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Beschluss

15 B 1263/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0706.15B1263.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.414,44 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.414,44 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben wird. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid kommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Beitragsbescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Die vom Antragsteller geführten Angriffe gegen die Wirksamkeit der Satzung führen nicht zum Erfolg des Rechtsschutzantrages. Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Gericht habe im Rahmen der Amtsermittlung von sich aus nach zur Unwirksamkeit der Satzung führenden Mängeln zu suchen. Schon im erstinstanzlichen Verfahren des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes sind im Rahmen der nur summarisch vorzunehmenden Prüfung vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338). Ganz allgemein ist es auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 (196 f.). Im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ist darüber hinaus das Prüfungsprogramm auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Für eine solche Darlegung reicht es nicht aus, wie es der Antragsteller tut, auf Vorbringen in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht zu verweisen (hier Klage eines anderen Klägers gegen den Antragsgegner vor dem Verwaltungsgericht Aachen). Der Einwand, die satzungsrechtlichen Regelungen seien wegen eines Verstoßes "gegen die Klarheit und Wahrheit von Satzungen" nichtig, weil die in Wirklichkeit zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu Unrecht als erste Änderungssatzung bezeichnet worden sei, trifft nicht zu. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach eine unzutreffende Bezeichnung einer Norm zu deren Nichtigkeit führt. Soweit sich der Antragsgegner gegen eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße Bildung des Abrechnungsgebietes und gegen die angesetzten Kosten wendet, scheint er sich gegen die Kalkulation des Beitrages zu wenden. Die Einwände sind jedoch selbst für ein Klageverfahren nicht substantiiert genug, um ihnen nachgehen zu können. Erst recht gibt es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, in eine Detailprüfung der Kalkulation unter diesen Gesichtspunkten einzusteigen. Gleiches gilt für den pauschalen Einwand, das Amtsblatt entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände des Antragstellers gegen seine persönliche Beitragspflicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 1997 in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 (KABS) ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Zu welchem Zeitpunkt jemand Grundstückseigentümer sein muss, um beitragspflichtig zu werden, regelt diese Vorschrift jedoch nicht. Vielmehr überträgt § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner angeben muss, diese Regelung dem Ortsgesetzgeber. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 - II A 248/74 -, OVGE 32, 7 (9). Im satzungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt war, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat, der Antragsteller noch Eigentümer des Grundstücks. Daran ändert die Tatsache, dass er es in diesem Zeitpunkt bereits verkauft hatte und die Gefahr übergegangen war, nichts. Der Umstand, dass nach dem Vertrag der Käufer für eine derartige Beitragsschuld haften soll, führt alleine dazu, dass der Antragsteller sich wegen des von ihm geschuldeten Beitrags beim Käufer schadlos halten kann. Unerheblich ist weiter, ob durch Handlungen der Gemeinde N. oder durch den Käufer die Beitragspflicht herbeigeführt worden ist. Davon hängt weder die Beitragspflicht ab, noch ändert es etwas an der Beitragsschuldnerschaft des Antragstellers. Zu Unrecht wehrt sich der Antragsteller dagegen, dass im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sein Grundstück als bebaubar angesehen worden sei, obwohl ihm noch die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan offen stehe, und er die Einleitung eines solchen Verfahrens zurzeit prüfe. Es ist schon fraglich, inwieweit im Hauptsacheverfahren dem Vortrag, ein Bebauungsplan sei nichtig, nachzugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt. 1996, 288 (289), wonach für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen ist, solange dieser nicht aufgehoben oder durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist. Unbeschadet dessen kann jedoch im Gewande des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid der Sache nach kein Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan geführt werden. Den vom Antragsteller insoweit erhobenen formellen und materiellen Einwänden (fehlerhafte Ausschussbesetzung, fehlerhafte Ausfertigung und Bekanntmachung, Abwägungsmängel) ist daher allenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Daher hat der Senat auch dem Antrag auf Beiziehung der kompletten Bebauungsplanunterlagen nicht entsprochen. Unerheblich sind die Einwände des Antragstellers, er habe das veranlagte Grundstück im Rahmen eines Tausches gegen ein erschlossenes Grundstück erworben und es werde eine Umgehungsstraße geplant. Es ist nicht erkennbar, warum von diesen Umständen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides abhängen soll. Schließlich führt auch der Einwand, es sei ermessensfehlerhaft, dem Grundsicherung beziehenden Antragsteller eine so hohe Beitragsforderung aufzuerlegen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dem Antragsgegner steht bei der Beitragsfestsetzung kein Ermessen zu. Sollte der Antragsteller meinen, die Beitragsfestsetzung stelle eine unbillige Härte dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 der Abgabenordnung), so stellt die bloße Höhe der Beitragsschuld keine solche Unbilligkeit dar, zumal nach dem zu den Akten gereichten Kaufvertrag der Antragsteller insoweit gegenüber dem Erwerber einen Freistellungsanspruch hat. Sollte der Antragsteller den Beitrag nicht sofort und vollständig zahlen können, steht es im frei, beim Antragsgegner einen entsprechenden Antrag auf Stundung zu stellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.