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Beschluss

11 B 952/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.11B952.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die der zunächst beantragten Zulassung nicht bedarf (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), ist zulässig und begründet. Die im vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 22 StrWG NRW, auf die der Antragsgegner seine Beseitigungsverfügung stützt, liegen nicht vor. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die in der Aufstellung der Dreieckständer mit den beanstandeten Wahlplakaten liegende Sondernutzung von der gemäß §§ 18, 19 StrWG NRW erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt. Es trifft zu, dass der Zweck einer Sondernutzung für die Entscheidung über deren Erlaubnis von zentraler Bedeutung ist und zum wesentlichen Inhalt einer Sondernutzungserlaubnis gehört. Vgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, GewArch 1998, 437, und (nachgehend) ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12. November 1998 - 3 BN 2.98 - (n.v.). Nicht zuletzt davon hängt auch das Ergebnis der von der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Sondernutzers mit primär verkehrlichen, aber auch sonstigen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden Ordnungsgesichtspunkten ab. Vgl. Urteil des beschließenden (vormals 23.) Senats vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - m.w.N. Nach der danach gebotenen, dem Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 StrWG NRW entsprechenden straßenbezogenen Betrachtungsweise weicht die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung nicht rechtserheblich von der erlaubten Sondernutzung ab. Der Antrag bezog sich auf "Dreieckständer zur Europawahl 2004 der SPD". Im Betreff der Erlaubnis heißt es "Europawahl 2004 - Wahlplakatierung" und "Aufstellung von Dreifachständern". Es ging also um die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung einer politischen Partei zur Europawahl 2004. Eine andere als diese Nutzung nimmt der Antragsteller nicht vor. Insofern kommt es - straßenrechtlich - nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit ein potentieller Wähler durch einzelne Aussagen des fraglichen Plakats über die eigentliche Werbung für die Europawahl hinaus (partei-)politischer Beeinflussung ausgesetzt wird. In erster Linie ist es Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen. Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 1 B 181/03 -, NordÖR 2003, 251. Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis hält, bemisst sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbietet sich. Die Nutzung wäre erst dann eine nicht erlaubte andere, also ein aliud, wenn die Plakatierung keinen Bezug zur Europawahl mehr hätte. Davon geht aber selbst der Antragsgegner nicht aus. Nach alledem verbieten sich Interpretationen einzelner Aussagen des fraglichen Plakats, wie sie der Antragsgegner und - noch darüber hinausgehend - das Verwaltungsgericht vorgenommen haben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).