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Beschluss

20 A 2050/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.20A2050.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungs-verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungs-verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Ausführungen der Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie vermitteln dem Senat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. Die das Ergebnis tragenden Urteilsgründe sind dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgerichts lediglich von einer fehlerhaften (nicht: von einer fehlenden) Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz ausgeht, wenngleich es - mit schon bedenklich widersprüchlichen Formulierungen - an mehreren Stellen von einem Abwägungsausfall bzw. davon spricht, es habe keine Abwägung stattgefunden (Urteilsabdruck S. 13, S. 18). Was tatsächlich gemeint ist, wird gleichwohl hinreichend deutlich: Die Abwägungsentscheidung sei "fehlerhaft erfolgt", weil das Zwölfergremium "keine einzelfallbezogene Gewichtung des betroffenen Buchs als Kunstwerk" vorgenommen habe (Urteilsabdruck S. 17). Diese Aussage bezieht sich erkennbar auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der eine unzureichende Ermittlung der widerstreitenden Belange zwangsläufig ein Abwägungsdefizit zur Folge hat und damit Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Indizierungsentscheidung nach sich zieht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C 9.97 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 21, S. 11. Das Antragsvorbringen erschüttert die ausschlaggebende Wertung des angefochtenen Urteils nicht ernstlich, dass die Bundesprüfstelle mit Blick auf das streitige Buch eine ausreichend differenzierte Betrachtung der Belange der Kunstfreiheit nicht angestellt hat und deshalb die Abwägung nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnte: Zu der gebotenen Ermittlung der widerstreitenden Belange gehört auf Seiten der Kunstfreiheit eine werkgerechte Interpretation, die vom Kunstwerk selbst ausgeht und zur Wirkungsebene fortschreitet. BVerfG, Urteil vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130, 147 ff.; zu den Kriterien auch BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20, S. 4. Diese Verpflichtung ist zwar in mancher Hinsicht relativ: Sie hält sich im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen und des der Sache im Einzelfall Angemessenen. Unabdingbare Voraussetzung ist aber, dass auf beiden Seiten die geschützten Belange mit einem Mindestmaß an konkreter Differenzierung ermittelt und gewichtet werden. Anderenfalls ist nicht hinreichend auszuschließen, dass allein durch die fehlende konkrete Betrachtung des einen Belangs das Gewicht des anderen übermäßig stark bewertet und so, d.h. mit überzogenem Gewicht in die Abwägung eingestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. S. 5 f. Im vorliegenden Fall ist eine Betrachtung mit dem gebotenen Mindestmaß an Differenzierung nicht erkennbar. Die Indizierungsentscheidung verwirft in eindeutig zu kurz greifender Weise den angesprochenen Satirecharakter des Buches und übergeht die Möglichkeit, dass der hervorgehobene pädagogische Anspruch, den das Buch erheben soll, dessen Teil ist und die dazu aufgezeigten Anhaltspunkte bis hin zur Legitimation von Straftaten Elemente der Überspritzung sind. Auch sonst äußert sich die Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß positiv dazu, inwieweit und mit welcher Intensität die Belange der Kunst durch das Buch befördert werden oder was dagegen sprechen könnte. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorsitzenden in ihrer Entscheidung vom 6. Dezember 2000 zum Aussetzungsantrag der Kläger. Eine zutreffende Gewichtung lässt sich danach nicht feststellen. Auch den Aussagen des Zwölfergremiums dazu, warum es sich bei dem Buch überhaupt um Kunst handelt, sind Anhaltspunkte für eine konkrete Einstufung des Werks nicht zu entnehmen. Im Gegenteil deutet die Formulierung in der Indizierungsentscheidung (S. 7), dem Jugendschutz sei "in jedem Falle" Vorrang einzuräumen, stark darauf, dass das Zwölfergremium eine rein fiktive Betrachtung der Belange der Kunstfreiheit angestellt hat. Allein das wäre fehlerhaft, nämlich eine nur scheinbare Gewichtung, die letztlich offen lässt, wo die Kunstbelange konkret einzuordnen sind, und die deshalb ungeeignet ist, den weiteren Abwägungsvorgang sachgerecht zu steuern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. S. 5. Die Beklagte verdeutlicht schließlich nicht, dass umgekehrt die Belange des Jugendschutzes so stark ausgeprägt sind, dass eine Diskrepanz zu den künstlerischen Belangen offenkundig und weitere Feststellungen zum Übergewicht einer Seite deshalb von vornherein unverhältnismäßig gewesen wären. Das Zwölfergremium geht in seiner Entscheidung lediglich von einer "schlichten" Jugendgefährdung des Buches aus; dies wird auf S. 3 (4. Absatz) der Entscheidungsbegründung ausdrücklich klargestellt und entspricht dem als Rechtsgrundlage der Listenaufnahme angeführten § 1 Abs. 1 GjSM. Die vordergründig widersprüchliche Aussage auf S. 7 der Gründe, das Buch weise einen "extrem" jugendgefährdenden Inhalt auf, ist offenbar nicht wörtlich zu nehmen. Sie ist im Zusammenhang mit der Verneinung eines Falles von geringer Bedeutung (§ 2 Abs. 1 GjSM) zu sehen und kann allenfalls als Zuordnung zum "oberen Bereich" der schlichten Jugendgefährdung verstanden werden; eine sittlich schwer gefährdende Schrift im Sinne des § 6 Nr. 3 GjSM sollte damit aber nicht festgestellt werden. Diese Bewertung, auf der die Beklagte allerdings im Zulassungsverfahren beharrt, kann im Übrigen auch in der Sache nicht überzeugen. Die Indizierungsentscheidung geht davon aus, dass sich das Buch an jüngere Kinder (zwischen 3 und 12 Jahren) richtet, die aufgrund mangelnder Kritikfähigkeit für seine gefährdenden Inhalte besonders anfällig seien. Indes setzt sich weder das Zwölfergremium noch die Beklagte in der Antragsschrift damit auseinander, dass gerade diesen Kindern das Buch nicht ohne Einverständnis und Vermittlung erziehungsberechtigter Erwachsener zugänglich sein kann und insofern das Erziehungsprivileg des § 21 Abs. 4 GjSM greift. Ebenso wenig wird in die Beurteilung der Wirkung einbezogen, dass nach Erwerb eigener Lesekompetenz (abgesehen von finanziellen Aspekten) ein Interesse älterer Kindern oder gar Jugendlicher kaum noch greifbar sein dürfte, weil das Buch nach Aufmachung und Sprache ein typisches Vorlesebuch für Kinder im Vorschulalter und Leseanfänger darstellt. Ist aber von einer allenfalls "schlichten" Jugendgefährdung und einem nicht von vornherein zu vernachlässigenden Kunstgehalt des Buches auszugehen - sodass sich die Waagschalen Kunst und Jugendschutz einem Gleichgewicht nähern -, so war die zum Ausgleich führende Abwägung des Zwölfergremiums gefordert, die vorliegend auf der verfehlten Basis - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - nicht fehlerfrei zustande kommen konnte. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die insofern formulierten vier Fragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder aus anderen Gründen nicht klärungsbedürftig. Das gilt zunächst für die Frage, "ob und inwieweit Aussagen der Bundesprüfstelle für die Würdigung von deren Entscheidung mit herangezogen werden können, die zwar nicht in der schriftlichen Begründung der Indizierungsentscheidung selbst mitgeteilt worden sind, wohl aber in einem anderen Bescheid, dessen Begründung ebenso durch die Vorsitzende der Bundesprüfstelle abgefasst wird wie die Entscheidung selbst und Aussagen zu den Erwägungen enthält, die das Gremium bei seiner Entscheidung geleitet haben". Die Beklagte weist hierzu selbst darauf hin, dass die Frage in der Rechtsprechung des Senats bereits (wiederholt) behandelt und - im Sinne der von der Beklagten angenommenen Berücksichtigungsfähigkeit - entschieden worden ist. Vgl. Senatsurteile vom 11. September 1997 - 20 A 6471/95 -, Urteilsabdruck S. 20 ff., und vom 21. Juni 2001 - 20 A 983/99 u.a. -, Urteilsabdruck S. 7 f.; vgl. nunmehr auch Senatsurteil vom 5. Dezember 2003 - 20 A 5599/98 -, Urteilsabdruck S. 8, 10. Anlass zu weitergehender Klärung zeigt die Beklagte nicht auf. Zwar standen, wie sie zutreffend erkennt, bislang stets ergänzende Gremiumsbeschlüsse im Vordergrund; es liegt aber auf der Hand, dass prinzipiell auch sonstige auf die verfahrensgegenständliche Entscheidung bezogene Äußerungen der Bundesprüfstelle, auch ihrer Vorsitzenden, in der gerichtlichen Entscheidungsfindung Beachtung erfahren, soweit sie die der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegenden Elemente der Entscheidungsfindung des Gremiums betreffen oder eine ergänzende Darstellung der den Abwägungselementen der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen beinhalten. Indessen ist im Einzelfall nach der Zielrichtung der Äußerung zu entscheiden - und entzieht sich mithin grundsätzlicher Klärung -, mit welchen Konsequenzen und welchem Gewicht dies zu geschehen hat. Im vorliegenden Fall ergäbe sich übrigens, dass es auf die fragliche Begründung der Vorsitzendenentscheidung nicht ankäme, weil sich, wie oben dargelegt, bei unterstellter voller Berücksichtigung am Ergebnis ungenügender Abwägung nichts ändern würde. Ebenso wenig klärungsbedürftig ist die weiter aufgeworfene Frage, "ob und inwieweit der künstlerische Gehalt eines Kunstwerks aufgeklärt werden muss". Das für die Entscheidung des Falles Nötige und Verallgemeinerungsfähige ist in der Rechtsprechung geklärt und in den vorstehend dargestellten Grundsätzen zusammengefasst; weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf. Inwieweit das vorliegende Verfahren Anlass geben könnte, der Frage, "welche Maßstäbe für die Prüfung sachverständiger Aussagen des Entscheidungsgremiums der Bundesprüfstelle gelten", in verallgemeinerungsfähiger Weise näher nachzugehen, verdeutlicht die Antragsschrift nicht. Die Beklagte erkennt, dass sich bereits das Verwaltungsgericht auf die von ihm insofern herangezogenen Maßstäbe "letztlich nicht gestützt" hat. Es liegt auch auf der Hand, dass die Frage der möglichen gerichtlichen Überzeugungsbildung auf der Grundlage von Ausführungen des Zwölfergremiums - von den in der Antragsschrift genannten eindeutigen Ansätzen, wie etwa dem der Sachkunde, abgesehen - allein die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und seiner Probleme betrifft. Auch die Entscheidungserheblichkeit der letzten aufgeworfenen Frage, "ob auch nach der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz, dessen Formulierung von dem bislang maßgeblichen § 1 GjSM abweicht, der gleiche Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen ist wie bisher", erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte aus den vielfältigen Anforderungen der Prüfung von Indizierungsentscheidungen eine hinreichend bestimmte Problematik nicht herausarbeitet, vernachlässigt sie, dass der hier entscheidende Fehler im Bereich der Lösung eines Konfliktes auf Verfassungsebene liegt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern die einfachgesetzliche Neufassung der Rechtsgrundlage für die Listenaufnahme einen maßgeblichen Beitrag zu seiner Auflösung geleistet haben könnte. Vielmehr dürften die maßgeblichen Probleme bei § 18 Abs. 3 Nr. 2 (nicht bei dessen Abs. 1) Jugendschutzgesetz angesiedelt sein, der inhaltlich von dem bisher anzuwendenden § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjSM nicht erkennbar abweicht. Im Übrigen legt die Beklagte mit dem Hinweis auf die "Indizierung als Dauerverwaltungsakt" einen zumindest missverständlichen Ausgangspunkt zugrunde: Die Aufnahme in die Liste hat zwar Wirkung auf Dauer, ist aber kein Dauerverwaltungsakt in dem Sinne, dass die gerichtliche Beurteilung Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen hätte. Es handelt sich um eine abwägende Indizierungsentscheidung, bei der die Frage, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen Situation zu beurteilen ist, die das Gremium der Bundesprüfstelle bei seiner Entscheidung zu beachten hatte. Dementsprechend hat der Senat die Frage des Prüfungszeitpunktes abweichend von der Annahme der Beklagten dahin entschieden, dass eine Listenaufnahme rechtmäßig ist, wenn sie mit dem im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebenden Recht übereinstimmt. Vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2003 - 20 A 5599/98 -, Urteilsabdruck S. 8. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Aus dem Vorstehenden erschließt sich, dass mit ihr im Rahmen des Entscheidungserheblichen keine Probleme verbunden sind, die über das mit Auslegung und Anwendung von Normen - zumal nach weitgehender Aufbereitung der Probleme in der verfassungs- und fachgerichtlichen Judikatur - im Allgemeinen Verbundene hinausgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat eine gegenüber sonstigen (marktgängigeren) Büchern begrenzte wirtschaftliche Bedeutung der Sache zugrunde legt.