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Beschluss

19 B 934/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0601.19B934.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Soweit er geltend macht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2004 genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft sein Vorbringen nicht zu. Die Begründung des Antragsgegners ist hinreichend einzelfallbezogen. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner in ähnlich gelagerten Fällen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung einer Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie mit vergleichbarem Inhalt begründet. Dies beruht allein darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Sicht des Antragsgegners in allen Fällen erforderlich ist, um die jeweiligen Kinder im eigenen und im Interesse der Allgemeinheit "kurzfristig" in eine deutsche Schule zu integrieren. Ob dem Antragsteller mit Blick auf die von ihm angeführten - aber nicht näher erläuterten - familiären Verhältnisse und seine - ebenfalls nicht näher dargelegten - deutschen Sprachkenntnisse die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16. Januar 2004 nicht zumutbar ist, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unzutreffend ist der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 24. Juli 2003 deshalb rechtmäßig sei, weil zwei seiner Geschwister mit Genehmigungen des Schulamtes für die Stadt M. vom 3. April 1997 die L. G. Akademie besuchten. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit dieser Frage auseinander gesetzt und zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner nach seiner maßgeblichen Ermessenspraxis die Genehmigung vom 24. Juli 2003 nicht allein deshalb erteilt hat oder hätte, weil bei Erteilung der Genehmigung bereits zwei Geschwister des Antragstellers die L. G. Akademie besuchten. Nach dem Vortrag des Antragsgegners ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zum Besuch einer ausländischen Schule, dass das schulpflichtige Kind sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert aufgezeigt worden. Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Vater des Antragstellers mit der Formulierung in seinem Antrag vom 16. Juli 2003, "unser Aufenthalt in Deutschland ist nicht sicher", den Eindruck eines nur vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet erweckt und damit in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW gemacht hat. Der Antragsteller und seine Familie haben nämlich einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren näher begründet oder belegt. Der mit der Beschwerdebegründung angekündigte Nachweis, dass der Vater das Bundesgebiet "in absehbarer Zeit verlassen" werde, ist nicht vorgelegt worden. Auch ist die Behauptung ihrem Inhalt nach zu pauschal und ungeeignet, einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet darzutun. Der vorgelegten Bescheinigung des Direktors der "Gesellschaft Q. B. " vom 8. Mai 2004 lässt sich lediglich die - unverbindliche - Absichtserklärung entnehmen, die Mutter des Antragstellers ab dem 1. Mai 2006, also in zwei Jahren, als "Angestellte für Auslands- (Außen-) Beziehungen" zu beschäftigen. Ein verbindlicher Vertrag zwischen der Mutter des Antragstellers und der "Gesellschaft Q. B. " ist nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon ist nach dem Inhalt der Bescheinigung offen, ob die Mutter des Antragstellers - sollte sie tatsächlich ab dem 1. Mai 2006 beschäftigt werden - in Deutschland oder im Ausland für die "Gesellschaft Q. B. " tätig wird. Außerdem fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die gesamte Familie des Antragstellers Deutschland zum 1. Mai 2006 verlassen wird. Angesichts der dem minderjährigen Antragsteller zuzurechnenden Angaben seines Vaters hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller sich gemäß § 48 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner vor Erteilung der Genehmigung vom 24. Juli 2003 keinen Nachweis für den behaupteten nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet gefordert hat. Es war Sache des Vaters des Antragstellers, von sich aus zutreffende und vollständige Angaben zur Begründung des Antrags vom 16. Juli 2003 zu machen. Der tatsächliche Besuch der L. G. Akademie durch den Antragsteller begründet entgegen seiner Auffassung keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er die dort begonnene Schullaufbahn beenden kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass die begonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt sich insbesondere den Ausführungen in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen Fall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen Kindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule im Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis des Antragsgegners besteht. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg - sinngemäß - geltend, der Antragsgegner überprüfe rechtswidrig erteilte Genehmigungen zum Besuch anderer ausländischer Schulen als der L. G. Akademie nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt zutrifft. Der von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit der Antragsteller pauschal geltend macht, es müsse bezweifelt werden, ob der Antragsgegner dem "verfassungsrechtlich geschützten Elterngrundrecht sowie dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht der Religionsfreiheit" hinreichend Rechnung trage, sind keine rechtlichen oder sonstigen Nachteile aufgezeigt, die die Rücknahme der Genehmigung vom 24. Juli 2003 als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Der Antragsteller hat insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in eine deutsche Schule nicht erfolgreich integriert werden kann. Dahingehende Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Alter des am 4. September 1996 geborenen Antragstellers lässt ebenfalls erwarten, dass es ihm gelingt, sich in eine deutsche Schule zu integrieren. Unüberwindbare Sprachschwierigkeiten oder sonstige Hindernisse sind nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).