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Beschluss

13 B 2677/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.13B2677.03.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung vom 27. August 2003 untersagt, im Verkaufsraum der Filiale B. straße in E. Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner zu je 1/2, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung vom 27. August 2003 untersagt, im Verkaufsraum der Filiale B. straße in E. Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner zu je 1/2, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat den allein noch streitigen Teil der Ordnungsverfügung, das Behandlungs- und Abbackverbot im Verkaufsraum, bei summarischer Prüfung nicht als rechtmäßig anzusehen. Vielmehr spricht der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eher für deren Rechtswidrigkeit. Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; hingegen kommt es nicht darauf an, wie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung mit Sofortvollzug war. Nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, das zudem sachverständig abgesichert worden ist, ist der Rollwagen, der für den Transport der Backbleche zum Backofen im Verkaufsraum benutzt wird, allseits geschlossen; er wird zudem mit der zu öffnenden Tür vor den Backofen gestellt. Damit ist eine relevante hygienische Gefährdung des Backgutes auch in Anbetracht der Berechtigung abstrakt- vorbeugender Hygieneregeln für den Senat bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, zumal es sich nach sachverständiger Äußerung bei den Teigrohlingen um ein für den Befall von Mikroorganismen und ähnliche Einflüsse eher unsensibles Lebensmittel handelt, dessen spätere Erhitzung sich ebenfalls positiv auf seine hygienische Beschaffenheit auswirkt. Der Senat hat erwogen, dass er gleichwohl gehindert sein könnte, der Beschwerde stattzugeben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung muss die Beschwerde u. a. "die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ... ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen". Nach S. 6 der genannten Vorschrift prüft das Beschwerdegericht nur die "dargelegten Gründe". Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG (1. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 4 unten seines Beschlusses folgenden zweiten Gedanken - neben dem der möglichen nachteiligen Beeinflussung des Backgutes durch Luft - zur Stützung seiner Entscheidung herangezogen: "Darüber hinaus entspricht auch die räumliche Ausstattung des Verkaufsraumes offenbar nicht den Anforderungen, die nach Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage zu § 3 Satz 2 LMHV für die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln in ortsfesten Betriebsstätten gelten. Jedenfalls hat die Antragstellerin die diesbezüglichen Angaben in der Ordnungsverfügung nicht bestritten." Es entspricht der Rechtsprechung zum Zulassungsrecht, dass eine Beschwerde grundsätzlich nur dann ausreichend dargelegt ist und Erfolg haben kann, wenn sie bei mehreren die angegriffene Entscheidung selbständig tragenden Gründen jeden von diesen in Frage stellt. Vgl. (Nichtzulassungs-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1999 in dem den Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren - 1 B 58.99 -, m. w. N. und BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Seibert, NVwZ 1999, 113, 119. Das galt auch für die frühere Zulassungsbeschwerde. Hieran hat sich durch die Neuregelung des § 146 Abs. 4 VwGO nichts geändert, was auch dadurch bestätigt wird, dass nach seinem Satz 6 das Beschwerdegericht nur die "dargelegten Gründe" prüft. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/03 -, NVwZ 2002, 883. Soweit vertreten wird, das Beschwerdegericht habe aus Gründen einer gerechten Hauptsachenprognose auch vom Beschwerdeführer nicht erörterte Gesichtspunkte zu dessen Gunsten zu berücksichtigen - vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 25 CS 02.172 -, LRE 43, 79, 91 -, mag dies unter dem Gesichtspunkt erwägenswert sein, dass nach herrschender Meinung - zumindest in analoger Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO - auch alle Gesichtspunkte aus der eigenen Sachkunde des Gerichts zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigungsfähig sein sollen - vgl. BayVGH, a. a. O., OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390, BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03/60 -, NVwZ 2004, 251 -. Jedoch kann dies dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer zu dem Gesichtspunkt hätte Stellung nehmen können und müssen, weil er tragend in der angefochtenen Entscheidung erwähnt war. Zu der zitierten zweiten Begründung des angefochtenen Beschlusses heißt es in der Beschwerdebegründung auf Seite 6 lediglich: "... Darüber hinaus dürfen Lebensmittel nach § 3 Nr. 2 LMHV nur unter Einhaltung der in Kapitel 5 der Anlage zur LMHV aufgeführten Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden. Das Behandeln und Abbacken der Teigrohlinge im Verkaufsraum der Ast. und Bf. führt nicht dazu, dass diese einer nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 3 LMHV ausgesetzt sind. Zudem werden die in der Anlage zur LMHV beschriebenen Anforderungen erfüllt." Dies kann deswegen gerade noch als nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichende Begründung und Auseinandersetzung angesehen werden, weil weder im angefochtenen Beschluss noch in der von diesem in Bezug genommenen Ordnungsverfügung konkrete andere Beanstandungen als die Gefährdung durch Raumluft - trotz Erwähnung der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage zu § 3 S. 1 LMHV - erfolgt sind. Nach all dem kann trotz der allenfalls formelhaften Darlegung zu dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Verkaufsraums berücksichtigt werden, dass der Senat auch insofern Verhältnismäßigkeitsbedenken hat und eine konkrete Gefährdung der Verbraucher, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würde, auch insofern nicht zu erkennen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert erfasst mit 2.000,00 EUR nicht das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Sofortvollzugs, da dieser zwei Regelungen - nämlich das Behandlungsverbot im Lagerraum sowie das im Verkaufsraum und damit die Einsatzfähigkeit zweier Backöfen - betrifft. Es ist daher ermessensgerecht, von dem - im Eilverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwert von zweimal 2.000,00 EUR auszugehen (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG) und die erstinstanzliche Festsetzung entsprechend zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Entsprechend ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den allein noch verbliebenen Teil auf 2.000,00 EUR festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.