Urteil
2 A 5813/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0518.2A5813.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) wurde am 15. März 1941 in J. , Region Stawropol, in Russland geboren. Ihre Eltern sind der am 5. August 1914 in J. geborene S. A. und die am 11. Oktober 1914 in E. , Region Stawropol, geborene N. A. , geb. Q. . Die Eltern der Klägerin zu 1) werden in der 1992 wiederholt ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) jeweils mit deutscher Nationalität geführt. Der am 13. März 1939 in U. , Kasachstan, geborene Kläger zu 2) ist russischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem 24. November 1970 mit der Klägerin zu 1) verheiratet. Die Klägerin zu 3) ist die am 8. Dezember 1970 geborene Tochter der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger zu 1) und 2) und die Klägerin zu 3) stellten jeweils am 9. Dezember 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Für die Klägerin zu 1) wurde erklärt, sie sei deutscher Volkszugehörigkeit, verstehe, spreche und schreibe Deutsch, das sie im Elternhaus gelernt habe. Die aktuelle Umgangssprache in der Familie sei "Deutsch-Russisch". Dem Antrag war eine Fotografie ihres 1979 ausgestellten Inlandspasses beigefügt, in dem die Klägerin zu 1) mit deutscher Nationalität geführt wird. Für die Klägerin zu 3) ist ebenfalls angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Sie verstehe, spreche und schreibe Deutsch. Dem Antrag beigefügt ist eine Fotografie des im Jahre 1992 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin zu 3), in dem sie mit deutscher Nationalität geführt wird. Dazu erklärte die Klägerin zu 3), dieser Pass sei ihr wegen Verlustes des ersten Inlandspasses ausgestellt worden. Beigefügt ist eine Bescheinigung, wonach der Nationalitätseintrag bei dieser Gelegenheit nicht verändert worden sei. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers zu 2) teilte der frühere Bevollmächtigte der Kläger mit, der Kläger zu 2) habe während seines Dienstes im Innenministerium die dortigen Spezialränge verliehen bekommen, von 1979 bis 1989 sei er Oberleutnant des Inneren Dienstes gewesen. Mit Bescheid vom 16. Januar 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 2) habe ab dem Jahre 1963 im Dienste des Innenministeriums gestanden. Von 1971 bis 1973 sei er stellvertretender Leiter der Arbeiter-Korrektionsanstalt Nr. 35 in T. und von 1973 bis 1974 Oberinspektor beim Stab der Verwaltung des Innern des T. Vollzugskomitees gewesen. Bis 1989 habe er die Aufgaben des stellvertretenden Leiters der Kaderabteilung der Verwaltung des Innern des T. Vollzugskomitees wahrgenommen. Diese berufliche Laufbahn sei nur bei einer engen Einbindung in das vormalige kommunistische Herrschaftssystem möglich gewesen und hebe ihn von der übrigen Bevölkerung politisch und sozial ab. Daher sei der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d des Bundesvertriebenengesetzes erfüllt. Der Ausschluss erfasse ebenfalls die Klägerinnen zu 1) und 3). Den nicht begründeten Widerspruch der Kläger vom 5. Februar 1996 wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Bescheid vom 16. Januar 1996 wiederholt und vertieft. Zur Begründung ihrer am 10. Oktober 1997 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerinnen zu 1) und 3) erfüllten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BVFG; insbesondere beherrschten sie die deutsche Sprache. Sie seien vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus auch nicht gemäß § 5 BVFG ausgeschlossen, weil der Kläger zu 2) seine berufliche Stellung nicht aufgrund einer besonderen Bindung an das totalitäre System erreicht habe. Seine Karriere sei nicht außergewöhnlich verlaufen. Er habe lediglich die seiner Ausbildung entsprechenden Dienstränge erreicht; politische Funktionen habe er nicht wahrgenommen. Seine Mitgliedschaft in der KPdSU stehe dem nicht entgegen. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1997 der Klägerin zu 1) einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 2) als deren Ehegatte und die Klägerin zu 3) als deren Abkömmling in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. hilfsweise, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen, in den die Klägerin zu 3) als deren Abkömmling einzubeziehen ist und den Kläger zu 2) als weiteren Familienangehörigen in das Verteilverfahren aufzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger zu 2) den Rang eines Oberstleutnants erreicht habe. Das beigeladene Bundesland hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 1) ist am 18. März 1998 durch Bedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Pawlodar zu ihrem Begehren angehört worden. Die Anhörung der Klägerin zu 3) durch Bedienstete der Botschaft Almaty fand am 26. Oktober 1999 in Karaganda statt. Wegen der Angaben im Einzelnen wird auf die darüber aufgenommenen Niederschriften Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der am 14. Dezember 2001 vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Klägerin zu 1) sei ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen, da sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle und der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c BVFG nicht gegeben sei. Denn der Kläger zu 2) habe in den Aussiedlungsgebieten keine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Dies gelte zunächst für seine Tätigkeiten Anfang der 70er Jahre im Strafvollzug. Dort sei er für die soziale Eingliederung der Gefangenen zuständig gewesen. Er habe sich um deren schulische Ausbildung, berufliche Weiterbildung und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gekümmert. Auch wenn er keine Ausbildung als Lehrer erhalten habe, habe es sich im Wesentlichen um pädagogische Tätigkeiten gehandelt. Für die seit 1974 ausgeübte Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung der Innenverwaltung des Gebietes T. gelte nichts anderes. Hier habe er normale Verwaltungstätigkeiten im Personalbereich wahrgenommen. Er habe sich um Einstellungen, Beförderungen und die soziale Betreuung der Bediensteten gekümmert. Eine besondere Parteitätigkeit habe der Kläger zu 2) nicht ausgeübt. Er sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln und der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 1996 und 6. Oktober 1997 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 2) habe trotz zahlreicher Aufforderungen bis heute widersprüchliche und nicht ausreichende Angaben über seine berufliche Laufbahn gemacht. Eine Dienstliste sei trotz mehrfacher Aufforderungen bis heute nicht vorgelegt worden. Insgesamt bestehe Anlass zu der Annahme, dass die Kläger die tatsächlich vom Kläger zu 2) während seiner Zugehörigkeit zur Miliz wahrgenommenen Funktionen und deren Bedeutung verschleiern wollten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) in seiner Stellung als Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG wahrgenommen habe. Hierfür spreche, dass er nicht nur die Vorbereitung für die Einstellung und Beförderung der Mitarbeiter vorgenommen, sondern auch wesentlichen Einfluss auf die Umsetzung seiner Vorschläge gehabt haben dürfte. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass er auch für die Überprüfung der "Linientreue" der Kandidaten zuständig gewesen sei und Einfluss auf deren politisches Verhalten genommen habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) die Stellung als Oberstleutnant bereits im Alter von 40 Jahren erreicht habe und im Gegensatz zu anderen Milizangehörigen das erforderliche Studium nicht als Fernstudium, sondern als Vollzeitstudium in Moskau habe absolvieren können. Abgesehen davon seien die Angaben der Kläger zu der früheren Tätigkeit des Klägers zu 2) in Arbeitslagern, wonach dieser für die sozialen Belange der Insassen zuständig gewesen sei, nicht nachvollziehbar, da der Kläger zu 2) dafür nicht die erforderliche Ausbildung gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage der Kläger abgewiesen hat. Der Klägerin zu 1) steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, in den die Kläger zu 2) und 3) einbezogen werden könnten. I. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959, in Betracht. Da die Klägerin zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene - Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Senat lässt offen, ob die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Denn der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier entgegen, dass die Kläger nach dem Gesetz erforderliche Angaben zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 2), die notwendig sind, um das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 BVFG prüfen zu können, nicht gemacht haben und somit die nach dem Gesetz erforderliche Feststellung, dass die Klägerin zu 1) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen ist, nicht getroffen werden kann. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber neben den Angaben, die gemäß den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG für die Begründung des Anspruchs erforderlich sind, auch die Tatsachen vorträgt, die der Behörde und dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 BVFG ausgeschlossen ist. Nach § 5 Nr. 2 c BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2 b, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Zwar obliegt es der Beklagten nachzuweisen, dass die jeweils ausgeübte Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG für das in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet herrschende System gewöhnlich als bedeutsam galt. Sie trägt insoweit die Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207 = NVwZ-RR 2000, 643 zu § 5 Nr. 1 d) BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung. Allerdings ist es aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzutun, welche Funktionen er in den nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiten ausgeübt hat. Da der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allgemein zugängliche Erkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber bzw. einer Person, mit der er in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, im Einzelnen ausgeübten, in der Regel nur ihm detailliert bekannten beruflichen Tätigkeiten anknüpft, verlangt der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides neben den sich aus den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG ergebenden Angaben und Nachweisen, dass der Aufnahmebewerber alle nach dem Gesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben macht, um die Behörde und das Gericht in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorliegen. Art und Umfang dieser Angaben sind nicht allgemein festgelegt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wird jedwede Angabe oder jeder Nachweis verweigert oder besteht angesichts der bisher gemachten Angaben wegen der erkennbaren Nähe der beruflichen Tätigkeit des Aufnahmebewerbers oder des Hausgenossen zu Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG die Notwendigkeit einer Vervollständigung der Angaben, um feststellen zu können, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und werden trotz entsprechender Aufforderung die Tatsachen aus dem beruflichen oder politischen Werdegang des Aufnahmebewerbers nicht mitgeteilt, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Denn in diesem Fall kann mangels hinreichender, den Klägern obliegender Darlegung nicht festgestellt werden, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002, - 5 B 226.02 -; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2002, - 2 A 1432/00 -, und Beschluss vom 22. August 2002, - 2 A 2959/00 -. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Kläger die von ihnen zur Beurteilung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b und c BVFG anzugebenden notwendigen Tatsachen des beruflichen oder politischen Werdegangs des Klägers zu 2) nicht hinreichend dargetan haben. Zumindest die Tätigkeit des Klägers zu 2) in der Zeit von 1974 bis 1989 liefert erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG in Betracht kommt. Die Kläger haben angegeben, dass der Kläger zu 2) in dieser Zeit Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung der Verwaltung des Innern des Gebietes T. gewesen ist und in dieser Funktion u.a. für die Einstellung von Mitarbeitern und Beförderungen zuständig war. Der Verwaltung des Innern des Gebietes T. kam, da darüber nur noch die Verwaltung der Kasachischen SSR und der UdSSR standen, erhebliche Bedeutung zu. Um die beruflichen Tätigkeiten des Klägers zu 2) aufzuklären, sind die Kläger unter Hinweis auf § 87 b VwGO mehrfach aufgefordert worden, eine vollständige Dienstliste seiner Tätigkeiten bei den Organen des Innern und eine umfassende Beschreibung seiner dortigen Tätigkeiten, einschließlich der Aufgaben des Vorgesetzten vorzulegen. Dem sind die Kläger nur zum Teil nachgekommen. Vor allem haben sie bis heute keine Dienstliste über die Tätigkeiten des Klägers zu 2) in seiner Zeit bei den Organen des Innern vorgelegt, worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. März 2004 nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Die Schreiben vom 18. Oktober 2002 und 13. Februar 2003 stellen keine Dienstliste dar, was sich sowohl aus ihren Überschriften als auch ihrem Inhalt ergibt. Dies ist von den Klägern auch nicht behauptet worden. Die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Vorlage einer Dienstliste sei dem Kläger zu 2) nicht möglich, stellt keine ausreichende Erklärung für die Nichtvorlage dar. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass solche Dienstlisten entgegen der Behauptung der Kläger herausgegeben werden. Die Kläger haben weder substantiiert noch glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen ihnen die Vorlage der Dienstliste nicht möglich ist. Denn sie haben lediglich behauptet, sie könnten die Dienstliste nicht erhalten, ohne dies durch ausführliche Angaben und entsprechende Unterlagen über ihre Bemühungen zu belegen. Auf die Vorlage einer Dienstliste kann auch nicht verzichtet werden. Die vorgelegten Erklärungen vom 18. Oktober 2002 und 13. Februar 2003 enthalten in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt hat. Zwar hat er klar gestellt, dass die Angabe im Schreiben vom 18. Oktober 2002 richtig ist, wonach der Kläger zu 2) Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung der Verwaltung des Innern des Gebietes T. gewesen sei und nicht lediglich der Verwaltung für die Stadt T. , wie im Schreiben vom 13. Februar 2003 angegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch keine Antwort auf die Frage geben, weshalb in den von den Klägern vorgelegten Übersetzungen die Abteilung, in der der Kläger zu 2) von 1974 bis 1989 tätig war, unvollständig bezeichnet worden ist. Die von den Klägern vorgelegten Schreiben vom 18. Oktober 2002 und vom 13. Februar 2003 sind von derselben Behörde und derselben Person, nämlich dem "Vorgesetzten der Abteilung der Kader und der erzieherischen Arbeit der Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Stadt T. /Staatliche Verwaltung der inneren Angelegenheiten des ostkasachischen Gebietes T. " abgegeben worden, wie sich aus den vom Senat eingeholten Übersetzungen eines Übersetzungsbüros ergibt, die den Klägern zur Kenntnis gegeben worden und von diesen ausdrücklich als richtig bestätigt worden sind. Dagegen heißt es in den von den Klägern selbst vorgelegten Übersetzungen lediglich "Leiter der Kaderabteilung der Innenverwaltung: Stadt T. T. Je.A." (Schreiben vom 18. Oktober 2002) bzw. "Personalchef der Verwaltung des Innern. Stadt T. Gebiet Ostkasachstan E.A. T. " (Schreiben vom 13. Februar 2003). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dazu lediglich erklärt, er könne dazu nichts weiter sagen, außer dass der Kläger zu 2) auch für die erzieherische Arbeit dort zuständig war, wie auch im Schriftsatz vom 25. September 2003 dargelegt. Daraus lässt sich jedoch nichts über die Bezeichnung der Abteilung entnehmen, in der der Kläger zu 2) ab 1974 tätig war. Ebensowenig ist bis heute von den Klägern nachvollziehbar und ohne Widersprüche dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger zu 2) in "der Abteilung der Kader und der erzieherischen Arbeit" wahrgenommen hat. Nach dem Schreiben vom 18. Oktober 2002 war der Kläger zu 2) zuständig für Aufnahme und Entlassung der Mitarbeiter aus den Organen der Inneren Angelegenheiten, Verleihung der Dienstgrade, Erledigung der Formalitäten für die Rente und erzieherische Arbeit mit den Mitarbeitern. In dem Schreiben vom 13. Februar 2003 heißt es dagegen: "Organisation der professionellen Vorbereitung mit neu aufgenommenen Mitarbeitern, Verleihung der folgenden Dienstgrade, Berechnung der erdienten Jahre, Fürsprache für die Versorgung mit Wohnraum der bedürftigen Mitarbeiter, Erledigung der Formalitäten für Rente." Dabei fällt auf, dass sowohl die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern als auch der Begriff "Erzieherische Arbeit" in dem späteren Schreiben nicht mehr erscheinen. Es liegt nahe, dass insbesondere auf letztere Formulierung, die auch bei früheren Tätigkeiten des Klägers erscheint, nämlich: 1969 - 1970 "Instrukteur der politischen Erziehungsarbeit in der Innenministeriumsverwaltung, Stadt T. " (BA 1 S. 115), 1971 - 1973 "Vertreter des Leiters der Erziehungsarbeit mit den Verurteilten in der Besserungs-Arbeitskolonie Nr. 35, St. T. ." (BA 1 S. 115) bewusst verzichtet worden ist, nachdem die Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 12. November 2002 auf Widersprüche hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeiten des Klägers zu 2) im Bereich "Erziehungsarbeit" hingewiesen worden waren und weiterhin die Vorlage einer vollständigen Dienstliste gefordert worden war. Das Schreiben vom 13. Februar 2003 weicht außerdem in einem weiteren wesentlichen Punkt vom vorhergehenden Schreiben und den eigenen Angaben des Klägers in den Erklärungen vom 8. Januar 2004 (GA 336 f.) und 2. März 2004 ( GA 368 f.) ab. Denn in diesem Schreiben ist in der vom Kläger selbst vorgelegten Übersetzung lediglich die Rede von der "Organisation der Berufsausbildung mit den neuen Mitarbeitern. Die Aneignung des nächsten Dienstgrades." (GA S. 307) In der vom Senat angeforderten Übersetzung heißt es dazu "Organisation der professionellen Vorbereitung mit neu aufgenommenen Mitarbeitern, Verleihung der folgenden Dienstgrade" (GA S. 331). Die beiden Übersetzungen stimmen aber insoweit überein, als in diesem Schreiben nicht davon die Rede ist, dass der Kläger zu 2) für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Innenverwaltung zuständig sei, wie dies in dem Schreiben vom 18. Oktober 2002 ausdrücklich angegeben worden war. Ebenso fehlt die Erwähnung der im früheren Schreiben genannten "erzieherischen Arbeit", ein Begriff, der der Bezeichnung der Abteilung entspricht. Dagegen hat der Kläger zu 2) in seiner eigenen Erklärung vom 8. Januar 2004 angegeben "fast jeden Tag habe ich die vorhergehenden Gespräche mit dem Kandidaten, die die Organe des Innern und die Schulen des Innenministeriums der UdSSR betreten, durchgeführt. Oft unterhielt ich mich auch mit den Eltern der Kandidaten." Weshalb im Schreiben vom 13. Februar 2003 dieser offensichtlich wesentliche und umfangreiche Bereich der Arbeit des Klägers zu 2) nicht erwähnt worden ist, ist von den Klägern bis heute nicht dargelegt worden. Ebenso wenig ist geklärt, weshalb nach dem Schreiben vom 18. Oktober 2002 zu den Tätigkeiten des Klägers zu 2) "erzieherische Arbeit" gehörte, ein Bereich, der weder in dem Schreiben vom 13. Februar 2003 noch in den eigenen Erklärungen des Klägers erwähnt wird. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, der Kläger zu 2) sei "auch für die erzieherische Arbeit dort" zuständig gewesen und insoweit auf den Schriftsatz vom 25. September 2003 Bezug genommen. Diese Bezugnahme macht die Erklärung jedoch unverständlich, da sich der erwähnte Schriftsatz ausschließlich mit erzieherischen Tätigkeiten des Klägers zu 2) in der Zeit vor 1974 im Strafvollzugsdienst befasst und keine Angaben zu der späteren Tätigkeit des Klägers enthält, die in der mündlichen Verhandlung geklärt werden sollte. Wegen des Fehlens der Dienstliste und der weiterhin bestehenden Widersprüche im Vortrag der Kläger, bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine Tätigkeit des Klägers zu 2) im Bereich der politischen Erziehung. Diese ergeben sich einmal aus der Angabe, er sei für die Erziehungsarbeit mit den Mitarbeitern zuständig gewesen (Schreiben vom18. Oktober 2002), die in dem späteren Schreiben und den eigenen Erklärungen des Klägers zu 2) nicht erscheint. Sie folgen weiter daraus, dass in den Schreiben vom 18. Oktober 2002 und 13. Februar 2002 offensichtlich die Abteilung, in der der Kläger zu 2) als Stellvertreter tätig war, nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist. Denn auch in den vom Senat eingeholten Übersetzungen ist dort die Abteilung nur als "Abteilung der Kader" bezeichnet, obwohl sich aus den Angaben am Ende der Schreiben jeweils ergibt, dass die korrekte Bezeichnung "Abteilung der Kader und der erzieherischen Arbeit" lautet. Schließlich ergeben sich Hinweise auf eine politische Erziehungsarbeit aus den früheren Tätigkeiten des Klägers. So war zunächst angegeben worden, dass er in den Jahren 1969/70 als Instrukteur der politischen Erziehungsarbeit und von 1971 bis 1973 als Vertreter des Leiters der Erziehungsarbeit mit den Verurteilten (BA 1 S. 115) tätig war. Allerdings wird die Tätigkeit von 1969/70 im Schreiben vom 18. Oktober 2002 überhaupt nicht erwähnt. Im Schreiben vom 13. Februar 2002 ist zwar von Erziehungsarbeit die Rede. Angeblich hat es sich dabei aber um die Organisation sportlicher Wettbewerbe, die Entwicklung des Laienkunstschaffens und die Durchführung der Feiertage gehandelt. Auch die Erziehungsarbeit mit den Gefangenen (1963-1965; 1968-1969; 1971-1973) war danach pädagogische und nicht politische Tätigkeit. Dagegen spricht, dass - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - der politischen Arbeit mit den Verurteilten eine erhebliche Bedeutung zukam. Im Strafvollzug galt das so genannte Besserungsarbeitsrecht, das die Besserung und Umerziehung des Gefangenen zum Ziel hatte. Danach musste jeder Verurteilte politische Erziehung erhalten. Maßnahmen zur politischen Erziehung waren auch Propagandaarbeit und die Erläuterung der sowjetischen Gesetzgebung. Im Rahmen dieser Erziehungsarbeit war als Thema auch die Geschichte der kommunistischen Partei zu behandeln. Die Haltung, die die Gefangenen in und gegenüber diesem Unterricht zeigten, konnten von der Verwaltung für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Besserung und Umerziehung verwendet werden. Vgl. amnesty international, politische Gefangene in der UdSSR. Ihre Behandlung und ihre Haftbedingungen, Fischertaschenbuch 1980, S. 198 und 214 f. Letzteres spielte bei der Frage der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen eine besondere Rolle. Dafür, dass der politischen Erziehungsarbeit bei den Organen des Innern ebenfalls eine besondere Bedeutung zukam, spricht auch, dass auch in der Armee eine besondere Abteilung für die Organisation der Parteiarbeit bestand. Diese Funktion dürfte entsprechend ihrer Bezeichnung, nämlich "Abteilung der Kader und der erzieherischen Arbeit der Verwaltung" in der Innenverwaltung die Abteilung wahrgenommen haben, der der Kläger zu 2) angehörte. War der Kläger aber für die politische erzieherische Arbeit der Mitarbeiter zuständig, kam ihm eine Funktion zu, die der eines hauptamtlichen Parteifunktionärs sehr nahe kommt. Vgl. zur Tätigkeit eines Politoffiziers im sowjetischen Militär: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 24.00 -. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Denn seine Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Die Mitwirkungspflicht der Kläger besteht hier jedoch darin, unter Angabe genauer Einzelheiten einen Sachverhalt zu schildern und zu belegen, der den Senat in die Lage versetzt, den geltend gemachten Aufnahmeanspruch umfassend zu beurteilen. Bei dem in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen, insbesondere den näheren Einzelheiten seiner beruflichen Tätigkeit, muss der Aufnahmebewerber alle Unterlagen vorlegen und eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Aufnahmeanspruch zu begründen. Unterbleibt dies, so ist das Gericht erst recht nach einem oder mehrmaligen Hinweisen nach § 87 b VwGO an die Kläger nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen anzustellen. Eine nicht erschöpfende Erklärung des Sachverhalts fällt dann vielmehr dem Kläger zu Last. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005, NVwZ 1985, 36 und Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -. Die weitere Möglichkeit, eingehendere Angaben zu bestimmten Bereichen zu machen, nämlich das vom Senat angeregte Erscheinen des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung, hat dieser ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Da die Kläger nicht die erforderlichen Angaben gemacht haben, um nachprüfen zu können, ob der Kläger zu 2) den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG nicht erfüllt, ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin zu 1) dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c BVFG unterfällt. Denn sie hat während der gesamten fünfzehn Jahre, in denen der Kläger zu 2) diese Funktion wahrgenommen hat, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Damit steht ihr ein Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zu. Hat die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufnahmebescheides, haben die Kläger zu 2) und 3) als Ehegatte und Abkömmling keinen Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) einbezogen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.