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Beschluss

10 B 2151/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0614.10B2151.03.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks B. 16 in T. ; die auf diesem Grundstück errichteten Baulichkeiten werden freiberuflich und zu Wohnzwecken genutzt. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen durch Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 die Genehmigung erteilt, eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von 85m, einem Rotordurchmesser von 70m und pitch-gesteuerter Leistungsbegrenzung (Typ Enercon E66/18.70/85) zu errichten. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich auf dem Flurstück 5 der Flur 21 in der Gemarkung B. ; zunächst war eine Entfernung von 394m ostnordöstlich von den Gebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin vorgesehen. Auf Grund einer Intervention der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. Mai 2001 kam es zu einer Verschiebung dieses Standorts um 96m nach Norden, so dass der genehmigte Standort sich etwa 415m von den Gebäuden der Antragstellerin entfernt befindet. In jeweils größerer Entfernung - zwischen 720m und etwa 1.100m - sind vier weitere Windenergieanlagen im Norden und Osten des Grundstücks der Antragstellerin genehmigt worden. Der Standort der Anlagen ist als Windeignungsgebiet (WAF 11) im Gebietsentwicklungsplan Zentrales Münsterland und als Konzentrationszone für Windenergie im Flächennutzungsplan der Stadt T. ausgewiesen. Der Baugenehmigung sind Nebenbestimmungen beigefügt. Danach darf u.a. am Immissionsort B. 16 durch die Anlage kein periodischer Schattenwurf verursacht werden; die Windenergieanlage muss mit einer automatischen Schattenabschaltung ausgerüstet und betrieben werden (Nebenbestimmung Nr. 12). Die Schallemissionen der Anlage dürfen an verschiedenen Immissionsorten (u.a. B. 18, von der Anlage 382m entfernt) und zusammen mit den Schallemissionen der anderen genehmigten Anlagen nicht mehr als den höchstzulässigen Immissionswert von 60/45 dB(A) tagsüber bzw. nachts verursachen. Die Antragstellerin erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch und hat bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 26. September 2003 u.a. mit der Begründung abgelehnt, das Anwesen der Antragstellerin werde voraussichtlich durch Schallimmissionen nicht stärker als zulässig belastet; dies ergebe sich aus einer Nachberechnung zur Schallimmissionsprognose, in der das Grundstück der Antragstellerin erfasst sei. Auch ein gesundheitsbeeinträchtigender Schattenwurf sei nicht zu befürchten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Februar 2003 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 zur Errichtung einer Windenergieanlage anzuordnen, ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung anzuordnen ist. Diese greift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Rechte der Antragstellerin ein, so dass dem Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausnutzen zu können, der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin einzuräumen ist, von den Auswirkungen der genehmigten Windenergieanlage einstweilen verschont zu werden. Die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass die Antragstellerin durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage durch unzulässige Beeinträchtigungen nicht betroffen sein wird. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung mit ihrer Nebenbestimmung Nr. 12 sicherstellt, dass die Antragstellerin keinem unzumutbaren periodischen Schattenwurf ausgesetzt sein wird. Die gegen diese Annahme von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. So trifft der Verweis auf die Senatsrechtsprechung, wonach schon bei Inbetriebnahme einer Windenergieanlage sichergestellt sein muss, dass von dieser keine unzulässigen Immissionen verursacht werden, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -, den vorliegenden Fall nicht. In jener Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Festsetzung eines Immissionsgrenzwerts durch die Baugenehmigung nicht ausreicht, wenn die technische Erreichbarkeit und tatsächliche Einhaltung dieses Werts nicht sichergestellt ist. So liegt es hier indes nicht: Durch die Nebenbestimmung Nr. 12 wird verbindlich angeordnet, dass die genehmigte Anlage an dem Immissionsort B. 16 "keinen periodischen Schattenwurf verursachen (darf)" und dass dies durch eine Abschaltautomatik zu erreichen ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Anordnung hinreichend bestimmt und effektiv ist, denn sie lässt keine Handhabung zu, die überhaupt für eine wie auch immer geartete Belastung des Immissionsorts B. 16 durch periodischen Schattenwurf Raum ließe. Den vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken an der Nebenbestimmung Nr. 12 dürfte der Umstand Rechnung tragen, dass es zwar einer entsprechenden Programmierung der Abschaltautomatik bedarf, dass diese Programmierung nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung aber - sollten vor Ort erhobene Daten zur Lage der einzelnen Bauteile und Nutzungszonen auf dem betroffenen Grundstück nicht vorhanden sein - vor Inbetriebnahme der Anlage so vorzunehmen ist, dass das gesamte Grundstück durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt wird; sollte eine derartige Programmierung nicht möglich sein, kann eine Inbetriebnahme nicht erfolgen. Es besteht jedenfalls nicht wie in dem von der Beschwerde angeführten Fall einer möglicherweise zu hohen Lärmbelastung die Gefahr, dass die Antragstellerin von der Inbetriebnahme der Anlage an zunächst - etwa bis zu einer Messung - unzulässigen Emissionen ausgesetzt sein wird. Unabhängig von diesem Gesichtspunkt ist eine für die Antragstellerin unzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf auch deshalb nicht zu erwarten, weil sich die Zeiten einer möglichen Betroffenheit des Grundstücks der Antragstellerin durch die genehmigte Anlage nicht als derart gravierend darstellen, dass dies eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs rechtfertigen könnte. Nach der Schlagschattenwurfprognose vom 7. Februar 2002 wird das Grundstück der Antragstellerin durch die angegriffene Anlage zwischen dem 13. und 29. Juni, also an 17 Tagen, bis zu 14 Minuten täglich und insgesamt pro Jahr etwa drei Stunden lang betroffen sein; die Verschattungszeiten liegen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, zwischen 4:06 und 4:22 Uhr morgens. Soweit die Beschwerde demgegenüber eine Belastung an insgesamt 124 Tagen und in einem Gesamtumfang von etwa 29 Stunden geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Gesamtbelastung aus den Emissionen von insgesamt fünf in der Prognose erfassten Windenergieanlagen zusammensetzt. Soweit der Antragsgegner hierzu freilich darauf hinweist, dass dieser Wert zu hoch sei, weil ihm die "worst-case-Annahme" zu Grunde liege, wonach die Sonne 24 Stunden täglich scheine, so beruht dies auf einem irrigen Verständnis der Prognose vom 7. Februar 2002. Die dort zu Grunde gelegte Annahme, dass die Sonne den ganzen Tag scheine, bedeutet nämlich keinesfalls, dass die Beeinträchtigung der Antragstellerin auf der Basis einer Sonneneinstrahlungsdauer von 8.760 Stunden jährlich (365 x 24) zu berechnen wäre; gemeint ist vielmehr lediglich, dass die zwischen Sonnenauf- und -untergang liegenden Zeiten vollständig und ohne Rücksicht auf Windrichtung und Bewölkungsdichte in die Prognosebasis einbezogen werden. Auf dem Boden dieser in der Prognose ermittelten Zahlenwerte lässt sich indes nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung rechtfertigen. Die Gesamtbelastung der Antragstellerin durch fünf Windenergieanlagen mit etwa 29 Stunden jährlich - einer täglichen Einwirkungszeit von maximal 22 Minuten bzw. durchschnittlich von etwa 14 Minuten - überschreitet das Maß dessen nicht, was die Antragstellerin bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen hat; die im vorliegenden Verfahren betroffene Anlage trägt mit Belastungswerten von nur etwa 180 Minuten jährlich zu der zu berücksichtigenden Gesamtbelastung der Antragstellerin bei. Die Einschätzung des Senats, dass die Interessen der Antragstellerin hinter denen des Beigeladenen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückzustehen haben, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres allein damit begründen, dass eine jährliche Betroffenheit von maximal 30 Stunden bzw. täglich 30 Minuten in jeder denkbaren Fallkonstellation zumutbar wäre. Zu diesen Werten vgl. Gem.RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr sowie der Staatskanzlei vom 3. Mai 2002, Ziffer 5.3.2.; offen gelassen in: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 988/98 -; skeptisch zur Tragfähigkeit einer normähnlichen Grenzwertfestsetzung auch OVG Greifswald, Urteil vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238; sowie Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus die Umstände des Einzelfalles in den Blick nimmt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die angegriffene Anlage ausschließlich nachts (zwischen 4:06 und 4:22 Uhr) und durch alle übrigen Anlagen so gut wie ausschließlich nachts (zwischen 3:58 und 6:04 Uhr) betroffen sein wird; lediglich an insgesamt acht Tagen pro Jahr wird es zu Schatteneinwirkungen durch eine der fünf erfassten Anlagen während der Tageszeit von maximal je vier Minuten Dauer kommen. Dass damit eine unzumutbare Beeinträchtigung verbunden sein könnte, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan. Zu ihrem Hinweis, aus Gründen des Denkmalschutzes sei es ihr verwehrt, ihr Wohnhaus mit Rollläden auszustatten, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit von Innenrollos oder ähnlichen Vorrichtungen zu verweisen. Der Einwand der Antragstellerin, eine Betroffenheit von Schattenwurf sei auch um 4:00 Uhr morgens denkbar, stellt diese Einschätzung des Senats nicht in Frage; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass das Grundstück der Antragstellerin von Schattenwurf betroffen sein könnte - wenn die Nebenbestimmung Nr. 12 der Baugenehmigung nicht umgesetzt würde -, sondern hat lediglich eine Bewertung dieser Betroffenheit zur Nachtzeit (bis 4:22 Uhr) als zumutbar vorgenommen. Dem ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts hinzuzufügen. Die angegriffene Baugenehmigung stellt auch sicher, dass die Antragstellerin durch Schallimmissionen über die für Außenbereichsgrundstücke nach der Rechtsprechung zumutbaren Werte von (60/45 dB(A) tagsüber bzw. nachts) hinaus nicht belastet sein wird. Zwar fehlt ihr Grundstück in der Liste der in die Baugenehmigung selbst aufgenommenen Immissionspunkte. Doch ergibt sich aus den vorliegenden und in sich plausiblen Schallimmissionsprognosen ohne weiteres, dass eine Überschreitung jener Werte auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht zu befürchten sein wird. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin tagsüber ein Immissionspegel von 41,7 dB(A) und nachts von 41,4 dB(A) eingehalten werden kann. Die Beschwerde zweifelt diese Prognose mit dem Hinweis an, dass die Windgeschwindigkeiten in 10m Höhe geringer sei als in 80m Höhe und dass dies bei der Schallimmissionsprognose für die genehmigte Anlage zu berücksichtigen sei. Diese Ausführungen sprechen jedoch nicht gegen die Plausibilität der Schallimmissionsprognose. Zwar ist es richtig, dass die Windgeschwindigkeiten an einem gegebenen Ort und zu einer gegebenen Zeit abhängig von der Höhe große Unterschiede aufweisen können und dass deshalb bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/sec in 10m Höhe in Nabenhöhe einer Windenergieanlage deutlich stärkere Windgeschwindigkeiten herrschen können. Dieser Umstand wirkt sich jedoch auf die Schallimmissionsprognose nicht aus. Ihr liegt zwar die Annahme einer Windgeschwindigkeit von 10 m/sec in 10m Höhe zu Grunde, so dass mit der Beschwerde davon auszugehen ist, dass in Nabenhöhe eine - noch - höhere Windgeschwindigkeit herrschen könnte. Doch ist für die Ermittlung der die Antragstellerin treffenden Belastung ausschlaggebend der von den berücksichtigten Anlagen maximal erreichte Schallleistungspegel, der von den Herstellern für die Nennleistung mit Werten zwischen 102,0 dB(A) und 103,0 dB(A) garantiert wird. Diese Werte liegen der maßgeblichen Schallimmissionsprognose zu Grunde, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Denn höhere als diese Werte können von der genehmigten und den anderen zu berücksichtigenden Anlagen bauartbedingt nicht erreicht werden; sollten in Nabenhöhe Windgeschwindigkeiten jenseits des Werts herrschen, der für die Erreichung der Nennleistung ausreicht, würde mit Hilfe der Pitch-Steuerung der Anlagen die Leistungsaufnahme der Anlage begrenzt, ohne dass es zu stärkeren Lärmemissionen kommen könnte. Der Schallimmissionsprognose vom 31. Januar 2002 mit Nachberechnung vom 12. August 2002 liegen also bereits die maximalen Schallleistungspegel der berücksichtigten Anlagen zu Grunde, so dass der Einwand der Beschwerde zu diesem Aspekt ins Leere geht. Auch im Übrigen hat die Beschwerde nichts vorgetragen, was die Lärmprognose in Frage stellen könnte. Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Baugenehmigung das Anwesen der Antragstellerin nicht als eigenen Immissionspunkt in einer Nebenbestimmung erfasst hat. Denn das in die Nebenbestimmung Nr. 10 aufgenommene Grundstück B. 18 liegt zwar etwa ebenso weit von der im vorliegenden Verfahren betroffenen Windenergieanlage entfernt - unter Berücksichtigung des neuen, nach Norden verschobenen Standorts -, liegt aber zugleich erheblich stärker im Einwirkbereich der anderen emittierenden Windenergieanlagen. Eine von der Beschwerde angedeutete Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht der Senat nicht; der Antragstellerin war es sowohl im verwaltungsgerichtlichen Ausgangs- als auch im Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich, Einsicht in die vollständigen Akten zu nehmen; es ist den Verwaltungsakten allerdings nicht zu entnehmen, dass sie einen solchen Antrag - etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens - gestellt hätte. Soweit die Antragstellerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Anlage durch die Wahrnehmbarkeit der Rotationsbewegung in ihrem Blickfeld und Wertminderungen ihres Grundstücks befürchtet, sind diese Bedenken nicht derart gewichtig und substantiiert vorgetragen, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen könnten. Insbesondere die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob infolge einer "Bewegungssuggestion" Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, kann nur - sollte es auf diese Frage angesichts der Entfernung der Anlage vom Grundstück der Antragstellerin überhaupt ankommen - in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Weder die von der Beschwerde genannten Entscheidungen des VG Koblenz noch die Ausarbeitung von A. , "Die visuell erdrückende Wirkung von Windenergieanlagen" rechtfertigen demgegenüber eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin im Eilverfahren. Die Entscheidung des VG Koblenz vom 26. September 2002 (7 K 1613/00.KO) betrifft eine im Abstand von 342m zur relevanten Wohnbebauung errichtete Windenergieanlage und ist damit für den vorliegenden Fall (Entfernung etwa 415m) nicht hinreichend aussagekräftig; die Entscheidung vom 12. März 2002 (7 K 1646/01.KO), die eine Windenergieanlage mit einem Abstand von 317m betrifft, ist - gerade unter Berufung auf den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Gesichtspunkt - durch das OVG Koblenz aufgehoben worden. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 A 11127/02 -, ZUR 2003, 427. Die Ausarbeitung von A. schließlich beschränkt sich für den im vorliegenden Fall relevanten Bereich der Entfernungszone 3 - 2. Hälfte (Bereich mit einer Relation der Höhe zum Abstand von mehr als 1:2,5, d.h. bei einer Gesamthöhe von 155m von mehr als 388m) - auf die Aussage, es müsse eine Prüfung im Einzelfall stattfinden, da eine Unzumutbarkeit der visuellen Wahrnehmung nicht mehr ohne weiteres anzunehmen sei (S. 5 der Ausarbeitung). Die fachgutachterliche Bewertung der Problematik durch Prof. I. schließlich entbehrt mit ihrer starken Konzentration auf eine Wiedergabe von Äußerungen Betroffener und auf eine Bewertung von hohem Abstraktionsgrad gleichfalls einer substantiierten Darlegung, welche Beschwerden die Antragstellerin in ihrer konkreten Situation bei Entfernungen von mindestens 440m zur nächstgelegenen Anlage zu befürchten hat; die durch das Gutachten aufgeworfenen Fragen rechtfertigen jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin. Die in der Beschwerdebegründung im Übrigen formulierten Bedenken führen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gleichfalls nicht zu der Annahme, der Antragstellerin seien die Auswirkungen der genehmigten Anlage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat entnimmt den Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage einem Rahmen von 10.000,00 bis 15.000,00 EUR, sofern der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlage geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Auf der Grundlage dieser Kriterien schätzt der Senat das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auf 10.000,00 EUR; daraus ergibt sich der tenorierte Betrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.