Urteil
7 A 4492/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0617.7A4492.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Totalabbruch eines unfertigen Gebäudes, das er auf dem Grundstück X. 2 in X. errichtet hatte. Der Kläger hatte nach dem Erwerb des Grundstücks in der ersten Hälfte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts damit begonnen, das auf dem Grundstück befindliche, unmittelbar an die abschüssige Straße X. angrenzende Gebäude umzubauen, um unter Verwertung vorhandener Bausubstanz ein Einfamilienwohnhaus zu errichten. Nach verschiedenen behördlichen Verfahren gab ihm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 24. November 1997, ergänzt durch Verfügung vom 16. Februar 1998, schließlich auf, das Gebäude entsprechend einer der Verfügung beigefügten textlichen und zeichnerischen Umschreibung teilweise abzubrechen. Nach mehreren Gerichtsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kam es zur Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme. Der Auftrag zum Teilabbruch wurde am 18. Juni 1998 der Firma L. GmbH erteilt. Am 22. Juni 1998 führte der Zeuge L. den Abbruch durch, wobei im Ergebnis das Gebäude über den in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 umschriebenen Bereich hinaus vollständig abgebrochen wurde. Die näheren Modalitäten des Abbruchs sind strittig. Gegen die Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 hatte der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 7. September 1999 (4 K 3411/98) abwies. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Senat mit Urteil vom 26. März 2003 (7 A 4491/99), das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den über die Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 hinausgehenden vollständigen Abbruch des Gebäudes. Der Kläger hat die Klage am 30. Juli 1998 gemeinsam mit der Anfechtung der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 ursprünglich mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit der am 22. Juni 1998 durchgeführten Beseitigung des (gesamten) Wohnhauses festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er sein Begehren dahin gefasst, dass er nunmehr die Aufhebung der in der Beseitigung des gesamten Gebäudes liegenden Ersatzvornahme begehre. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluss dieses Begehren vom Verfahren bezüglich der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 abgetrennt. Zur Begründung seines im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehrens hat der Kläger insbesondere vorgetragen, der in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 angeordnete Teilabbruch habe sich auf den Bereich beschränkt, der im engeren Zusammenhang mit der straßenseitigen Bruchsteinmauer des Gebäudes stehe. Mit einem Totalabbruch habe er - der Kläger - bis zum 22. Juni 1998 nicht rechnen müssen und er habe sich auch hiergegen ausgesprochen. Zu dem von der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 nicht gedeckten Totalabbruch sei es letztlich nur deshalb gekommen, weil während des Abbruchs ungeeignetes Gerät zum Einsatz gekommen sei. Mit dem tatsächlich eingesetzten Gerät habe ein Teilabbruch nicht durchgeführt werden können, während ein solcher bei Einsatz geeigneten Geräts durchaus möglich gewesen wäre. Der Kläger hat beantragt, die in der Beseitigung des gesamten Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 33, Flurstücke 29, 30 (X. 2 in X. ) liegende Ersatzvornahme vom 22. Juni 1998 aufzuheben. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 zugelassen hat. Der Kläger hat daraufhin fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Er trägt im wesentlichen vor, der Totalabbruch sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der ihm zugrunde liegende Teilabbruch nach seinem Vortrag im Verfahren 7 A 4491/99 rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ferner einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Bei Durchführung der Ersatzvornahme sei nicht etwa erst ein Teilabbruch durchgeführt worden, wobei sich dann herausgestellt habe, dass der hintere Teil des Gebäudes nicht mehr standsicher gewesen sei. Nach Zerstörung der rechten Garage sei vielmehr das Wohnhaus von der Seite mittig angegriffen worden. Der Abbruchunternehmer habe mit schwerem Gerät gegen die Wände und Betondecken schlagen lassen, so dass das Hinterhaus mit dem Vorderhaus schwer geschädigt und zum Einbruch gebracht worden sei. Das Hinterhaus habe sich in einem guten baulichen und ausreichend standsicheren Zustand befunden und habe auch nach Auffassung des Beklagten erhalten werden sollen. Die Stahlbetondecke sei sichtbar nur dem tragenden Mauerwerk aus Kalksandstein aufgelegt worden, so dass das ohne Verzahnung gemauerte, dem tragenden Mauerwerk vorgesetzte Hochloch-Mauerwerk keinen Einfluss auf die horizontale Stabilität des Wohnhauses gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass sich ein Teil der Erdgeschossdecke habe verschieben lassen, weil die darunter liegenden Wände nicht untereinander verzahnt gewesen seien. Vielmehr sei die gegen das Hinterhaus ausgeübte Gewalt größer gewesen als die dem Hinterhaus innewohnenden Standsicherheitsmomente, was zum Einsturz geführt habe. Ein Teil der Erdgeschossdecke mit den darunter liegenden Wänden habe sich nur deshalb komplett verschieben lassen, weil die zusammenhängenden Bauteile ohne Trennung und Absicherung dem übermächtigen seitlichen Angriff durch schweres Gerät ausgesetzt gewesen seien. Insgesamt sei das Restobjekt wegen des seitlichen Angriffs mit schwerem Gerät und nicht infolge maroder Bausubstanz eingestürzt. Es sei für sich ausreichend standsicher gewesen, so dass keine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorgelegen habe, die den Totalabbruch hätte rechtfertigen können. Der hintere Teil des Gebäudes sei nicht einsturzgefährdet und damit materiell legal gewesen. Auch seien die Abweichungen von der Baugenehmigung so gering gewesen, dass sie von dieser noch gedeckt gewesen seien. Der Totalabbruch sei auch aus weiteren Gründen rechtswidrig gewesen. Da nach der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 der hintere Gebäudeteil nicht habe abgebrochen werden dürfen, hätte dieser Gebäudeteil vor Gefahren durch einen Teilabbruch geschützt werden können und müssen. Es habe ferner ein Abrissplan gefehlt. Hiernach habe vor Abbruch der Decken die Abbruchgrenze markiert werden müssen. Dort habe eine Trennung vorgenommen werden müssen; erforderlichenfalls hätten Abstützungen erfolgen müssen. Stattdessen sei das Wohnhaus von der Seite mittig mit schwerem Gerät im Zangengriff angegriffen worden. Ein Totalabbruch sei objektiv vermeidbar gewesen. Das konkret durchgeführte Abbruchverfahren habe hingegen wesentlichen Anforderungen an einen gesicherten Teilabbruch nicht genügt; mit ihm habe - wie sachverständige Äußerungen belegten - ein gesicherter Teilabbruch nicht erreicht werden können. Der Totalabbruch sei ferner zur Durchführung des Teilabbruchs nicht geeignet gewesen. Er sei mit Blick auf die Rechtsgüterkollision zwischen einem Gefahrenverdacht bzw. einer Restgefahr und den wirtschaftlichen Folgen für ihn - den Kläger - unverhältnismäßig gewesen. Das Eigentum wiege höher als die Restgefahr für Leib und Leben Unbefugter oder Befugter. Er - der Kläger - sei auch zu Unrecht als Störer herangezogen worden. Wahrer Störer sei der Beklagte gewesen. Insoweit habe die Ursachenkette bereits mit der übereilten und überschießenden Straßensperrung im April 1997 wegen eines bloßen Gefahrenverdachts begonnen. Sie habe sich fortgesetzt mit der fehlerhaften Einschätzung im Gutachten U. hinsichtlich des unzutreffenden Nachweises der generellen Standunsicherheit einer 70 cm starken Bruchsteinmauer. Der Beklagte sei ferner Handlungsstörer, weil er das im August 1997 vom Zeugen L. angebotene Austauschmittel und das vor der Ersatzvornahme angebotene Austauschmittel vom 19. Juni 1998 habe anwenden müssen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die in der Beseitigung des gesamten Gebäudes X. 2 in X. (Gemarkung X. Flur 33 Flurstücke 29 und 30) liegende Ersatzvornahme vom 22. Juni 1998 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Beseitigung des gesamten Gebäudes auf dem Grundstück X. 2 vom 22. Juni 1998 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt insbesondere vor, der Abbruchunternehmer sei mit einem Bagger vorgegangen, der mit einer Zange ausgestattet gewesen sei. Mit diesem Zangengerät sei der verfügte Teilabbruch unter der Voraussetzung, dass die Bausubstanz technisch richtig ausgeführt gewesen sei, auch möglich gewesen. Ein stückweiser Abtrag von Gebäudeteilen habe nicht, wie von ihm - dem Beklagten - vorausgesetzt, vorgenommen werden können, weil die Bauteile nicht in sich statisch getrennt und für sich standsicher waren. Die statisch nicht ordnungsgemäße Bauausführung könne ihm, dem Beklagten, jedoch nicht angelastet werden. Der Einwand, vor Durchführung der Ersatzvornahme hätte der nach der Ordnungsverfügung abzubrechende Bauteil von der nicht von der Verfügung erfassten rückwärtigen Bausubstanz technisch getrennt werden müssen, gehe fehl. Nach den Behauptungen des Klägers und seines damaligen Bevollmächtigten sei die Bausubstanz insgesamt technisch und statisch ordnungsgemäß errichtet worden. Danach hätte eine Trennung mit einem Sägeschnitt durch das gesamte Gebäude gegen das Übermaßverbot verstoßen. Bei ordnungsgemäßer Errichtung der Bausubstanz wäre hingegen ein abschnittsweiser Abbruch, wie angeordnet, auch ohne technische Trennung der Bauteile möglich gewesen, wie durch Sachverständigengutachten bestätigt werden könne. Gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 11. Februar 2004 hat der Berichterstatter des Senats als beauftragter Richter die Zeugen L. , L. , Herr, T. , L. , C. und O. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. April 2004 verwiesen. Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung den weiteren Zeugen S. vernommen; bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 17. Juni 2004 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 K 3411/98 VG Arnsberg (= 7 A 4491/99), 4 L 1862/97 VG Arnsberg, 4 L 157/98 VG Arnsberg, 4 L 929/98 VG Arnsberg und 4 L 1599/98 VG Arnsberg sowie der im Verfahren 4 K 3411/98 VG Arnsberg von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung ist mit dem Hauptbegehren - Aufhebung der in der Beseitigung des gesamten Gebäudes liegenden Ersatzvornahme - unbegründet; der Hilfsantrag ist unzulässig. Zwar ist die Klage mit dem Aufhebungsbegehren zulässig (vgl. im Nachfolgenden zu III.). In der Sache ist sie jedoch unbegründet, weil die als Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zu wertende, über die Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 hinausgehende Beseitigung des gesamten Gebäudes X. 2 vom 22. Juni 1998 nicht rechtswidrig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte (vgl. im Nachfolgenden zu IV.). II. Auf Grund der dem Senat vorliegenden Akten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Am 22. Juni 1998 sollte die vom Beklagten festgesetzte Ersatzvornahme zur Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 erfolgen. Die Ordnungsverfügung vom 24. November 1997, deren Rechtmäßigkeit nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 26. März 2003 im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 4491/99 feststeht, sah vor, dass von dem unfertigen Gebäude nur bestimmte Bereiche abgebrochen werden sollten, die in Nr. 1 des Anhangs 1 zur Verfügung festgelegt und in den Blättern 1 bis 3 des Anhangs 2 zur Verfügung zeichnerisch näher gekennzeichnet waren. Die Ergänzung vom 16. Februar 1998, deren Rechtmäßigkeit nach dem vorgenannten Urteils des Senats gleichfalls feststeht, erweiterte diese Anordnung dahin, dass auf Grund des notwendigen Maschineneinsatzes auch die - von der Straße aus gesehen - rechte Garage mit abzubrechen sei. Tatsächlich ist am 22. Juni 1998 nicht nur der von den genannten Verfügungen erfasste Teilbereich des Gebäudes abgebrochen worden, sondern das gesamte Gebäude, und zwar auch in seinem rückwärtigen Bereich. Nachdem es am Morgen des 22. Juni 1998 nicht zu einer Einigung bezüglich einer Verschiebung der festgesetzten Ersatzvornahme zur Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 gekommen war, begann der Zeuge L. zunächst damit, den in dieser Verfügung angeordneten Teilabbruch zu realisieren. Er setzte zunächst mit der Zange - von ihm auch "Pulverisierer" genannt - an der von der Ergänzung vom 16. Februar 1998 erfassten rechten Garage an, zerdrückte dort das Material und "kniff" an der rechten Hausecke "die Seiten weg". Mit diesen Seiten waren, wie die Erörterung des Zustands des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, ersichtlich insbesondere die Wandbereiche gemeint, die in dem als "Erdgeschoss" bezeichneten obersten Geschoss des unfertigen Gebäudes zur rechten Garage und zur Straße hin ausgerichtet und nicht von der im übrigen das Gebäude vollständig abdeckenden Betondecke über dem Erdgeschoss überdeckt waren. Diese Aussage des Zeugen L. wird bestätigt durch die dem Senat vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2004 vorgelegten Lichtbilder (Beiakte Heft 1), die den Einsatz der Zange im Bereich der rechten Garage und Hausecke deutlich wiedergeben und unterliegt schon deshalb keinen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit. Im übrigen haben die Zeugen C. und S. , die als einzige Zeugen überhaupt nähere Angaben zum Ablauf der Abbrucharbeiten machen konnten, ausdrücklich bestätigt, dass der Zeuge L. an der rechten Seite des Hauses begonnen hatte. Nachdem diese Arbeiten längere Zeit gedauert hatten, setzte der Zeuge L. "oben am Haus" an und nahm dabei die Decke über dem Erdgeschoss in die Zange. In diesem Stadium der Abbrucharbeiten begann "die Decke oben zu wackeln". Diese Aussage des Zeugen L. ist glaubhaft. Sie wird bestätigt durch den Zeugen O. , der ausgesagt hat, er habe - und zwar als er mehrere Stunden nach Beginn der Abbrucharbeiten zur Baustelle zurückkam - gesehen, dass der Zeuge L. die Decke im Zangengriff hatte und dass "die Teile wackelten". Dass sich die Decke über dem Erdgeschoss verschieben ließ, trägt der Kläger im übrigen ebenfalls vor. In diesem Stadium der Abbrucharbeiten traf der Zeuge S. die Entscheidung, von dem angeordneten Teilabbruch zu einem Totalabbruch überzugehen; der Übergang zum Totalabbruch beruhte hingegen nicht auf einer selbständigen Entscheidung des Zeugen L. . Dies steht nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. unter Würdigung der Aussagen des Zeugen L. zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge S. hat ausgesagt, er sei von dem Zeugen O. zur Baustelle gerufen worden, weil "es Schwierigkeiten gab". Der Zeuge L. habe die Decke über dem Erdgeschoss "in der Zange gehabt" und habe "Teile rausbrechen" wollen. Dies habe jedoch nicht realisiert werden können, "weil sich die gesamte Decke frei auf den darunter liegenden Wänden verschieben ließ". Nachdem der Zeuge O. ihm die Situation als "akute Einsturzgefahr für das gesamte Gebäude" beschrieben habe, habe er dem Zeugen L. gegenüber den Totalabbruch angeordnet. Der Zeuge S. hat diesen Ablauf im Detail deutlich geschildert, obwohl dieser im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits nahezu sechs Jahre zurück lag. Die vom Zeugen für seine genaue Erinnerung genannten Gründe, namentlich sein besonderes Interesse an dem Verfahren, das ihn intensiv beschäftigt habe, wie auch die Vorbereitung auf die Vernehmung an Hand der Akte, sind einleuchtend und erklären, weshalb der Zeuge S. manche Details präziser geschildert hat als die anderen Zeugen. Schließlich war der Zeuge S. auch die Amtsperson des Beklagten, die am 22. Juni 1998 die fachlichen Entscheidungen zu treffen hatte. Wenn der Zeuge O. bei seiner Aussage insbesondere den Umstand, dass er nach der Aussage des Zeugen S. diesen zur Baustelle gerufen habe, nicht im Detail wiedergegeben hat, so findet das seine Erklärung in dem verstrichenen Zeitraum sowie dem Umstand, dass der Zeuge letztlich nicht an verantwortlicher Stelle stand. Immerhin hat auch der Zeuge O. ausdrücklich bestätigt, dass sich der Zeuge L. "mit uns" - d.h. den Bediensteten des Beklagten - "über den Vorgang unterhalten" habe, als sie "gegen 14.00 Uhr" zur Baustelle zurückkamen. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. steht nicht entgegen, dass er bekundet hat, er habe den Kläger am frühen Nachmittag noch auf der Baustelle getroffen und ihm erklärt, das Gebäude werde vollständig abgebrochen, während der Kläger vorträgt, er habe "gegen Mittag" die Baustelle verlassen, kurz nachdem der Angriff gegen die obere Decke erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Zeitbegriffe "früher Nachmittag" und "gegen Mittag" nicht sehr weit auseinander liegen, sind derartige unterschiedliche Erinnerungen angesichts des Zeitablaufs von nahezu sechs Jahren ohne weiteres verständlich. Die Aussage des Zeugen L. gibt ebenfalls keinen Anlass, den vorstehenden Bekundungen des Zeugen S. nicht zu folgen. Zwar hat der Zeuge L. zunächst ausgesagt, eine "Rücksprache mit weiteren Personen" habe nicht stattgefunden, als er vom Zangenangriff abgesehen habe und dazu übergegangen sei, mit dem Kübel von der Straßenseite aus das Gebäude von oben her einzudrücken. Dies hat er jedoch im weiteren Verlauf seiner Vernehmung dahin relativiert, er könne sich nicht mehr daran erinnern, "ob irgendwelche Gespräche in diesem Stadium des Abbruchs stattgefunden" hätten. Dies ist verständlich angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Abbruch und der Vernehmung sowie im Hinblick darauf, dass für einen Abbruchunternehmer wie den Zeugen L. der Ablauf des Abbruchs eines Gebäudes eher Routine ist und kein besonderes Ereignis wie für die weiteren Zeugen. Der Zeuge L. hat bei seiner Vernehmung zur Überzeugung des Senats in gutem Glauben Aussagen gemacht, die nicht auf eigener Erinnerung beruhten, sondern ihre Ursache darin hatten, dass er davon ausging, es müsse so gewesen sein. Dies zeigt sich beispielsweise besonders deutlich bei seiner Antwort auf die Frage, wie der Auftrag gelautet habe - "das Gebäude wurde im Ganzen abgebrochen, so dass der Auftrag auch auf Totalabbruch lautete" - sowie bei der Aussage "eine Rücksprache mit weiteren Personen fand nicht statt, denn ich sollte ja das Gebäude abbrechen". Schon der Wortlaut der Aussage weist darauf hin, dass der Zeuge nicht aus der Erinnerung gespeistes Wissen wiedergegeben hat, sondern Schlussfolgerungen gezogen hat nach dem Schema: Das Haus ist total abgebrochen worden, also habe ich auch einen entsprechenden Auftrag erhalten und diesen dann ohne weitere Rückfragen durchgeführt. Auch die Aussage "Für mich ging es darum zu handeln" ist insoweit keine Aussage über eigenes Wissen, sondern eine Wiedergabe von Überlegungen, was ein verantwortlicher Abbruchunternehmer in einer solchen Situation tun muss. Das stellt die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. indes nicht in Frage. Die für ihn als Abbruchunternehmer interessanten und wichtigen Details, wie an die schwierige Aufgabe heranzugehen sei - eine instabile Decke, ein Haus "ohne Verzahnung", Abbruch eines nicht fertiggestellten Neubaus -, sind dem Zeugen verständlicherweise gut in Erinnerung geblieben. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. spricht weiter, dass er - wie der beauftragte Richter dem Senat vermittelt hat und wie sich auch aus dem Vernehmungsprotokoll erkennen lässt - seine Aussage unbefangen machte, ersichtlich ohne sich durch vorherige Einsicht in Unterlagen speziell auf seine Vernehmung vorbereitet zu haben, und den wesentlichen tatsächlichen Geschehensablauf, soweit er ihm in Erinnerung war, sicher wiedergab. Letzteres wird u.a. auch daran deutlich, dass der Zeuge L. bei seiner Vernehmung genau den Zangentyp auf dem ihm vorgelegten Firmenprospekt identifiziert hat, der nach den dem Senat erst später vorgelegten Lichtbildern am 22. Juni 1998 tatsächlich eingesetzt worden war. Schließlich gibt seine Aussage auch keinerlei Hinweis darauf, er habe zu Gunsten des einen oder anderen Beteiligten aussagen wollen. Somit steht fest, dass der Zeuge S. am 22. Juni 1998 für den Beklagten als zuständige Ordnungsbehörde entschieden hat, dass von der ursprünglich festgesetzten Ersatzvornahme zur Realisierung des in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 angeordneten Teilabbruchs zum Totalabbruch übergegangen werden sollte. III. Dieser Übergang zum Totalabbruch stellt eine Ersatzvornahme dar, die der Zeuge L. dann für den Beklagten als zuständige Ordnungsbehörde durchgeführt hat, indem er das Gebäude eingedrückt, die Gebäudeteile zerkleinert und das Abbruchmaterial auf dem Grundstück verdichtet hat. Diese Ersatzvornahme wurde gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW ohne vorausgehenden Verwaltungsakt vorgenommen, so dass ihre Rechtmäßigkeit an den im Nachfolgenden zu IV. noch anzusprechenden besonderen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW - Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - zu messen ist. Die Klage auf Aufhebung dieser Ersatzvornahme ist zulässig. Die hier strittige Ersatzvornahme ist allerdings kein Verwaltungsakt. Es handelt sich bei einer ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführten Ersatzvornahme vielmehr um einen Realakt. Vgl.: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 65 zu § 35; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1992 - 7 B 3709/92 -; offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 - BRS 55 Nr. 207 (S. 592); Annahme eines Verwaltungsakts als "äußerst zweifelhaft" bezeichnet in OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1997 - 10 A 1890/93 - BRS 59 Nr. 225. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme nicht der gerichtlichen Anfechtung unterliegt. In den Fällen, in denen ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet wird, ist die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 VwVG entsprechend anzuwenden, da die landesrechtlichen Regelungen des VwVfG NRW keine gleichlautende Vorschrift enthalten. Nach § 18 Abs. 2 VwVG sind in den Fällen, in denen ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet wird, hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. Vgl.: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl. 2000, RdNr. 29 zu § 18 VwVG. Eine solche entsprechende Anwendung ist für das hier einschlägige Landesrecht in der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts anerkannt in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes, etwa um dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, eine gerichtliche Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erwirken zu können. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1992 - 7 B 3709/92 - und Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 - BRS 55 Nr. 207 (S. 593). Nichts anderes gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Realakt der Ersatzvornahme als solcher zwar abgeschlossen ist, er jedoch noch Folgewirkungen zeitigt, die hier beispielsweise darin bestehen, dass das Abbruchmaterial weiterhin auf dem Grundstück des Klägers lagert. Kann nach alledem die ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 VwVG mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind, unterliegt die Zulässigkeit des Hauptbegehrens des Klägers auch im übrigen keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall ein Widerspruch als Voraussetzung für eine gerichtliche Anfechtungsklage entbehrlich. IV. Das Hauptbegehren des Klägers ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die am 22. Juni 1998 durchgeführte Ersatzvornahme, bei der das unfertige Gebäude über den in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 angeordneten Umfang hinaus vollständig abgebrochen wurde, war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Da diese Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NRW) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführt wurde, beurteilt sich ihre Rechtmäßigkeit gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW danach, ob sie "zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig" war und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Merkmal "gegenwärtig" im Sinne der genannten Vorschrift ist erfüllt, wenn die Realisierung des Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, so dass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 - ZfB 1997, 36 = JURIS- Dokumentation. Dabei kommt es hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr "gegenwärtig" ist, nicht anders als bei der Frage, ob überhaupt eine zum ordnungsrechtlichen Einschreiten berechtigende Gefahr vorliegt, darauf an, ob der zur Gefahrenabwehr handelnde auf Grund der im Zeitpunkt seines Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die Situation zu Recht so wie geschehen prognostisch einschätzen konnte. Vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Gefahr das Urteil des Senats vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 - (S. 32 f des Urteilsabdrucks) sowie zu den Anforderungen an eine "gegenwärtige" Gefahr OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 - ZfB 1997, 36 = JURIS- Dokumentation. Gemessen hieran konnte der Zeuge S. , als er - wie bereits näher dargelegt - die Entscheidung traf, dass vom Teilabbruch zum Totalabbruch übergegangen werden sollte, von einer gegenwärtigen Gefahr ausgehen. Der ihn informierende Zeuge O. hat nach seinen bereits angesprochenen Bekundungen selbst wahrgenommen, dass Teile des Gebäudes wackelten, als der Zeuge L. die Decke über dem Erdgeschoss in der Zange hatte. Der Zeuge S. hat ferner selbst wahrgenommen, dass sich die gesamte Decke bei dem Versuch, mit der Zange Teile aus ihr herauszubrechen, verschieben ließ. Schließlich würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn der Zeuge L. nicht auch seine eigene Einschätzung, dass aus seiner fachlichen Sicht der Teilabbruch aus Sicherheitsgründen nicht fortgesetzt werden konnte, den Bediensteten des Beklagten, mit denen er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls unterhalten hatte, nicht vermittelt hätte. Der Zeuge S. stand mithin vor der Entscheidung, den Zeugen L. zur Fortsetzung des Teilabbruchs mit der Zange zu bewegen oder aber den Abbruch - wie geschehen - zum Totalabbruch zu erweitern. Die erstgenannte Alternative war nicht nur aus der Sicht des handelnden Abbruchsunternehmers nicht vertretbar. Es liegt auf der Hand, dass bei den hier gegebenen örtlichen Gegebenheiten ein Einsturz der gesamten Erdgeschossdecke den Zeugen L. ernsthaften Gefahren für Leib oder gar Leben ausgesetzt hätte. Die Alternative, die Abbrucharbeiten insgesamt abzubrechen und das Gebäude - jedenfalls zunächst - in dem Zustand zu belassen, in dem es sich bei dem Übergang zum Totalabbruch befand, schied offensichtlich aus. Die Arbeiten mussten jedenfalls so weit fortgesetzt werden, dass die Gefahr, dass Teile des Gebäudes auf die abschüssige Straße fallen und dort zu weiteren Gefährdungen führen würden, gebannt wurde. Dies konnte, nachdem der begonnene Teilabbruch sich als nicht gefahrlos realisierbar erwies, nur im Wege des Totalabbruchs durch einen Frontalangriff von der Straßenseite aus geschehen. Der Einwand des Klägers, der am 22. Juni 1998 begonnene Teilabbruch sei in seiner konkreten Durchführung von vornherein verfehlt gewesen und deshalb sei die bei der Durchführung des Zangenangriffs aufgetretene Gefahr nicht ihm, dem Kläger, sondern dem Beklagten bzw. seinem mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmer anzulasten, geht fehl. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 vorgelegte sachverständige Äußerung zu den aus fachlicher Sicht allein sachgerechten Modalitäten eines "gesicherten" Teilabbruchs zutrifft oder nicht. Um einen "gesicherten" Teilabbruch, etwa mit dem Ziel, den rückwärtigen Teil des Gebäudes für künftige Nutzungen oder als Grundlage für einen späteren Aufbau eines Gebäudes in jedem Fall zu erhalten, mithin einen sicheren, ohne weiteres nutzbaren Torso des unfertigen Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers zu belassen, ging es am 22. Juni 1998 nicht. Ziel des Einschreitens des Beklagten vom 22. Juni 1998 war es, die von dem unfertigen Gebäude in seiner Gesamtheit ausgehende Gefahr zu beseitigen, die nach den Ausführungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 - zum Eingriff im Wege des Teilabbruchs rechtfertigte. Demgegenüber irrt der Kläger, wenn er meint, der hintere Gebäudeteil habe am 22. Juni 1998 nicht abgebrochen werden dürfen, sondern vor Gefahren durch einen Teilabbruch geschützt werden müssen. Das Gegenteil ist der Fall. In Nr. 4 des Anhangs 1 zur Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass die (nach dem angeordneten Teilabbruch) verbleibenden Gebäudeteile seiner Ansicht nach nicht standsicher seien, und dementsprechend in Nr. 5 eben dieses Anhangs ausdrücklich ausgeführt, es bleibe vorbehalten, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des Zustands der verbleibenden Gebäudeteile zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit den Umfang der Abbrucharbeiten zu erweitern. Der Beklagte hatte, wie aus den Ausführungen auf den Seiten 52/53 des bereits angesprochenen Urteils des Senats weiter folgt, bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. November 1998 sogar hinreichenden Anlass, dem Kläger ggf. auch den Abbruch des gesamten Gebäudes aufzugeben. Er hat sich in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 zwar darauf beschränkt, nur einen in seinen räumlichen Dimensionen exakt umschriebenen Teilabbruch zu verlangen. Dies geschah jedoch nur deshalb, weil er davon ausging, dass sich der vorgegebene Teilabbruch realisieren ließ und dass bei dieser Realisierung die zutreffend als hinreichend wahrscheinlich angesehene Gefahr insbesondere für Leib und Leben und damit für die öffentliche Sicherheit insoweit gebannt werden könnte, als jedenfalls Schäden außerhalb des Grundstücks des Klägers vermieden würden. Der Senat hat schließlich auch keinen Anlass zu der Annahme, dass der vom Zeugen L. zunächst begonnene Zangenangriff in der hier gegebenen Situation ein von vornherein untaugliches Mittel zu Realisierung des mit der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 verlangten Teilabbruchs war. Auch insoweit ging es am 22. Juni 1998 gerade nicht, wie der Kläger meint, darum, einen "gesicherten" Teilabbruch durchzuführen. Der Beklagte hat sein Einschreiten - nach den bereits angesprochenen Hinweisen in Anhang 1 der Ordnungsverfügung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Erweiterung des Einschreitens - auf einen solchen Teilabbruch beschränkt, bei dessen Realisierung jedenfalls keine Gefahr des Herabstürzens von Teilen des Gebäudes auf die Straße mehr bestand. Dass bei einer solchen Zielsetzung Teile eines Gebäudes schrittweise gleichsam "wegzukneifen" und zu zerdrücken, der Einsatz der vom Zeugen L. gewählten Zange - "Pulverisierer" - ein taugliches Mittel sein kann, bedarf keiner sachverständigen Begutachtung und wird durch das Vorbringen des Klägers auch nicht in Frage gestellt. Schließlich ist die Vorgehensweise des Beklagten hier gerade auch deshalb gewählt worden, weil der Kläger immer wieder - wie auch im vorliegenden Gerichtsverfahren noch - ausdrücklich betont hat, das von ihm errichtete Gebäude sei entgegen den Ausführungen in dem Gutachten U. , das der Beklagte seinem Einschreiten zugrunde gelegt hat und nach den Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 26. März 2003 (7 A 4491/99) auch zugrunde legen durfte, hinreichend standsicher und bedürfe allenfalls einiger weniger Verbesserungen. Insoweit entsprach es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich auf den angeordneten Teilabbruch zu beschränken und sich lediglich vorzubehalten, bei Eintritt einer Gefahr weitere Maßnahmen zu ergreifen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Zeuge S. , der am 22. Juni 1998 für den Beklagten innerhalb dessen Zuständigkeit als Bauaufsichtsbehörde verantwortlich handelte, zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine gegenwärtige Gefahr vorlag, als er wieder zur Baustelle gerufen worden war. Der zur Abwehr dieser Gefahr angeordnete Totalabbruch im Wege der ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführten Ersatzvornahme war damit rechtmäßig. V. Das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren ist unzulässig. Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift kein Raum, wenn der Kläger - wie hier - seine Rechte durch eine Anfechtungsklage verfolgen kann. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.