegehren ebenso wie generell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn solche Gefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Heimat drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger verfolgt aus ihrer Heimat ausgereist sind. Derzeit und für die unmittelbare Zukunft ist jedenfalls eine landesweite politische Verfolgung der Kläger im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (a). Soweit über den vorgenannten Zeitrahmen hinaus die weitere Entwicklung im Irak in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung der Kläger gleichfalls ausgeschlossen werden. Ferner sind keine Anhaltspunkte für eine dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung der Kläger ersichtlich (b). a) Derzeit und für die unmittelbare nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Kläger in ihrem Heimatstaat, insbesondere in ihrem Herkunftsgebiet, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass dort die für eine jede politischen Verfolgung notwendige Grundlage, nämlich eine Staatsgewalt, (noch) nicht gegeben ist. Politische Verfolgung ist entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich staatliche Verfolgung. Kennzeichnend für eine solche ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Dabei werden dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Damit einhergehend ist maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Folglich kann nach dem Fortfall einer bisherigen Staatsgewalt von einer neuen Macht als staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt nur dann politische Verfolgung ausgehen, wenn diese Macht zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" - tatsächlich errichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff. Derzeit besteht indes (noch) keine irakische Staatsmacht bzw. sie ersetzende staats-ähnliche Organisation, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung insbesondere im Herkunftsgebiet der Kläger durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003 sowie Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004. Eine neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht staatsähnlicher Art mit der Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung im dargelegten Sinne ist noch nicht vorhanden. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin des von der Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) eingesetzten provisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische Übergangsregierung gebildet worden, der am 28. Juni 2004 die volle Souveränität über- bzw. zurückgegeben worden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangsregierung und die ihr untergeordneten irakischen Stellen bereits jetzt als Staatsgewalt im oben ausgeführten Sinne bewertet werden können. Der irakischen Übergangsregierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch die insofern befähigten eigenen Einrichtungen bzw. Stellen, um die von ihr gewünschte Form der staatlichen Friedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Insbesondere die auch aus ihrer Sicht unabdingbaren Stützen einer souveränen Regierung, nämlich eine starke Armee und eine hinreichend ausgebildete sowie ausgestattete Polizei, die an Stelle diverser lokaler, nach eigenen Motiven handelnder Milizen tritt, muss und will die Übergangsregierung erst noch aufbauen. Vgl. NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit politischem Profil. Die unter dem besagten Aspekt noch fehlende Staatsgewalt der irakischen Übergangsregierung wird zudem dadurch ganz nachhaltig bestätigt, dass der irakische Außenminister Zebari vor dem Sicherheitsrat - wie allgemein bekannt - erklärt hat, zu einem nach der oben erwähnten Resolution möglichen Verlangen auf vorzeitigen Abzug der multinationalen Truppen werde es nicht kommen, da ansonsten ein Chaos zu befürchten sei und die Gefahr eines Bürgerkrieges drohe. Hieraus wird deutlich, dass im jetzigen Stadium die multinationalen Truppen - wie auch in der oben erwähnten Resolution vorgesehen - letztlich die einzigen zur Machtdurchsetzung im Bereich der inneren Sicherheit befähigten Einrichtungen sind. Diese sind jedoch nicht dem Befehl der irakischen Übergangsregierung unterstellt. Die Übergangsregierung soll nach den der Resolution beigefügten Briefen des irakischen Regierungschefs und des amerikanischen Außenministers vielmehr lediglich in einer partnerschaftlichen Weise an der Kommandierung bzw. dem Einsatz der internationalen Streitkräfte beteiligt werden, wobei angesichts der Kräfteverhältnisse nahe liegt, dass in Zweifels-fällen das Letztentscheidungsrecht von den Amerikanern beansprucht werden wird. Ähnliches gilt für sonstige Stellen oder Behörden, die zur Schaffung, Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer staatlichen Friedensordnung regelmäßig erforderlich sind. Dass die irakische Übergangsregierung anders als im vorstehend erörterten Bereich der inneren und äußeren Sicherheit in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bereits derzeit oder kurzfristig bevorstehend über hinreichende sachliche und personelle Mittel zur Umsetzung einer staatlichen Friedensordnung verfügen könnte, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen und Auskünften nicht entnehmen. Vielmehr ist auch insofern davon auszugehen, dass der Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen bis auf weiteres unter maßgeblicher Beteiligung der zivilen Stellen der Koalition erst noch erfolgen muss. Vgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. Weiter tritt hinzu, dass die irakische Übergangsregierung momentan noch nicht in hinreichendem Umfang auf die für ein staatliches Tätigwerden zumindest in den Kernbereichen erforderlichen selbst kontrollierten Finanzierungsquellen zurückgreifen kann. Denn Steuern werden seit Kriegsausbruch von den Irakern nicht mehr gezahlt und das Ölgeschäft als sonstige maßgebliche Einnahmequelle soll nach der oben angesprochenen Resolution zunächst weiter unter internationaler Kontrolle bleiben. Vgl. zu den fehlenden Steuereinnahmen: FAZ vom 22. März 2004, Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran. Auch bei einer Gesamtschau der nunmehr gegebenen irakischen Regierungs- bzw. Verwaltungsstellen und der amerikanischen bzw. alliierten Verwaltungs- /Militärein-richtungen ist momentan noch keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt anzunehmen, von der eine politische Verfolgung ausgehen könnte. Denn damit ist auch in ihrer Verbindung jedenfalls noch nicht das nach dem oben Gesagten notwendige Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne der erwähnten übergreifenden Friedensordnung entstanden. Ein durch Befehl und Zwang geordnetes System des Zusammenlebens, das durch die besagten Stellen nötigenfalls auch durchgesetzt und dem Einzelnen eine entsprechende Schutzgewährung bei Auseinandersetzungen vermitteln würde, ist derzeit noch nicht festzustellen. So fehlt es mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Bereich etwa an Anhaltspunkten dafür, dass kriminelle Delikte, die nach dem Sturz Saddam Husseins sprunghaft angestiegen sind und mancherorts außer Kontrolle geraten sind, vgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., von Seiten der eingesetzten irakischen oder sonstigen Stellen in einer für die Annahme einer staatlichen Friedensordnung erforderlichen Weise zumindest regelmäßig geahndet würden. Zudem kommt es überwiegend im Zentralirak nach wie vor zu terroristischen Anschlägen auf die Militär-/Sicherheitskräfte, internationale Organisationen und sonstige missliebige Personen, vgl. auch dazu AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., auf die die Besatzungskräfte - wie allgemein bekannt - mittlerweile mit militärisch- kriegerischen Mitteln reagieren müssen, ohne aber durchgängig verlässlichen Schutz für Leben, Freiheit und Eigentum der irakischen Bürger bieten zu können. Bei einer solchen Situation liegt regelmäßig eine staatliche Friedensordnung (noch) nicht vor. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 341. Ebenso wenig lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere etwa auf dem wirtschaftlichen oder sozialen Sektor, von den erwähnten Stellen in ihrer jeweiligen Verbindung ein mittels Befehl und Zwang praktiziertes Ordnungs- und Schutzsystem geschaffen worden ist oder aufrecht erhalten wird. Nach dem Sturz Saddam Husseins "funktionierte" die irakische Gesellschaft insofern im wesentlichen auf der Basis lokaler Sozialstrukturen unter dem Einfluss traditioneller Autoritäten familiärer oder religiöser Prägung. Vgl. dazu schon: Mündliches Gutachten des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient- Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A -. Dass sich diese Situation zwischenzeitlich in relevanter Weise geändert haben könnte, ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnissen und Auskünften nicht. Unabhängig von dem Vorstehenden ist eine politische Verfolgung der Kläger aber selbst dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen wäre, die Übergangsregierung und ihre nachgeordneten irakischen Stellen übten, ggfs. in Verbindung mit den internationalen Kräften, eine staatliche oder zumindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger (unmittelbar) von diesen Stellen ausgehende Verfolgungsübergriffe befürchten müssten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von ihnen erwähnten Artikel in der irakischen Tageszeitung Al-Taakhi vom 10. März 2004. Diesem lässt sich auch nicht ansatzweise etwas dafür entnehmen, dass offizielle Stellen in den berichteten angeblichen Vergiftungsanschlag verwickelt gewesen sein könnten. Die Kläger behaupten vielmehr, ihnen als Yeziden drohten Übergriffe durch Moslems. Hiervor würden bzw. könnten sie die besagten Stellen nicht schützen mit der Folge, dass es sich bei diesen Übergriffen um eine dem Staat zurechenbare mittelbare politische Verfolgung handele. Die letztgenannte Schlussfolgerung ist indes unzutreffend. Zwar kommen auch Maßnahmen Dritter als mittelbare politische Verfolgung in Betracht, sofern sie dem Staat zurechenbar sind. Eine solche Zurechenbarkeit ist aber nur dann gegeben, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, etwa des staatstragenden Klerus, einzusetzen. Umgekehrt fehlt es an der Zurechenbarkeit, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. In diesem Sinne verlangt die mittelbare staatliche Verfolgung ebenso wie eine solche unmittelbarer Art, dass eine Anknüpfung des staatlichen Verhaltens - hier der Untätigkeit gegenüber Dritten - an asylerhebliche Merkmale besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 335, 336. Dass die vorstehenden Voraussetzungen mit Blick auf die behauptete Untätigkeit irakischer Stellen und der internationalen Kräfte hinsichtlich eventueller Verfolgungsmaßnahmen moslemischer Fundamentalisten gegenüber Yeziden erfüllt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solches Verhalten seine Ursache in einer fehlenden Bereitschaft zur Schutzgewährung finden oder aber aus Gründen einer - wie auch immer motivierten - Rücksicht auf die erwähnten moslemischen Gruppierungen erfolgen könnte. Vielmehr sind die Militär-/Sicherheitskräfte kaum zu einem ausreichenden Eigenschutz gegenüber den sie angreifenden terroristischen Gruppen in der Lage, befinden sich mithin also in einer Situation, in denen die verlangte dauernde Schutzgewährung für Zivilpersonen ihre derzeitigen Handlungsmöglichkeiten übersteigt. Entsprechendes gilt erst Recht für die eingesetzten irakischen Stellen, die noch über keine ausreichenden eigenen Ordnungs- oder Sicherheitskräfte mit genügender Ausbildung und Ausstattung verfügen. Damit einhergehend ist - zumal angesichts der Zielsetzung des internationalen Eingreifens im Irak, das u.a. der Wiederherstellung demokratischer und rechtmäßiger Zustände dienen soll - auch nicht erkennbar, dass die behauptete Untätigkeit ihrer objektiven Gerichtetheit nach an asylerhebliche Merkmale anknüpfen könnte. b) Aber auch dann, wenn man über den vorstehend behandelten Zeitrahmen der Gegenwart und unmittelbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer den maßgeblichen Anforderungen entsprechenden irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, kommt eine Anerkennung der Kläger als Abschiebungsschutzberechtigte nicht in Betracht. Das Vorbringen der Kläger zu einer Verfolgung wegen der Mithilfe des Klägers zu 1. an der letztlich gescheiterten Flucht eines Offiziers des irakischen Militärs nach Syrien bzw. wegen ihrer Religionszugehörigkeit gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr entsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer politischen Verfolgung aus Gründen der genannten Art sind die Kläger auch nach Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die behauptete frühere Verfolgung von Seiten einer neu etablierten Staatsgewalt keine erheblichen Übergriffe zu besorgen hätten; die Gefahr einer Wiederholung darauf gegründeter Nachstellungen ist vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für eine früher teilweise angenommene Gefährdung im Falle der Rückkehr wegen der Stellung eines Asylantrags und des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem früheren Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die Kläger gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich auf die Einschätzung, dass es im Irak nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen wird, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war, oder aber in der Hand radikaler Schiiten. Eine solche Entwicklung wird durch die im Irak sowohl von den Koalitionskräften unter Führung der USA als auch von der UNO angestrebte Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen ausgeschlossen, mit der gerade verhindert werden soll, dass es zu einer Machtausübung allein aus Gründen des Machterhalts einer bestimmten Gruppe, wie beim Regime Saddam Husseins, kommt. Vgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. und speziell für das Konzept der UNO: NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit politischem Profil. Dem entsprechend und die vorgenannte Bewertung bestätigend sind sowohl der ehemalige provisorische Regierungsrat wie auch die jetzige Übergangsregierung unter breiter Einbeziehung der relevanten Gruppen des Iraks gebildet worden. Vgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. und NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit politischem Profil. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von den Klägern geltend gemachte Fluchthilfe des Klägers zu 1. - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des früheren Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Aus den vorgenannten Gründen spricht auch nichts dafür, sondern stellt es sich ebenfalls als mit hinreichender Sicherheit auszuschließend dar, dass eine unmittelbare oder zumindest mittelbare staatliche Verfolgung der Kläger durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an deren yezidische Religionszugehörigkeit erfolgt; ein staatliche Verfolgungsübergriffe auslösendes Konfliktpotenzial allein aus derartigen ethnischen/religiösen Gründen ist weiterhin nicht anzunehmen. Vgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O., das sich auf alle ethnischen Gruppen bezieht. Aus dem erwähnten Zeitungsartikel vom 10. März 2004 lässt sich keine gegenteilige Bewertung herleiten, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist. Dass den Klägern wegen sonstiger Umstände mit der hierfür nach den oben gezeigten Grundsätzen erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsübergriffe durch eine künftige irakische Staatsgewalt drohen könnten, ist nicht ersichtlich. 2. Die Kläger besitzen ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den oben gemachten Ausführungen derzeit im Irak keine Staatsgewalt bzw. staatsähnliche Gewalt existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. Den Klägern drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Nach diesem Maßstab scheidet die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger aus. Denn eine individuelle, konkret auf die Kläger zielende Bedrohung ist für diese zumindest seit dem Ende des 3. Golfkrieges und der danach im Aufbau befindlichen politischen Neuordnung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Hinweise auf eine derartige individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebene Bedrohung lassen sich nicht dem erwähnten Zeitungsartikel entnehmen. Der Artikel stellt nur Vermutungen über eine allgemeine Bedrohung der yezidischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge, etwa in Form der Trinkwasservergiftung, in der betroffenen Region an. Ebenso wenig lassen sich aus dem - fehlgeschlagenen - Anschlag auf das Oberhaupt der Yeziden Mir Tahsin Saied am 11. September 2003 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung einfacher Angehöriger der yezidischen Religion wie der Kläger ziehen. Eine Gefährdung der Kläger im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil sie nach ihrem Vortrag wegen der Tätigkeit des Bruders des Klägers zu 1. bei der Einheit Abu Firaz Al Hamadani Blutrache zu befürchten hätten. Entsprechende Maßnahmen sind jedenfalls nicht - wie erforderlich - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Offenbar haben die Kläger das bis vor Kurzem auch noch so gesehen. Denn die Furcht vor Blutrache wird erstmals im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. Juni 2004 geäußert, obwohl die Tätigkeit des Bruders des Klägers zu 1. bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt worden ist. Damals hat der Kläger zu 1. nur ganz allgemein davon gesprochen, wegen des Bruders nicht nach Kurdistan gehen zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Aussage dahin erläutert, er werde im kurdischen Autonomiegebiet als Bruder eines "Verräters" mit äußerstem Misstrauen behandelt werden. Selbst im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18. Dezember 2003 war nur die Rede davon, dass die Kläger dort als Verwandte unerwünscht seien und erheblichen Repressalien ihrer Glaubensbrüder ausgesetzt wären, insbesondere keine Unterstützung durch diese erfahren würden, so dass ihre Existenz gefährdet wäre. Welche Umstände neu eingetreten sind, die nunmehr ihre geänderte Beurteilung der Lage rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht weiter dargelegt. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten des Bruders ohnehin nur sehr pauschal dahin umschrieben worden sind, dieser habe als Mitglied der Sondereinheiten etwas angestellt und sei seitdem verschwunden (so vor dem Bundesamt), die Aufgabe seiner Einheit sei es gewesen, im Nordirak Erkundigungen einzuziehen und an die Zentralregierung weiterzuleiten sowie die Grenze zu bewachen (so vor dem Verwaltungsgericht). Diesen Angaben lassen sich keine hinreichend genauen und dem Bruder des Klägers zu 1. zurechenbaren Taten entnehmen, die nach dem Inhalt der von den Klägern überreichten Stellungnahme von Hajo/Savelsberg vom 21. Januar 2004 überhaupt Auslöser für eine Blutrachetat werden könnten. Ferner entfällt für die Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Blutrache ausgesetzt zu sein, auch deshalb, weil nach ihrem eigenen Vortrag der Bruder des Klägers zu 1. als der die Blutrache auslösende Täter bereits selbst als Verräter hingerichtet worden ist und damit die im Sinne der Blutrache erforderliche Vergeltung schon geübt worden sein dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers zu 1. nur bis etwa 1994 für die Sondereinheit tätig gewesen sein soll. Wären die Kläger ernsthaft wegen dessen Tätigkeit gefährdet gewesen, so ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie bis zu ihrer Ausreise noch mindestens fünf Jahre von Blutrache unbehelligt im Irak leben konnten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, die von den Klägern beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer den Klägern evtl. im Irak drohenden Blutrache vorzunehmen, zumal mangels näherer Konkretisierung der Beweisfrage in dem Begehren nur eine bloße Ermittlungsanregung liegt, nicht aber ein echter Beweisantrag. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgt auch nicht aus dem für die Klägerin zu 2. vorgelegten ärztlichen Attest. Die Kläger zu 1. und 3. bis 8. können für sich daraus mangels eigener Erkrankung ohnehin nichts ableiten. Aus den bescheinigten Krankheiten kann aber auch für die Klägerin zu 2. nichts hergeleitet werden. Das Attest ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Eine akute Erkrankung ist ihm nicht zu entnehmen. Die Blasenentzündung wird als chronisch bezeichnet, die wieder auftreten kann. Die Stenosierung beschreibt einen Zustand der Arterie, nämlich eine Verengung, die als solche nichts über den Grad der daraus folgenden Gefährdung aussagt. Darüber hinaus wird in dem Attest lediglich festgehalten, dass wegen der aufgeführten Krankheiten eine ständige Behandlung erforderlich sein soll. Das Attest lässt aber weder erkennen, welcher Art die Behandlung sein soll, noch, welche Folgen eine unterbleibende Behandlung zeitigen würde, insbesondere dass ohne Behandlung der Tod oder schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Klägerin zu 2. einträten. Auch die aus der Behandlungsbedürftigkeit gezogene eher weich formulierte Schlussfolgerung, dass die Klägerin zu 2. für weitere drei Monate in Deutschland verbleiben "sollte", spricht dagegen, dass aus medizinischer Sicht ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verhinderung von Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG notwendig ist, mag dieser auch wünschenswert sein. Das gilt umso mehr, als es auch im Irak eine - wenn auch zur Zeit noch eingeschränkte - medizinische Versorgung gibt. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG lässt sich gleichfalls nicht aus der schwierigen Sicherheits- und/oder Versorgungslage im Irak herleiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von stattfindenden Terroranschlägen, bestehenden Kriminalitätsgefahren oder Versorgungsengpässen. Damit in Zusammenhang stehende Gefahren unterfallen als allgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer allgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine extreme Gefahrenlage besteht, bei der eine Abschiebung den Einzelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324. Da die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aber nur durchbrochen werden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage dann aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch eine Einzelfallregelung oder einen Erlass vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531. Gemessen daran haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil einerseits eine extreme Gefahrenlage im Irak nicht vorliegt und andererseits - selbst wenn eine solche vorläge - durch die bestehende Erlasslage in NRW hinreichender Schutz vor Abschiebung gewährt wird. Obwohl nach den dem Senat vorliegenden aktuellen Erkenntnissen in Teilen des Iraks die Sicherheitslage sehr instabil ist und auch die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser regional zeitweise unzureichend funktioniert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Von ausgedehnten Kampfhandlungen zwischen den Besatzungskräften und irakischen Aufständischen wird in den letzten Monaten nicht mehr berichtet. Terroristische Anschläge treffen hauptsächlich Menschen in zentralirakischen Städten; Teilregionen im kurdisch geprägten Norden sowie schiitisch geprägten Süden gelten hingegen als weitgehend befriedet. Ziel der Anschläge sind oftmals die Besatzungsmächte oder die neue irakische Polizei. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Anschläge auch Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung verursacht haben. Angesichts einer irakischen Bevölkerung von über 24 Millionen Menschen und den demgegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer, vgl. die Darstellung der schwersten Terroranschläge im Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: April 2004) des Auswaärtigen Amtes vom 7. Mai 2004, wird aber der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1775, der für die Annahme einer ein Abschiebungshindernis im zuvor beschriebenen Sinne stützenden Gefahrenlage erforderlich ist, nicht erreicht. Im Ergebnis ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04.OVG - AuAS 2004, 119. Dass die Kläger aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage konkreten, bei einer Rückkehr hochgradigen Existenzgefährdungen ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wird die Versorgungslage als angespannt bezeichnet, die Hilfslieferungen des "Oil for Food"- Programms wurden nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung aber wieder aufgenommen und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe ist auch in Zukunft weiterhin beabsichtigt. Vgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: April 2004). Vor dem Hintergrund der stetig fortschreitenden Aufbauarbeit im Irak durch die Mitarbeiter der CPA, der aus 38 Staaten in den Irak entsandten Polizei- und Militärkräfte sowie der Vielzahl nichtstaatlicher Hilfsorganisationen, vgl. nur NZZ vom 25. Mai 2004, „Das Internationale Rote Kreuz trotzt im Irak der Gefahr", und nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse aus der allgemein zugänglichen Presse gelangt der Senat zur Überzeugung, dass Rückkehrer in den Irak derzeit nicht befürchten müssen, dort aufgrund mangelnder humanitärer Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit existentiellen Gefährdungen ausgesetzt zu sein. Vgl. im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 - . Unabhängig vom zuvor Dargestellten scheidet die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aber auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der irakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden kann, weil diese Personen aufgrund der bestehenden nordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 54 AuslG entsprechenden Weise vor einer Abschiebung geschützt sind. Vgl. unter Auswertung der Erlasslage und erläuternder Schriftstücke: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich schließlich nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass die kurdischen Autonomiegebiete nach wie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die türkische Grenze erreicht werden können sowie Bagdad beispielsweise von Jordanien aus auf dem Landwege erreichbar ist, vgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand:April 2004), begründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Einreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Vorgaben Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.