Beschluss
18 B 2092/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0628.18B2092.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen - dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Das Aussetzungsbegehren muss ungeachtet der Beschwerdebegründung schon deshalb erfolglos bleiben, weil insoweit jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Dem Antragsteller droht aus der angefochtenen Ordnungsverfügung keine Vollstreckung. Der Antragsgegner hat von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen, darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG erworben habe und ausdrücklich erklärt, dem Antragsteller dementsprechend eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Eintritt der Rechtskraft der hier streitigen Ordnungsverfügung erteilen zu wollen. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers kann damit allenfalls noch darauf gerichtet sein, unverändert diejenigen Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen zu können, die ihm nur auf Grund des verfestigten Aufenthaltsrechts einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zustehen. Eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Rücknahme seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wäre unter den hier gegebenen Umständen für den Antragsteller diesbezüglich aber nicht zielführend. Denn wegen der Tatbestandswirkung der Rücknahmeverfügung, die nur im Falle der - in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erreichbaren - Aufhebung derselben entfällt, wäre er auch bei einem Erfolg seines Antrags gezwungen, zur Erreichung des oben genannten Zwecks sein Begehren mit dem dafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelf zu verfolgen. Dies folgt aus § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall AuslG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen. Die vorliegend strittige Rücknahmeverfügung ist ein derartiger (sonstiger) Verwaltungsakt, weil sie - ebenso wie die in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG alternativ genannte Ausweisung - zu den ausländerrechtlichen Maßnahmen zählt, die abstrakt, d.h. ihrer Natur nach, auf eine Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gerichtet sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2002 - 18 B 1131/01 -. Die Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller weiterhin einen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht, eine Vollstreckung der mit der Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an sich verbundenen Ausreisepflicht durch Abschiebung hier somit gar nicht in Rede steht, führt daher - ebenso wie regelmäßig in dem (umgekehrten) Fall, dass sich ein Aussetzungsbegehren gegen eine Ausweisung richtet, der Antragsteller aber ohnedies aus anderen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig ist, - - vgl. insoweit nur den Senatsbeschluss vom 19. August 2002 - 18 B 1353/01 m.w.N. dazu, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Danach kann hinsichtlich der Rücknahmeverfügung dahinstehen, ob sie rechtmäßig ist. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend auf die Senatsrechtsprechung hingewiesen hat, nach der sich ein Ausländer den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen muss, wenn er zur Erlangung einer jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung bewusst wahrheitswidrig im Scheidungsverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren entgegengesetzte Angaben macht bzw. unwidersprochen hin nimmt. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 19 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 = EZAR 023 Nr. 2. Der Senat hat jedoch - dies sei klargestellt - nicht die Auffassung vertreten, dass sich ein Ausländer in derartigen Fällen generell an der für ihn ungünstigsten Version festhalten lassen muss. Vielmehr war jeweils maßgeblich, dass ein wechselndes Vorbringen den Sachvortrag grundsätzlich unglaubhaft macht, wenn es dafür an einer überzeugenden Erklärung fehlt. Insofern wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass die Gründe im Scheidungsurteil zwar für die Ausländerbehörde nicht bindend seien, von ihnen jedoch regelmäßig eine Indizwirkung ausgehe, die vom Ausländer gegebenenfalls zu widerlegen sei. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2004 - 18 B 506/03 - und vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 5 VwGO. Danach können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Hier hat der Antragsgegner das Aussetzungsverfahren veranlasst, so dass es angemessen ist, ihn allein mit den Kosten zu belasten. Der Antragsgegner hat durch die (zumindest) überflüssige Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2003 und einen dementsprechenden Hinweis auf das insoweit gegebene Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antragsteller unnötig zum Betreiben des vorliegenden Verfahrens veranlasst. Überflüssig war die Anordnung deshalb, weil der Antragsgegner mit seiner Ordnungsverfügung keine Ausreisepflicht des Antragstellers begründen und sie dementsprechend nicht zur Grundlage von Vollstreckungshandlungen machen wollte. Wie bereits oben ausgeführt hat der Antragsgegner schon in seiner Ordnungsverfügung erklärt, dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen und ihm damit weiterhin den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen zu wollen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).