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Beschluss

18 B 830/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0702.18B830.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragsteller so lange nicht abzuschieben, bis die notwendige medizinische Betreuung der Antragstellerin zu 1. bei der Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad sichergestellt ist und den Antragstellern bis dahin eine Duldung zu erteilen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragsteller so lange nicht abzuschieben, bis die notwendige medizinische Betreuung der Antragstellerin zu 1. bei der Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad sichergestellt ist und den Antragstellern bis dahin eine Duldung zu erteilen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Aus den von ihnen dargelegten Gründen, die sich ihrem Inhalt nach sinngemäß ausschließlich auf den von ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag umfassten - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 - und vom Verwaltungsgericht (ebenfalls) abgelehnten Abschiebungsschutz erstrecken, ergibt sich insoweit das Bestehen eines Anordnungsgrundes und - anspruchs. Der weitergehende Antrags auf Erteilung einer Duldung für die Dauer bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil es insoweit an der erforderlichen Darlegung und konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 25. November 2003 - 18 B 2170/03 -. Die Abschiebung der Antragsteller erweist sich nach dem gegenwärtigen Sachstand als rechtlich unmöglich im Sinne des hier einschlägigen § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Dies folgt hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. daraus, dass bei ihr augenblicklich von einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Eine solche liegt vor, wenn unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. Dazu gehört nach der Senatsrechtsprechung beispielsweise auch, dass bei Bedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -. Von Letzterem kann hier allein schon auf Grund der Einlassungen des Antragsgegners nicht ausgegangen werden. Dr. W. aus dessen Fachbereich Gesundheit hat bei der Antragstellerin zu 1. eine schwere psychische Erkrankung festgestellt, durch die eine situationsgebundene Suizidalität recht wahrscheinlich werde und daraus zunächst eine Flug- und Reiseunfähigkeit abgeleitet. Zuletzt stellte er unter dem 31. Oktober 2003 fest, dass die Antragstellerin zu 1. reise- und flugtauglich unter Berücksichtigung der deutlich erhöhten situationsgebundenen Suizidalität sei. Dies werde durch die Formulierung "Flug- und Reisefähigkeit deutlich eingeschränkt" zum Ausdruck gebracht. Im Anschluss daran hat sich der Antragsgegner an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad mit der Bitte gewandt, sicherzustellen, dass eine direkte Übergabe der Antragstellerin zu 1. an ärztliches Fachpersonal in Belgrad ermöglicht werde. Die Botschaft konnte daraufhin zwar einen Vertrauensarzt mit der erforderlichen Betreuung am Flughafen beauftragen. Sie wies jedoch zugleich darauf hin, dass sich die serbisch- montenegrinischen Behörden in der Vergangenheit nicht unbedingt kooperativ gezeigt hätten, wenn es darum gegangen sei, abgeschobene Personen von Botschaftsseite in Empfang zu nehmen. Ob dem beauftragten Arzt behördlicherseits die Möglichkeit gegeben werde, der Antragstellerin zu 1. die notwendige Betreuung zukommen zu lassen, sei daher ungewiss. Damit wird den vom Senat aufgestellten Vorgaben nicht entsprochen. Die vom Antragsgegner angestrebte Sicherstellung der von ihm für erforderlich gehaltenen ärztlichen Betreuung ist schon nach den von ihm vorgelegten Belegen nicht gegeben. Es ist vielmehr völlig ungewiss, ob die Antragstellerin zu 1. unmittelbar nach ihrer Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad die für erforderlich gehaltene ärztliche Betreuung erhalten wird. Insoweit kann die Antragstellerin zu 1. angesichts der Art und Tragweite der bei ihr bestehenden Gefährdung nicht darauf verwiesen werden, dass der zur Betreuung beauftragte Arzt sie ggf. nachdem sie die Grenz- und Einreisekontrolle passiert habe, in seine Obhut übernehmen könne. Ausweislich einer vom Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass vom 2. Juli 1999 - I B 3/44.491 - vertretenen Ansicht kann sich in den Fällen einer Suizidgefährdung gerade die bei der Ankunft am Zielflughafen stattfindende Grenz- und Einreisekontrolle als besonders kritische Phase erweisen. Deshalb bedarf es insoweit ggf. der Vereinbarung einer Kooperation mit den zuständigen Behörden in Serbien und Montenegro wie sie laut vorgenanntem Erlass beispielsweise auch mit denjenigen in der Türkei getroffen worden ist. Wenn sich mithin die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. aus rechtlichen Gründen als unmöglich erweist, dann folgt daraus zugleich über Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung der mit ihr zusammen lebenden minderjährigen Kinder, den Antragstellern zu 2. und 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.