Beschluss
1 A 4408/02.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0414.1A4408.02PVB.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts L. vom 07. Oktober 2002 wird geändert.
Die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. C. wird für ungültig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts L. vom 07. Oktober 2002 wird geändert. Die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. C. wird für ungültig erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Zwischen den im Beschwerdeverfahren noch Beteiligten in Streit steht die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 stattgefundene Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. (Beteiligter zu 1.), dessen Neuwahl in der Dienststelle aus Anlass des Endes seiner Amtszeit am 13. und 14. Mai 2004 vorgesehen ist. Anlass der streitigen Wahl war die durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 28. August 2001 (BGBl. I S. 2289) beschlossene Errichtung eines Bezirkspersonalrats für den Kommandobereich des Streitkräfteamtes. Die beschwerdeführenden Antragsteller gehören dem Amt für X. mit Hauptstandort U. -U. an. Dieses Amt gehört seit dem 1. April 2002 zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes. Die Zuordnung des Amtes für X. zum T. war Teil der damals bereits begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr, insbesondere des Aufbaus der Streitkräftebasis, zu der das T. C. , das Einsatzführungskommando Q. und das Streitkräfteunterstützungskommando L. gehören (Stichwort "Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf"). Im Rahmen dieser Umstrukturierung waren bereits verschiedene Veränderungen hinsichtlich Organisationsstruktur und Zugehörigkeit von Dienststellen vorausgegangen. So wurden etwa zum 1. April 2001 das militärgeschichtliche Forschungsamt in Q. , das sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr in T. , das Zentrum für Innere Führung in L. sowie das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in H. dem T. unterstellt. Zum 1. Juli 2001 erfolgte eine Unterstellung der Infrastrukturstäbe Nord, Süd und Ost. Zum 1. Oktober 2001 wurde die Führungsakademie der Bundeswehr in I. dem T. unterstellt und im Gegenzug dazu das Logistikamt der Bundeswehr in St. B. und die Transportdienststelle See der Bundeswehr in C. aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes ausgegliedert und direkt dem Streitkräfteunterstützungskommando unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erfolgte die Unterstellung der Zentralen Militärischen Kraftfahrstelle N. sowie des Ausbildungsmusikkorps der Bundeswehr. Mit Wirkung vom 1. April 2002 erfolgte der den Kern des vorliegenden Streits bildende Unterstellungswechsel des Amtes für X. mit seinen nachgeordneten Dienststellen, u.a. der Schule für X. (G. ) von der Luftwaffe in den Bereich der Streitkräftebasis und den Kommandobereich des Streitkräfteamtes. Ausgangspunkt dieses Wechsels war eine Anweisung aus Juli 2000 über die Zusammenführung des Militärgeographischen Dienstes und wehrgeophysikalischen Beratungsdienstes zum Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Weisung für die Ausplanung der Streitkräfte der Zukunft - WASK - ). Mit Schreiben vom 6. September 2001 unterrichtete der Inspekteur der Luftwaffe - Bundesministerium für W. - FIL I 4 - Az 10-20-25 - u.a. das Luftwaffenführungskommando, das Luftwaffenamt und das Luftwaffenunterstützungskommando darüber, dass er vorbehaltlich der Inkraftsetzung der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr entschieden habe, folgende Maßnahmen zum 1. April 2002 durchzuführen: - Verlagerung der Pilotaufgabe "Geophysikalischer Beratungsdienst der Bundeswehr" von Luftwaffe zur Streitkräftebasis, - Abgabe des Amtes für X. (AWGeophys) mit nachgeordneten Dienststellen / ... an die SKB. ... Weitere Einzelmaßnahmen würden nach Inkrafttreten der angegebenen Weisung bekannt gegeben. Die erforderlichen Organisationsmaßnahmen würden zeitgerecht erlassen; der Realisierungsplan für die Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 werde entsprechend angepasst. Am 24. November 2001 erließ das Bundesministerium für W. die Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Am 28. Dezember 2001 erging der "Vorbefehl für den Wechsel des Organisationsbereiches für das Amt für X. (AWGeophys) in die Streitkräftebasis (SKB)". Im Rahmen der Einnahme Luftwaffenstruktur 5 sowie zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sei das Amt für X. an die SKB zu übergeben. Vorbehaltlich der endgültigen Regelung mit Organisationsbefehlen werde daher folgendes verfügt: 1. Durchführende Höhere Kommandobehörden/Dienststellen T. (SKA) in Zusammenarbeit mit Luftwaffenamt (LwA 2. Wirksamkeitsdatum 01.04.2002 3... 4. Unterstellung ... siehe Anlage In der Anlage zum Vorbefehl wird das AWGeophys truppendienstlich und für den Einsatz dem T. zugeordnet und bleibt u. a. die Schule für X. (G. ) und das Organisationselement der Bundeswehr beim Deutschen Wetterdienst (OrgElBw DWD) dem AWGeophys nachgeordnet. Dieser Vorbefehl wurde zugleich an das T. weitergeleitet. Den entsprechenden "Organisationsbefehl Nr. 63/2002 (SKB) für den Wechsel des Organisationsbereiches Amt für X. (AWGeophys)" erließ das Bundesministerium der W. unter dem 8. Februar 2002 (FÜL I 5-Az 10-50-25). Mit "Organisationsbefehl Nr. 65/2002 (SKB) für den Wechsel des Organisationsbereiches Schule für X. (SWGeophys)" und "Organisationsbefehl Nr. 66/ 2002 (SKB) für den Wechsel des Organisationsbereiches Organisationselement der Bundeswehr beim Deutschen Wetterdienst (OrgElBw DWD)", ebenfalls jeweils datierend den 8. Februar 2002, erfolgte deren entsprechende (endgültige) Zuordnung zum Amt für X. . Bereits am 1. Februar 2002 hatte der vom Beteiligten zu 2. im September 2001 bestellte Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu der für April 2002 vorgesehenen (Neu-)Wahl zu dem beim T. zu bildenden Beteiligten zu 1. erlassen. In dem Wahlausschreiben setzte der Wahlvorstand ausgehend von einem zu berücksichtigenden Bestand an im Kommandobereich regelmäßig Beschäftigten von 342 Beamten, 825 Angestellten, 372 Arbeitern und 2334 Soldaten die Zahl der Mitglieder des Beteiligten zu 1. und die Stärke der in ihm vertretenen Gruppen wie folgt fest: 31 Mitglieder, 3 Beamte, 7 Angestellte, 3 Arbeiter, 18 Soldaten. Berücksichtigt hatte der Wahlvorstand dabei (nur) den regelmäßigen Bestand an Beschäftigten von denjenigen Dienststellen, die aufgrund entsprechender Organisationsbefehle bereits zum Stichtag des Erlasses des Wahlausschreibens (1. Februar 2002) dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes unterstellt waren. Die Beschäftigten des Amtes für X. und der diesen nachgeordneten Dienststellen waren in die Berechnung nicht eingeflossen. Auf Anfrage des Antragstellers zu 1. teilte der Wahlvorstand diesem unter dem 19. März 2002 mit, er werde überprüfen, ob der Unterstellungswechsel des Amtes für X. und der nachgeordneten Dienststellen tatsächlich zum 1. April 2002 erfolgt sei. Nach erfolgter Prüfung nahm der Wahlvorstand die vom Antragsteller genannten Beschäftigten des Amtes für X. und der nachgeordneten Dienststellen in das Wählerverzeichnis auf und ließ das Wahlausschreiben vom 1. Februar 2002 im Amt für X. am 4. April 2002 aushängen. Auf den Einspruch des Antragstellers zu 1. gegen das Wahlausschreiben, mit dem dieser insbesondere die fehlende Berücksichtigung der im Amt für X. und der Schule für X. Beschäftigten bei der Festsetzung der Stärke der im Bezirkspersonalrat vertretenen Gruppen rügte, beschloss der Wahlvorstand in seiner Sitzung am 8. April 2002 mehrheitlich, das Wahlausschreiben aufrecht zu erhalten. Ein daraufhin von Beschäftigten des Amtes für X. mit dem Ziel angestrengtes gerichtliches Verfahren, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Feststellung zu erwirken, dass das Wahlausschreiben für die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim T. rechtsfehlerhaft sei, blieb ohne Erfolg (Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts L. vom 11. April 2002 - 33 L 875/02.PVB -). Die Wahl wurde wie vorgesehen in der Zeit vom 15. April bis zum 17. April 2002 durchgeführt und das Ergebnis durch Aushang am 24. April 2002 bekannt gegeben. Die Antragsteller haben in der Zeit zwischen dem 3. und 9. Mai 2002 neben anderen Beschäftigten des Amtes für X. mit dem Ziel der Wahlanfechtung das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung der Wahlanfechtung haben die Antragsteller im Wesentlichen folgendes gerügt: Der Wahlvorstand habe zu Unrecht bei der Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Beteiligten zu 1. und der Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen im Wahlausschreiben am 1. Februar 2002 die Beschäftigten des Amtes für X. und der dieser unterstellten Schule für X. nicht berücksichtigt. Mit der Unterstellung des Amtes für X. und der ihm nachgeordneten Dienststellen unter das T. hätte sich dessen Beschäftigungsstand maßgeblich erhöht, namentlich im Bereich der Beamten auf 650, so dass die Gruppe der Beamten jedenfalls ein weiteres Mitglied zu Lasten der Soldaten hätte beanspruchen können. Der zum 1. April 2002 anstehende Unterstellungswechsel sei zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens schon erkennbar und im erforderlichen Maße sicher gewesen. Eine weitere wesentliche Veränderung des Kommandobereichs für die Amtszeit des neu zu wählenden Beteiligten zu 1. habe nicht in Aussicht gestanden. Dabei werde nicht angezweifelt, dass dem Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens der Unterstellungswechsel zum 1. April 2002 nicht bekannt gewesen sei. Dies sei aber allein darauf zurückzuführen, dass der Beteiligte zu 2. seiner aus § 1 Abs. 2 WOPersVG bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen und dem Wahlvorstand erforderliche Informationen vorenthalten habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller, die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat beim T. für ungültig zu erklären, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der "in der Regel" Beschäftigten und damit der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und der Stärke der einzelnen Gruppen sei der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW sei bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten in erster Linie zwar nicht ausschließlich vom Stellenplan auszugehen; dieser diene nur als - freilich gewichtiger - Anhalt und mache keineswegs eine Nachprüfung gegenstandslos. Bei dieser Prüfung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten sei von den "geregelten Verhältnissen" auszugehen und eine auf längere Sicht abstellende Betrachtungsweise maßgeblich. Der Wahlvorstand habe deshalb eine sich mit hinreichender Sicherheit abzeichnende zukünftige Personalentwicklung in den Blick zu nehmen und im Rahmen einer Prognose zu würdigen. Angesichts der von den Beteiligten zu 1. und 2. geschilderten laufenden Umstrukturierungsprozesse und der damit verbundenen Unwägbarkeiten der Realisierung sei es nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass der Beteiligte zu 1. bei seiner Ermittlung der "in der Regel" Beschäftigten sowie bei seinen weiteren zu treffenden Feststellungen nur den Beschäftigungsstand zugrunde gelegt habe, wie er am 1. Februar 2002, dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, festgestanden habe. Zudem komme es auf den von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Gesichtspunkt der "Erkennbarkeit" einer zukünftigen Personalentwicklung schon deshalb nicht an, weil eine solche Erkennbarkeit betreffend den Unterstellungswechsel des Amts für X. im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht bestanden habe. Denn sowohl die unter dem 6. September 2001 verlautbarte Entscheidung des Inspekteurs der Luftwaffe über die Abgabe des Amtes für X. an die Streitkräftebasis als auch der Vorbefehl vom 28. Dezember 2001 über den Wechsel des Organisationsbereiches für das Amt für X. in die Streitkräftebasis seien jeweils mit einem Vorbehalt versehen gewesen. Aufgrund dieses Vorbehaltes habe die uneingeschränkte Verwirklichung der vorgesehenen Organisationsmaßnahme zum geplanten Zeitpunkt allenfalls als möglich erscheinen können, nicht jedoch - wie hier erforderlich - als hinreichend sicher angesehen werden dürfen. Diese Sicherheit sei erst durch Erlass des Organisationsbefehls am 8. Februar 2002 eingetreten, also erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. Gegen den den Antragstellern am 29. Oktober 2002, 5. November 2002 bzw. 19. November 2002 zugestellten Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen haben diese durch ihre Prozessbevollmächtigten am 28. November 2002 Beschwerde eingelegt und diese am 18. Dezember 2002 begründet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen und führen ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute die Zahl der "in der Regel" Beschäftigten die Zahl an Beschäftigten, die während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung zu erwarten sei. Dies bedeute, dass anstehende Veränderungen, die sich während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung auf die Beschäftigten auswirkten, im Wahlausschreiben zu berücksichtigen seien. Hierbei sei zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, eine hinreichende Sicherheit für die zu erwartende Personalentwicklung erforderlich. Diese habe vorliegend jedoch vorgelegen. In der Weisung des Inspekteurs der Luftwaffe vom 6. September 2001 werde u. a. ausgeführt, dass die Abgabe des Amtes für X. mit nachgeordneten Dienststellen aus dem Organisationsbereich Luftwaffe an die Streitkräftebasis vorbehaltlich der Inkraftsetzung der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr durchzuführen sei. Die Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes sei aber bereits am 24. November 2001 ergangen. Der weitere Vorbehalt im Vorbefehl auf den Erlass des endgültigen Organisationsbefehl sei eine bloße Formalie gewesen. Es handele sich um eine reine Standardformulierung. Soweit die Fachkammer auf die "laufenden Umstrukturierungsprozesse mit den damit verbundenen Unwägbarkeiten der Realisierung" verweise, sei festzuhalten, dass hier ausschließlich der Unterstellungswechsel des Amtes für X. und der Schule für X. in Rede gestanden habe. Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führen ergänzend aus: Die Umstrukturierung der Bundeswehr und der Aufbau der Streitkräftebasis sei mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten verbunden gewesen und dauere fort. Dies habe eine genau Prognose über die künftige Anzahl der Beschäftigten in einzelnen Gruppen für den Kommandobereich "T. " zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nahezu unmöglich gemacht. Deshalb könne es keinesfalls als rechtsfehlerhaft angesehen werden, dass der Wahlvorstand die zu diesem Zeitpunkt laut den Ornigrammen /Stellenplänen zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes gehörenden Dienststellen zur Bestimmung der Wahlberechtigten, der Größe und der Zusammensetzung des Beteiligten zu 1. zugrunde gelegt habe. Die zukünftige Personalentwicklung, insbesondere bezüglich des Aufwuchses in der Gruppe der Beamten sei in keinem Fall (hinreichend) erkennbar gewesen. Die weitere Personalentwicklung sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit abzusehen gewesen. Sowohl die Verlautbarung vom 6. September 2001 als auch der Vorbefehl hätten unter Vorbehalt gestanden. Bei der Umstrukturierung der Streitkräfte und dem Aufbau des Streitkräfteamtes seien Planungen hinsichtlich bevorstehender Unterstellungswechsel oder Umstrukturierungen häufig modifiziert und insbesondere in zeitlicher Hinsicht verschoben worden, etwa bedingt durch STAN-Verhandlungen hinsichtlich möglicher Änderungen der Personalstärken bei der Zusammenlegung von Dienststellen oder bei einem Aufwuchs bzw. einem Abgabe von Aufgaben, bedingt durch langwierige Verhandlungen mit den beteiligten Haushaltsreferaten oder bedingt durch erhebliche Vakanzen bei der Besetzung von Dienstposten. Auch würden zukünftig in der Streitkräftebasis wahrzunehmende Aufgaben oftmals bis zur Einnahme der Endstruktur der Bundeswehr zunächst noch parallel bei den Teilstreitkräften wahrgenommen, weshalb es dann zu einer Verzögerung bei der Abgabe des benötigten Personals von den Teilstreitkräften zur Streitkräftebasis komme. Ferner führten oftmals erhebliche Widerstände von betroffenen Dienststellen, die eine Standortveränderung im Rahmen der Unterstellungswechsel und Strukturänderung befürchteten, zu zeitlichen Verzögerungen oder gar zu einer Änderung der Entscheidung. Weitere Verzögerungen könnten darüber hinaus durch Auslandseinsätze bzw. Maßnahmen im Antiterrorkampf nach dem 11. September 2001 und den damit verbundenen Abstellungen von Personal erfolgen. Schließlich unterlägen Planungen und Maßnahmen zum Aufbau der Streitkräftebasis der politischen Willensbildung, was oftmals dazu führe, dass bereits avisierte Organisationsmaßnahmen geändert, verschoben oder gar ganz verworfen würden. Zudem sei auch für die Zukunft mit weiteren Umstrukturierungen zu rechnen gewesen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 Heft) und der vom Beteiligten zu 1. eingereichten Wahlunterlagen (4 Hefte) Bezug genommen. II. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller, die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl eines Bezirkspersonalrats beim T. für ungültig zu erklären, ist zulässig. Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Frist des § 25 BPersVG (§70 Abs. 1 SG, 53 Abs. 3 BPersVG) bei Gericht angebracht worden. Die Antragsteller sind als eine Mehrheit von mehr als drei Beschäftigten einer dem T. nachgeordneten Dienststelle nach §§ 53 Abs. 3, 25 BPersVG antragsbefugt. Der Umstand, dass aus Anlass des bevorstehenden Endes der Amtszeit des Beteiligten zu 1. (schon) Wahlen für seinen Nachfolger eingeleitet sind und am 14. und 15. Mai 2004 durchgeführt werden sollen, berührt die Zulässigkeit des Antrags nicht. Diese Entwicklung führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Antrags noch lässt er sonst das rechtlich schutzwürdige Interesse an der begehrten Überprüfung der angefochtenen Wahl entfallen. Die mit der Anfechtung begehrte gestaltende Entscheidung des Gerichts ist unverändert bis zum Ende der Amtszeit des Beteiligten zu 1. möglich. Erst im Anschluss daran ginge eine stattgebende Anfechtungsentscheidung ins Leere. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 -, PersR 1998, 161 = ZfPR 1998, 86, und vom 24. Oktober 1975 - VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259. Die Amtszeit des Beteiligten zu 1. endet hier (erst) am 31. Mai 2004 (vgl. §§ 27 Abs. 5 Satz 1, 26 Satz 3 BPersVG). Davon ausgehend besteht auch nach wie vor ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Wahl. Angesichts der aufgezeigten Zeitabläufe wird der begehrten Entscheidung des Fachsenats zwar im Hinblick auf das mit der Wahlanfechtung verfolgte mittelbare Interesse an einer - den Anforderungen genügenden - Wiederholungswahl eine praktische Umsetzungsmöglichkeit nicht mehr folgen können. Da allerdings die Rechte und Pflichten des Beteiligten zu 1.) mit (Rechtskraft) der begehrten gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres enden, vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlagmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand Februar 2004, § 25 Rn. 38, bleibt allerdings das unmittelbare Interesse daran, dass personalvertretungsrechtliche Kompetenzen (nur) von einem ordnungsgemäß zusammengesetzten und gewählten Personalrat wahrgenommen werden, unverändert umsetzbar, solange - wie vorliegend der Fall - die Amtszeit des Personalrats dauert. Zudem handelt es sich bei den die Anfechtung auslösenden Fragen, ob bei der Bestimmung der Größe des Personalrats und der Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen der Zuwachs des Amtes für X. schon aufgrund des erlassenen Vorbefehls zu berücksichtigen gewesen war bzw. ob der Beteiligte zu 2. dem Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 WO die entsprechende Entwicklung und den Vorbefehl über den streitigen Unterstellungswechsel angesichts eines verfestigten Organisationsstandes hätte mitteilen müssen, um Fragen, die sich in ähnlicher Form auch in Zukunft stellen können, und deren Überprüfung und Beantwortung deshalb bei der Durchführung künftiger Wahlen von Interesse sein können. Einer Vertiefung, ob sich diese Fragstellungen tatsächlich als abstrakte in einer Form fassen ließen, die den Zulässigkeitsanforderungen an einen abstrakten Feststellungsantrag genügen würden und zugleich - im Hinblick auf die Begründetheit - auch einer von Besonderheiten des Einzelfalls nicht abhängigen Beantwortung zugänglich wären, bedarf es nicht, da - wie dargelegt - der konkrete Antrag bisher nicht gegenstandslos geworden ist. Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Die Wahlanfechtung zu einem Bezirkspersonalrat ist nach §§ 53 Abs. 3, 25 BPersVG begründet, wenn bei der angefochtenen Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine solche, die Anfechtung rechtfertigende Sachlage ist hier festzustellen. Die Rüge der Antragsteller, dass der Beteiligte zu 2. den Wahlvorstand von der durch Vorbefehl vom 28. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. April 2002 verfügten Unterstellung des Amtes für X. und seiner nachgeordneten Dienststellen unter das T. nach § 1 Abs. 2 BPersVWO hätte unterrichten müssen, mit der Folge, dass dieser auf der Grundlage von §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 SBG insbesondere die Stärke der Gruppe der zu wählenden Beamten mit mindestens vier hätte festsetzen müssen, greift durch. Der gerügte Sachverhalt lässt allerdings nicht schon einen Verstoß des Wahlvorstandes gegen die zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren zu rechnenden, über §§ 70 Abs. 1 SG, 51 SBG, 53 Abs. 2 BPersVG auf die Wahl einer Stufenvertretung bei einer militärischen Dienststelle anwendbaren Regelungen über die Größe des Personalrats und die Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen aus §§ 16 und 17 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 SBG hervortreten. Denn der Wahlvorstand hat bei Erlass des Wahlausschreibens am 1. Februar 2002 die Größe des Beteiligten zu 1. und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen - ausgehend von seinem insoweit allein maßgeblichen Kenntnisstand - ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des damaligen tatsächlichen Beschäftigungsstands bestimmt. Namentlich hat der Wahlvorstand ohne Rechtsverstoß nur die Beschäftigungssituation beim T. und bei denjenigen nachgeordneten Dienststellen in den Blick genommen, die zum maßgeblichen Stichtag des Erlasses des Wahlausschreibens auf der Grundlage entsprechender Organisationsbefehle (bereits) zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes gehörten und die Beschäftigten des erst mit Wirkung vom 1. April 2002 dem T. unterstellten Geschäftsbereichs des Amtes für X. außer acht gelassen. Im Einzelnen gilt für die Bestimmung der maßgeblichen Zahl der "in der Regel" Beschäftigten durch den Wahlvorstand, nach der sich die Größe des Personalrats und Verteilung Sitze auf die vertretenen Gruppen richtet, folgendes: Die Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten erfordert eine Prognoseentscheidung darüber, welcher Beschäftigungsstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der Personalvertretung im Geschäftsbereich der betreffenden Dienststelle zu erwarten steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 -, PersR 1991, 369 = PersV 1992, 117; Beschlüsse des Fachsenats vom 15. April 2003 - 1 A 3281/02.PVB -, PersR 2003, 415 = PersV 2004, 12, = ZfPR 2004, 12, und vom 24. Januar 2002 - 1 A 993/01.PVB -, PersV 2002, 495 = PersR 2002, 348. Bei dieser Entscheidung ist zunächst einmal von der tatsächlichen Beschäftigungssituation bzw. den bestehenden Stellenplänen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens auszugehen. Denn es spricht bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für ein gleichbleibendes Verhältnis des Ist-Bestandes und des Stellenplanes zum Regelbestand an Beschäftigten. Andere Umstände sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich - allein oder zusammen mit den bisherigen Verhältnissen - in ihrer Art und Weise für die bevorstehende Wahlperiode den zu erwartenden Personalbestand beeinflussen und dies durch ein höheres Maß an Gewissheit gekennzeichnet ist. Bei der Wahl zu einer Stufenvertretung ist danach ggf. insbesondere auch ein Beschäftigungszuwachs zu berücksichtigen, der durch eine absehbare Erweiterung des Geschäftsbereichs der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet wird, auf weitere nachgeordnete Behörden zu erwarten steht, wie er vorliegend mit dem Unterstellungswechsel des Amtes für X. zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes in Rede steht. Das "Mehr" an Gewissheit des Zuwachses an Beschäftigten muss allerdings so eindeutig sein, dass es gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung, die sich aus dem Ist-Bestand und dem aktuellen Stellenplan ergibt, außer acht zu lassen. Dies erfordert grundsätzlich einen Rückblick auf die bisherige personelle Stärke bzw. Größe der Dienststelle wie auch eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Daraus erschließt sich, dass - da eine Prognoseentscheidung des Wahlvorstandes in Rede steht - grundsätzlich nur die Umstände und Entwicklungen ein Abweichen vom Ist-Bestand zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand erfordern, die für den Wahlvorstand erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 -, a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 15. April 2003 - 1 A 3281/02.PVB -, a.a.O. Dies zugrundegelegt hat hier der Wahlvorstand bei der Bestimmung der Größe des Beteiligten zu 1. und der Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen die Beschäftigten des Amtes für X. und seiner nachgeordneten Dienststellen schon deshalb rechtsfehlerfrei unberücksichtigt gelassen, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Februar 2002 von der durch den entsprechenden Vorbefehl vom 28. September 2001 zeitlich auf den 1. April 2002 konkretisierten Erweiterung des Kommandobereichs des Streitkräfteamtes um den Geschäftsbereich des Amtes für X. ersichtlich keine Kenntnisse hatte. Nach den Wahlunterlagen und dem Vortrag der Beteiligten einschließlich des Antragstellers war der Wahlvorstand über den Unterstellungswechsel zum 1. April 2002 nicht unterrichtet. Insbesondere hatte der Beteiligte zu 2. den ihm im Januar 2002 zugeleiteten Vorbefehl vom 28. Dezember 2001 dem Wahlvorstand nicht weitergeleitet. Er hat den Wahlvorstand nicht einmal nach Eingang des endgültigen Organisationsbefehls Mitte Februar 2002 entsprechend unterrichtet, obschon die Auswirkungen des Unterstellungswechsels noch vor den Wahlen auf die Zahl der an den bevorstehenden Wahltagen Wahlberechtigten ohne weiteres auf der Hand lag. Der Wahlvorstand hat vielmehr erst Ende März 2002 aus Anlass einer Nachfrage von verschiedenen Beschäftigten des Amtes für X. von dem Zuwachs weiterer Dienststellen zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes erfahren. Bei diesem (Un-)Kenntnisstand hatte aber der Wahlvorstand keine Veranlassung bei Erlass des Wahlausschreibens (1. Februar 2002) in weitere Überlegungen darüber einzutreten, ob bei der Bestimmung der zugrundegelegten Zahlen der "in der Regel" Beschäftigten ein Abweichen vom tatsächlichen - aktuellen - Beschäftigungsstand angezeigt sein könnte. Jedenfalls liegt aber mit Blick auf die fehlende Unterrichtung des Wahlvorstandes durch den Beteiligten zu 2. über den Stand der Verlagerung des Geschäftsbereiches des Amtes für X. in den Bereich der Streitkräftebasis und den Kommandobereich des Streitkräfteamtes ein Verstoß gegen das zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens zählende Verbot der Wahlbehinderung aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vor. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern. Die Vorschrift schützt die (äußere) Handlungsfreiheit der an der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen Beteiligten. Erfasst werden die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlagmann/Rehak, a.a.O., § 24 Rn. 5; Fischer/Geores, GKÖD, Das Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2004, K 24 Rn. 4. insbesondere auch die Aufgaben des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Personalbestandes und der Bestimmung der Regelstärke der Beschäftigten zur Festsetzung der Größe des zu wählenden Personalrats und der Verteilung der Sitze des Personalrats auf die einzelnen Gruppen. Eine Behinderung ist dabei nicht nur die Verhinderung, sondern jede Erschwerung oder Verzögerung einer ordnungsgemäßen entsprechenden Aufgabenerfüllung durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen. Dazu gehört auch der Fall, in welchem der Dienststellenleiter seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 BPersVWO nicht erfüllt, dem Wahlvorstand die für seine Aufgabenerfüllung notwendigen (Wahl-)unterlagen oder sonst erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Vgl. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, BPersVG, 5. Auflage 2004, § 24 Rn. 2; Cecior/ Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, Stand: September 2003, § 21 Rn. 4. Dies betrifft namentlich auch solche Unterlagen und Informationen, die Aufschluss über den Personalbestand geben können, wie er im Verlaufe der Amtszeit als Regelbestand zu erwarten steht. Vgl. zu einem (entsprechenden) pflichtwidrigen Handeln des Wahlvorstandes, das zu Fehlern bei der Ermittlung der Zusammensetzung des Personalrats führt: Fischer/Goeres, a.a.O., § 24 Rn. 5 b. Dabei ist es ausreichend, dass der Tatbestand der Wahlbehinderung objektiv erfüllt wird; ein Verschulden ist nicht erforderlich. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahl tatsächlich erschwert oder verhindert worden ist. Vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 24 Rn. 4 m.w.N. Das zugrunde gelegt ist der Tatbestand der Wahlbehinderung vorliegend erfüllt. Der Beteiligte zu 2. hat gegen seine Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 BPersVWO verstoßen, als er dem Wahlvorstand den ihm zugeleiteten Vorbefehl über den Unterstellungswechsel des Amtes für X. nicht vorgelegt und ihn auch sonst ersichtlich nicht über den Stand der zum 1. April 2002 anstehenden Erweiterung des Kommandobereichs des Streitkräfteamtes unterrichtet hat. Der Wahlvorstand war hierdurch über einen für die Festsetzung des Beschäftigungsstandes betreffenden erheblichen Umstand nicht unterrichtet, dessen Kenntnis gemessen an den bereits aufgezeigten rechtlichen Vorgaben zu einer anderen Entscheidung des Wahlvorstandes über die Größe des zu wählenden Personalrats und der Verteilung der Sitze auf die vertretenen Gruppen hätte führen müssen. Nach § 1 Abs. 2 BPersVWO hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und - was hier einschlägig ist - wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Angesichts der dem Wahlvorstand nach § 2 Abs. 1 BPersVWO obliegenden Aufgabe, die Beschäftigtenzahl festzustellen, ist danach insbesondere die Vorlage von Übersichten und sonstigen Informationen erforderlich, aus denen sich die für das Wahlverfahren maßgebende Zahl der "in der Regel" Beschäftigten feststellen lassen. Die Dienststelle hat diese Unterlagen - selbständig - auf dem Laufenden zu halten und dem Wahlvorstand in diesem Zusammenhang auch bevorstehende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., § 1 WO Rn. 36. Davon ausgehend hätte der Beteiligte zu 2. den Wahlvorstand über den sich abzeichnenden Wechsel des Amtes für X. in den Kommandobereich des Streitkräfteamtes, namentlich über den Erlass des Vorbefehls vom 28. Dezember 2001, unterrichten müssen. Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, der für die bei Erlass des Wahlausschreibens getroffene prognostische Entscheidung des Wahlvorstandes über die im Kommandobereich des Streitkräfteamtes "in der Regel" Beschäftigten relevant war. Auf der Grundlage des Kenntnisstandes des Beteiligten zu 2. am Stichtag (1. Februar 2002), den er dem Wahlvorstand durch Übersendung des Vorbefehls vom 28. Dezember 2001 ohne weiteres hätte vermitteln können, wäre die Größe des zu wählenden Personalrats und dessen Zusammensetzung anders festzulegen gewesen. Die im Geschäftsbereich des Amtes für X. Beschäftigten hätten ausgehend vom Kenntnisstand des Beteiligten zu 2. am 1. Februar 2002 nach den bereits angeführten maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten angesichts des durch den Vorbefehl erreichten Organisationsstandes einbezogen werden müssen. Mit Erlass des Vorbefehls vom 28. Dezember 2001 stand entgegen der Ansicht der Beteiligten schon mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit zu erwarten, dass die Zahl der Beschäftigten im Kommandobereich des Streitkräfteamtes sich bereits vor Beginn der Amtszeit des Beteiligten zu 1. um die Beschäftigten des Amtes für X. und der nachgeordneten Dienststellen erhöhen werde und diese auch im Verlaufe der (weiteren) Amtszeit dort verbleiben würden. Mit dem Vorbefehl hatte sich eine über längere Zeit abzeichnende Auslagerung des Amtes für X. aus dem Bereich der Luftwaffe entscheidend konkretisiert, die mit der Anweisung zur Zusammenführung des militärgeographischen Dienstes und wehrgeographischen Beratungsdienstes zum Geoinformationsdienst der Bundeswehr bereits im Jahre 2000 begonnen hatte. Im September 2001 hing die Auslagerung des Amtes für X. in den Geschäftsbereich der Streitkräftebasis zum 1. April 2002 nach einer Entschließung des Bundesministeriums für W. (Inspekteur der Luftwaffe) allein noch vom Inkrafttreten der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr ab. Diese Weisung wurde dann im November 2001 in Kraft gesetzt. Darauf folgte - entsprechend der angeführten Entschließung des Bundesministerium für W. - unmittelbar der Vorbefehl vom 28. Dezember 2001, der die Unterstellung des Geschäftsbereichs des Amtes für X. und seiner nachgeordneten Dienststellen unter das Kommando des Streitkräfteamtes festlegte. Angesichts dieser Vorentwicklung und ihrer zeitlichen Abläufe - Anweisung zur Zusammenlegung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr im Jahre 2000, Entschließung über die Auslagerung im September 2001 mit Konkretisierung auf den Zuwachs im Bereich der Streitkräftebasis zum 1. April 2002 durch das Bundesministeriums für W. , Inkrafttreten der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes am 24. November 2001, Vorbefehl über die Unterstellung des Geschäftsbereichs des Amtes für X. unter das T. vom 28. Dezember 2001 - war die Erweiterung des Kommandobereichs am maßgeblichen Stichtag des Erlasses des Wahlausschreibens (1. Februar 2002) um den Geschäftsbereich des Amtes für X. mit Erlass des Vorbefehls schon als sicher eintretend voraussehbar. Ein Abwarten des endgültigen Organisationsbefehls bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Bei typischem Geschehensablauf war ohne weiteres mit dem Erlass des im Vorbefehl vorbehaltenen Organisationsbefehls zu rechnen. Gegenteiliges wird auch von den Beteiligten nicht ernsthaft vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Objektive Anhaltspunkte, warum der (rechtzeitige) Erlass des Organisationsbefehls bei der aufgezeigten Vorgeschichte ernsthaft noch hätte in Frage gestellt werden sollen, gab es nicht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis, dass jemals oder jedenfalls noch im Dezember 2001 konkret ernsthaft zur Diskussion gestanden hätte, das Amt für X. im Bereich der Luftwaffe zu belassen oder einem anderen Kommandobereich der Streitkräftebasis, d.h. dem Streitkräfteunterstützungskommando oder Einsatzungsführungskommando zu unterstellen. Mit der Möglichkeit einer (wesentlichen) zeitlichen Verzögerung war ebenfalls nicht zu rechnen. Dem Beteiligtenvorbringen ist nichts anderes zu entnehmen. Den diesbezüglichen Erwägungen fehlt es an einem konkreten Bezug zu der streitigen Entwicklung des Unterstellungswechsels des Amtes für X. . Sie erschöpfen sich in spekulativen Ausführungen darüber, dass im Bereich der Umstrukturierung der Streitkräfte und des Aufbaus des Streitkräfteamtes Planungen häufig modifiziert und namentlich in zeitlicher Hinsicht verschoben worden seien, ohne dass auch nur im Ansatz greifbar wird, dass und warum die für solcherlei Entwicklungsveränderungen als möglich angeführten Gründe (u. a. STAN-Verhandlungen, Verhandlungen mit beteiligten Haushaltsreferaten, erhebliche Vakanzen bei der Besetzung von Dienstposten, parallele Aufgabenwahrnehmung, Widerstände von betroffenen Dienststellen, Auslandseinsätzen, Maßnahmen im Antiterrorkampf ...) im konkreten Fall des Unterstellungswechsels des Amtes für X. ernsthaft im Dezember 2001 noch in Rede gestanden hätten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum am 1. Februar 2002 damit hätte gerechnet werden sollen, dass der Organisationsbefehl aus Gründen der politischen Willensbildung unterbleibt, zumal eine - ggf. angezeigte - kurzfristige Nachfrage die unveränderte Entwicklung bestätigt hätte. Der Organisationsbefehl datiert schließlich den 8. Februar 2002. Der danach sicher zu erwartende Zuwachs an Beschäftigten (mindestens 388 Beschäftigte, davon 328 Beamte, 52 Angestellte und 38 Arbeiter) war auch in jeden Fall erheblich. Schon mit Blick auf den Zuwachs von Beamten um wenigstens 328 hätte der Gruppe der Beamten gemäß § 17 Abs. 3 BPersVG mindestens ein Sitz mehr zugestanden als festgesetzt, dies ggf. auf Kosten der Soldaten. Zudem wäre mit Blick auf den Anstieg der Gesamtbeschäftigtenzahl auf über 4000 im Übrigen die Größe des Beteiligten zu 1. und die Sitzverteilung auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften der §§ 16, 17 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht ausgehend von zunächst 23 Sitzen sondern von 25 Sitzen zu berechnen gewesen, mit möglichen weiteren Verschiebungen in der Sitzverteilung und in Bezug auf die Gesamtgröße des Beteiligten. Umstände, die es gerechtfertigt hätten, gleichwohl nur die Beschäftigten derjenigen Dienststellen zu berücksichtigten, die zum Stichtag 1. Februar 2002 zum Kommandobereichs des Streitkräfteamtes gehörten, lagen nicht vor. Insbesondere stand nicht etwa zu erwarten, dass sich der maßgebliche Zuwachs im Verlaufe der Amtszeit des Beteiligten zu 1. durch weitere Organisationsentwicklung kompensieren werde. Darauf, dass die streitige Organisationsmaßnahme Teil des Prozesses der Umstrukturierung der Bundeswehr, namentlich des Aufbaus der Streitkräftebasis, zu der das T. gehört, und der Neustrukturierung der Luftwaffe war und dieser Prozess im Februar 2002 fortdauerte, hätte sich eine solche Erwartung nicht stützen können. Wie auch die Angaben der Beteiligten belegen, waren die im Rahmen der genannten Umstrukturierung dem T. in der Vergangenheit zugewachsenen Dienststellen dort verblieben und auch nicht etwa regelmäßig durch den Abgang anderer Dienststellen kompensiert worden. Nur im Zusammenhang mit der Umstellung der Führungsakademie der Bundeswehr in I. ist davon die Rede, dass im Gegenzug dazu das Logistikamt der Bundeswehr St. B. und die Transportstelle See der Bundeswehr in C. aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes ausgegliedert und dem Streitkräfteunterstützungskommando unterstellt worden seien. Weitergehende wesentliche Abgänge aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes sind demgegenüber nicht dokumentiert. Eine hiervon abweichende Entwicklung stand auch für die Zukunft nicht in Aussicht. Angaben über konkrete Planungen, die die in Streit stehende Erweiterung des Kommandobereichs des Streitkräfteamtes im Hinblick auf die Zuwachs insbesondere an beamteten Beschäftigten entscheidend kompensiert hätten, fehlen. Die von den Beteiligten im Eilverfahren angeführten Planungen waren im Februar 2002 noch nicht weiter konkretisiert. Bei der angeführten Schule für Nachrichtenwesen war noch Anfang April nicht abzusehen, ob diese überhaupt aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes ausgegliedert würde, weil die Entscheidung über die Unterstellung des Zentrums für Nachrichtenwesens, in das die Schule aufgehen sollte, noch unklar war. Dass die Auflösung oder Verlegung der Reste des Amtes für Fernmelde- und Informationssysteme der Bundeswehr eine nennenswerte personelle Änderung hätte ergeben können, ist ebensowenig ersichtlich wie der Zeitpunkt zu dem mit einer solchen Veränderung zu rechnen gewesen wäre. Nach den Wahlunterlagen standen hier maximal 32 Beamte in Rede. Die Planung der Auslagerung des Luftwaffenkommandos USA / Kanada schließlich hätte ebenfalls keine wesentliche Änderung ergeben können, weil allenfalls 6 Beamte betroffen gewesen wären. Zudem waren die Planungen im Februar 2002 nicht weiter konkretisiert. Bezeichnend und im Rahmen der vorliegenden Bewertung bestätigend einzubeziehen ist dabei auch, dass der Geschäftsbereich des Streitkräfteamtes im Verlaufe der Amtszeit des Beteiligten zu 1. insoweit auch tatsächlich keine entscheidende Änderung erfahren hat. Anders lässt sich der Umstand nicht deuten, dass die Beteiligten entsprechendes nicht vorgetragen haben. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zugleich, dass die Behinderung des Wahlvorstandes durch Vorenthaltung entscheidender Informationen für die Festlegung der Größe des Beteiligten zu 1. und seiner Zusammensetzung durch den Beteiligten zu. 2. sich auch tatsächlich ausgewirkt hat. Denn bei Vorlage der entsprechenden Informationen hätte der Wahlvorstand gemessen an den Anforderung der §§ 16, 17 BPersVG - wie ausgeführt - bei der Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten die Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Amtes für X. (zwingend) berücksichtigen müssen. Damit hätte - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die Gruppe der Beamten statt drei mindestens vier Sitze erhalten müssen (§ 17 Abs. 3 BPersVG) und hätten auch die weiteren Berechnungen im Grundsatz nach § 52 Abs. 2 Satz 1 SGB ausgehend von statt zunächst 23 von zunächst 25 Sitzen erfolgen müssen, mit möglichen weiteren Verschiebungen in der Sitzverteilung und der Gesamtgröße des Beteiligten zu 1. Damit steht auch außer Frage, dass durch den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, wie für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG erforderlich, das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.