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Beschluss

15 A 1535/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0621.15A1535.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.580,38 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.580,38 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat lässt offen, ob wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, da der Antrag jedenfalls der Sache nach abzulehnen ist. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) dadurch, dass die in den Prozessakten vorhandenen, vom Vorderrichter als "vorgelegte Kopien" (S. 7 des Urteilsabdrucks) bezeichneten Ablichtungen des "S. " (Bl. 57 - 60 der Gerichtsakte) ohne Wissen des Terminsbevollmächtigten der Klägerin durch den Beklagten eingereicht und zu den Akten genommen worden sein sollen, ist nicht gegeben. Ob die Behauptung über die fehlende prozessordnungsgemäße Einführung der in Rede stehenden Ablichtungen des S. zutrifft, bedarf keiner Aufklärung. Denn selbst wenn dem so wäre, ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dazu trägt die Klägerin vor, sie hätte, wenn ihr bzw. dem Terminsvertreter die Ablichtungen zur Kenntnis gegeben wären, bestritten, dass die Ablichtungen des S. im Original existierten und dass die Belegstücke als Original nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung verwahrt würden. Mit diesem Vortrag ist nicht dargetan, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist hier nicht etwa schon nach § 138 Nr. 3 VwGO anzunehmen, wonach ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob diese revisionsrechtliche Regelung entsprechend auf das Berufungszulassungsverfahren anzuwenden ist. Denn jedenfalls muss die genannte Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend dahin verstanden werden, dass die strikte Annahme, eine Entscheidung könne auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen, nur dann gilt, wenn - wie es strukturell bei den übrigen absoluten Revisionsgründen des § 138 VwGO der Fall ist - nicht festgestellt werden kann, wie die Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensfehlers ausgefallen wäre, weil sich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf einzelne konkrete Feststellungen bezieht, sondern undifferenziert den gesamten Prozessstoff erfasst. Das ist etwa der Fall, wenn eine mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig nicht vertagt und ohne den Beteiligten verhandelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, NVwZ 1996, 378; Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, NJW 1995, 1441; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. 268. Hier bezieht sich der gerügte Gehörsverstoß allein auf die Einführung der Ablichtungen des S. (Bl. 57 - 60 der Gerichtsakte) in das Verfahren. Daher ist für die Bejahung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier erforderlich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem Punkt erfolgte Vortrag zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. zum Begriff des Beruhenkönnens der Entscheidung auf einem Gehörsverstoß BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 -, BVerfGE 89, 381 (392 f.); BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 - 2 WD 20.97 -, BVerwGE 113, 212 (216). Es ist hier ausgeschlossen, dass der von der Klägerin für den Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs angekündigte Vortrag zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Soweit es um die Rüge geht, die den Kopien zu Grunde liegenden Unterlagen seien nicht in die Verwahrung gemäß § 6 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmachungsVO) gelangt, ist dies entscheidungsunerheblich. Zwar bedarf eine Rechtsnorm aus rechtsstaatlichen Gründen der Verkündung. Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band I, 11. Aufl., § 28 Rn. 4. Eine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung gehört daher auch zu den auf Dauer beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 Abs. 6 Buchst. b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -; ebenso zur Sicherung des bundesrechtlichen Hinweiszwecks der Bekanntmachung eines Bauleitplans § 214 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs). Hier war also eine Bekanntmachung der in Rede stehenden achten Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt O. vom 16. September 1996 erforderlich. Es geht aber bei der von der Klägerin behaupteten fehlenden Verwahrung von Belegstücken des jeweiligen Bekanntmachungsorgans nach § 6 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung nicht um eine Vorschrift der Bekanntmachung einer Satzung, sondern um den nachgelagerten und auf die Zukunft angelegten Vorgang der Dokumentation der Bekanntmachung. Mängel in dieser Phase sind keine Mängel der Bekanntmachung der Norm. Ebenso für den Verlust der gemäß § 6 Abs. 5 BekanntmachungsVO aufzubewahrenden Bebauungsplanurkunde BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890 (891 f.); Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281. Der weiter angekündigte Vortrag, die in Ablichtung vorgelegten Seiten des S. existierten im Original nicht, ist mangels Substantiierung unbeachtlich und daher für die Entscheidung unerheblich. Einer Behauptung, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, braucht das Gericht - sogar bei formalem Beweisantritt - nicht nachzugehen. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die aus der Luft gegriffen sind und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 7 B 199.98 -, S. 3 des amtl. Umdrucks, juris - WBRE 410005133 -; Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266. So liegt der Fall hier. Die Behauptung, die Ablichtungen des S. gebe es im Original nicht, erfolgt ins Blaue hinein. Dafür gibt es weder von Seiten der Klägerin noch auf Grund der Kopien selbst den geringsten Anhaltspunkt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einem Urteil des beschließenden Gerichts, Urteil vom 4. Dezember 1987 - 10a NE 48/84 -, NVwZ-RR 1988, 112, liegt nicht vor. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz widerspricht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In der genannten Entscheidung ist kein Rechtssatz des Inhaltes aufgestellt worden, die Hauptsatzung müsse, wenn eine Bekanntmachung im Amtsblatt gewollt sei, das Wort "Amtsblatt" benutzen und dürfe sich nicht auf den Namen des mit dem Amtsblatt drucktechnisch verbundenen privaten Anzeigenblattes beschränken. Die bloße Tatsache, dass dies im dort entschiedenen Fall im Gegensatz zur Konstellation hier so war, begründet keine zur Zulassung führende Divergenz. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den dazu vorgetragenen Gründen in der Antragsschrift stattzugeben wäre. Der Einwand, der Rat der Stadt O. habe nie beschlossen, dass öffentliche Bekanntmachungen in einem Amtsblatt zu veröffentlichen seien, sondern er habe lediglich unzulässigerweise beschlossen, dass die Veröffentlichung in dem Wochenblatt "S. " zu erfolgen hätten, begründet keine solchen Zweifel. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 1 der damals maßgeblichen Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV. NRW S. 224) nur die Bekanntmachungsformen des Amtsblattes oder einer oder mehrerer Tageszeitungen möglich waren und nach Abs. 2 dieser Vorschrift die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen und die Amtsblätter und Tageszeitungen namentlich zu bezeichnen waren. Das ist jedoch mit § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt O. in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 16. Januar 1996 geschehen, wonach öffentliche Bekanntmachungen "in der im Stadtgebiet von O. erscheinenden Wochenzeitung 'S. ' veröffentlicht" werden. Da es damals nur die Veröffentlichungsformen Amtsblatt oder Tageszeitungen, nicht aber - wie nach heutigem Recht - auch Wochenzeitung gab, hat der Rat mit dieser Hauptsatzungsregelung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform festgelegt und dieses mit "S. " namentlich bezeichnet. § 4 Abs. 2 BekanntmachungsVO (insoweit identisch mit der heute geltenden Vorschrift) fordert alleine, dass eine Festlegung erfolgt, nicht aber, dass in dieser Festlegung der Begriff "Amtsblatt" verwendet wird. Der schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die insoweit als grundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob in der Hauptsatzung dann, wenn sich die Gemeinde für die öffentlichen Bekanntmachungen in einem Amtsblatt entscheidet, das drucktechnisch mit einem Anzeigenblatt verbunden wird, ausdrücklich aufgeführt werden muss, dass es sich um eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt handelt, die in einem Anzeigenblatt erscheint", ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres - wie oben geschehen - im verneinenden Sinne beantworten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.