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Beschluss

19 B 720/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B720.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist im Beschwerdeverfahren auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2004 stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2004 ist offensichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der maßgeblichen Ermessenspraxis des Antragsgegners wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung des Antragsgegners zum Besuch der L. G. Akademie vom 15. Juli 2002 war, dass die Antragstellerin und ihre Familie sich entsprechend den Angaben des Vaters der Antragstellerin in seinem Antrag vom 28. Juni 2002 nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Dagegen kam es nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners nicht darauf an, dass bei Erteilung der Genehmigung vom 15. Juli 2002 bereits eine Schwester und ein Bruder der Antragstellerin die L. G. Akademie besuchten. Diese damalige - und bis heute fortbestehende - Ermessenspraxis hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. April 2004 bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners bestehen nicht. Der Verweis der Antragstellerin auf die Ermessenspraxis anderer Schulämter ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, nach welchen Grundsätzen der Antragsgegner bei Erteilung der Genehmigung vom 15. Juli 2002 sein Ermessen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SchPflG ausgeübt hat. Da der Antragsgegner bei der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 2 SchPflG dem Besuch ausländischer Schulen durch Geschwister kein ausschlaggebendes Gewicht zumisst, ist es im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesem Gesichtspunkt bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 VwVfG ebenfalls kein durchgreifendes Gewicht zumisst. Ob es sich bei der Formulierung in dem Antrag des Vaters der Antragstellerin "in absehbarer Zeit" entsprechend ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren um eine "ungefähre Zeitangabe" handelt, kann dahinstehen. Nach der maßgeblichen Ermessenspraxis des Antragsgegners ist die Genehmigung vom 15. Juli 2002 deshalb rechtswidrig erteilt worden, weil sie einen - nicht gegebenen - vorübergehenden Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet voraussetzte. Ein nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet liegt aber auch dann nicht vor, wenn ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. wann eine Rückkehr in das Herkunftsland erfolgt. Ein Vertrauen der Antragstellerin auf den Bestand der Genehmigung vom 15. Juli 2002 lässt sich entgegen ihrer Auffassung nicht daraus herleiten, dass die Genehmigung unbefristet erteilt worden ist. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war die in dem Schreiben des Vaters der Antragstellerin vom 28. Juni 2002 zum Ausdruck kommende Absicht der Familie der Antragstellerin, nur vorübergehend im Bundesgebiet zu verbleiben. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als diese Ausreiseabsicht fortbestand und fortbesteht. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt. Eine beachtliche Ausreiseabsicht der Antragstellerin und ihrer Familie bestand und besteht nicht. Der genehmigte Besuch der L. G. Akademie begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen "Vertrauensschutz dahingehend, dass sie die einmal begonnene Schullaufbahn dort beenden kann". Es gibt keinen Grundsatz, dass die begonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt sich insbesondere den Ausführungen in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen Fall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen Kindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule im Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis des Antragsgegners besteht. Die Rücknahme der Genehmigung vom 15. Juli 2002 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein Wechsel in eine deutsche Schule zur Folge hat, dass sie die in der L. G. Akademie am 10. Mai 2004 begonnenen Sommerferien nicht (vollständig) in Anspruch nehmen kann. Es besteht weder ein verfassungsrechtlicher noch gesetzlicher Anspruch darauf, Ferien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erhalten. Sommerferien erhält die Antragstellerin auch im Falle des Besuchs einer deutschen Schule. Die Antragstellerin macht auch ohne Erfolg - sinngemäß - geltend, der Antragsgegner überprüfe rechtswidrig erteilte Genehmigungen zum Besuch anderer ausländischer Schulen als die L. G. Akademie nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Antragstellerin überhaupt zutrifft. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Antragstellerin macht - sinngemäß - weiter ohne Erfolg geltend, die Rücknahme der Genehmigung vom 15. Juli 2002 sei ermessensfehlerhaft, weil eine erfolgreiche Integration an der für sie vorgesehenen deutschen Grundschule nicht zu erwarten sei. Nach den vorliegenden Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Integration der Antragstellerin in eine deutsche Grundschule unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren Voraussetzungen erfolgen kann. Sie selbst hat keine dahingehenden konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt. Solche Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt das Alter der am 26. Dezember 1995 geborenen Antragstellerin eine erfolgreiche Integration erwarten. Ob die Integration der Antragstellerin die Teilnahme an einem muttersprachlichen Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Antragsgegner hat ihr nach ihrem eigenen Vortrag Möglichkeiten zur Teilnahme am Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung aufgezeigt. Dass sie diese Möglichkeiten nur nachmittags wahrnehmen kann, ist entgegen dem - nicht näher erläuterten - Vortrag der Antragstellerin nicht problematisch. Der wesentliche Teil ihrer schulischen Ausbildung erfolgt vormittags in einer Klassengemeinschaft einer deutschen Grundschule. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration der Antragstellerin nicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihr angesprochenen islamischen Religionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).