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Beschluss

6 B 458/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0423.6B458.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk E. , Ausgabe 9/03, ausgeschriebenen Stellen (Besoldungsgruppe A 13) an der Städtischen Realschule T. und der Städtischen Realschule C. mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller am Ausschreibungsverfahren für die hier streitigen Stellen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner geforderte aktuelle Realschulerfahrung ein zulässiges Auswahlkriterium darstelle und ob der Antragsteller aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner seit dem 1. August 19 ausgeübten Lehrtätigkeit an einer Gesamtschule diese Berufserfahrung aufweise, denn es stehe fest, dass die beiden in Streit stehenden Planstellen umgehend, d.h. am Anfang des 2. Schulhalbjahres 2003/2004, zu besetzen seien. Zu dieser Zeit stehe aber der Antragsteller aufgrund der Inanspruchnahme eines sog. Sabbatjahres seit dem 1. August 2003 nicht zur Verfügung. Gründe, weshalb die Stellenbesetzungen an den Städtischen Realschulen in T. und C. ausnahmsweise bis zum August hinausgeschoben werden müssten, seien weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sei für die beiden Planstellen in T. und C. eine ausreichende Zahl geeigneter Bewerber vorhanden. Der Antragsteller habe wegen der Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres und seiner Erklärung, bei seiner Rückkehr in den Schuldienst die bisherige Funktion des Rektors an der Geschwister- Scholl-Gesamtschule E. nicht mehr ausüben zu wollen, keinen Anspruch auf eine bevorzugte Berücksichtigung seiner Bewerbungen und auch nicht auf eine bestimmte Planstelle seiner Wahl. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Durch den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren werde ihm faktisch das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern genommen. Durch die Inanspruchnahme des Sabbatjahres habe er von seinem Recht auf Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. Juni 1996 sei während des Sabbatjahres die Bewerbung auf Beförderungsstellen möglich. Es bestehe kein Hindernis, ihn, den Antragsteller, sofort und somit zum Anfang des Schulhalbjahres 2003/04 in die Bewerbungsstelle einzuweisen. Dem Dienstherrn obliege es in diesem Fall, die Vertretung während der durch die Teilzeitbeschäftigung bedingten Abwesenheit zu regeln, wie dies auch während Krankheit und Erziehungsurlaub geschehe. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben an. Das durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird durch die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers auf die ausgeschriebenen Stellen nicht zuzulassen, nicht verletzt. Es gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Juli 2003 - 6 B 1097/03 -, m.w.N. Davon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht, indem er den Kreis der Bewerber auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die zum Besetzungszeitpunkt - hier zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2003/2004 - für die Ausübung des Amtes auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Diese an dienstlichen Interessen orientierte Vorgabe hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. Juni 1996 (GABl. NW I S. 126), wonach die Bewerbung auf Beförderungsstellen auch im Freistellungsjahr möglich ist, kann der Antragsteller schon deshalb nichts für sein Antragsbegehren herleiten, weil es sich bei den hier streitbefangenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für den nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO besoldeten Antragsteller nicht um Beförderungsstellen handelt. Es mag sein, dass der Antragsgegner nicht gehindert wäre, den Antragsteller ungeachtet des Umstandes, dass er sich bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 im sog. Sabbatjahr befindet, vorab in die ausgeschriebene Stelle einzuweisen und die Fehlzeit bis zum Ende des Schuljahres etwa durch Vertretung zu überbrücken. Von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners, sein Organisationsermessen in dieser Weise auszuüben, kann aber keine Rede sein. Insoweit wird auf die überzeugenden und erschöpfenden Darlegungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.