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Beschluss

17 E 140/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.17E140.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Prozesskostenhilfe wird gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO der mittellosen Partei gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Im vorliegenden Fall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Allerdings fehlt dem Kläger trotz seiner Abschiebung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Kläger das Klageverfahren mit dem Ziel einer dauerhaften Rückkehr nach Deutschland weiterbetreiben will. Die Klage bietet aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 AuslG. Denn er ist durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Dezember 1997 (wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. April 1999 (wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 3 Fällen, in 2 Fällen in nicht geringer Menge, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen und Diebstahls) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Ausweisung ist auch nicht wegen des dem Kläger zustehenden erhöhten Ausweisungsschutzes - er war im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AuslG) - rechtswidrig. Seine Ausweisung ist allerdings nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Solche Gründe liegen nach der Gesetzesfassung des § 48 Abs.1 Satz 2 AuslG in den Fällen des § 47 Abs.1 AuslG "in der Regel" vor. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in den Fällen einer sog. Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und es zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Ein Abweichen von dieser Regel kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund atypischer Umstände des Einzelfalls die Realisierung eines der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Ausweisungstatbestände nicht schon für sich indiziert, dass die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwider läuft. Dabei sind Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ob ein Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich namentlich nach dem von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotenzial. Zu fragen ist, ob von ihm in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ernsthaft droht und ob von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG setzt demnach voraus, dass auf Grund atypischer Umstände im Einzelfall entweder dem Ausweisungsanlass kein besonderes Gewicht zukommt oder es an einer hinreichenden Wiederholungsgefahr fehlt. Beide Ausnahmefallgestaltungen sind hier nicht gegeben. Die durch Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Paderborn abgeurteilten Taten, für die Gesamtfreiheitsstrafen von 10 Monaten sowie von 2 Jahren und 9 Monaten verhängt worden sind, haben, ohne dass dies näherer Erläuterung bedarf, erhebliches Gewicht. Bereits die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen legt die Annahme nahe, dass das Gewicht des Ausweisungsanlasses im Falle des Klägers nicht hinter üblichen Fallgestaltungen des § 47 Abs. 1 AuslG zurück bleibt. Insoweit hat der Kläger auch selbst keine Zweifel angemeldet. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kommt im vorliegenden Fall ebenfalls keine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen in seinem Fall nämlich gewichtige Anhaltspunkte für das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Paderborn ist der Kläger seit 1991 oder 1992 drogenabhängig, wobei er anfangs Haschisch nahm, aber schon nach einem halben Jahr auf Heroin umstieg. Der Kläger selbst führt seine Straftaten, auch soweit sie andere Straftatbestände als solche des Betäubungsmittelgesetzes beinhalten, auf seine Drogenabhängigkeit zurück (vgl. Entwurf der Klageschrift). Folgerichtig hält er eine Entzugstherapie nach eigener Einschätzung für erforderlich. Seine Bemühungen um eine Therapie während der letzten Inhaftierung hatten indessen infolge seiner bevorstehenden Abschiebung keinen Erfolg. In der Türkei ist nach seinen Angaben die Durchführung einer Therapie nicht möglich. Ohne Durchführung einer Therapie muss aber die Gefahr, dass der Kläger bei Rückkehr in das Bundesgebiet zur Befriedigung seiner Drogenabhängigkeit erneut straffällig werden wird, als erheblich angesehen werden. Diese Gefahr erscheint auch auf der Grundlage seiner Behauptung, er sei seit mehreren Jahren drogenfrei, nicht geringer. Dass er im Strafvollzug keine Drogen konsumiert hat, besagt nichts über sein Verhalten in Freiheit. Dass er in der Türkei, wo er mittlerweile seinen Wehrdienst abgeleistet hat, keine Drogen genommen hat, wie er behauptet, ist durch nichts belegt. Aber auch, wenn man seine Darstellung als richtig zugrunde legt, bestünde keine Gewähr für anhaltende Drogenfreiheit, wenn er in sein altes personelles und örtliches Umfeld zurückkehrte. Denn dort wäre er erheblichen Versuchungen ausgesetzt, ohne dass Halt gebende soziale Elemente erkennbar wären. Er besitzt keine Berufsausbildung. Seine Frau und seine beiden Kinder haben seit langer Zeit wegen seiner Drogensucht keinen Kontakt mehr zu ihm. Eltern und Geschwister haben ihn zu keiner Zeit vor einem Abgleiten in die Drogenabhängigkeit bewahren können. Verbleibt es nach den vorstehenden Ausführungen dabei, dass durch die von dem Kläger begangenen Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG berührt werden, ist auch die von dem Beklagten gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach der genannten Vorschrift wird ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, in den Fällen des Absatzes 1 "in der Regel" ausgewiesen (Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regelausweisung). Eine Ausnahme von der Regel kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Art. 6 GG. Eine schützenswerte Verbindung des Klägers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern besteht nicht mehr (s. das erwähnte Urteil des Landgerichts Paderborn, S. 4). Das wird auch durch den Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Detmold vom 9. November 2001 bestätigt, wonach Außenkontakte während der Inhaftierung in Form von Brief- und Besuchsverkehr nur zu den Eltern und Geschwistern bestanden haben. Der Kläger selbst behauptet in seinen Schriftsätzen ebenfalls keine Kontakte oder Bindungen zu seiner Familie. Er erwähnt lediglich, was aber rechtlich nicht von Belang ist, dass Frau und Kinder im Bundesgebiet leben. Die Ausweisung des Klägers ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil seine Eltern und Geschwister ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und er zu diesen ein möglicherweise normales familiäres Verhältnis hat. Denn abgesehen davon, dass familiäre Bindungen dieser Art einen geringeren Schutz beanspruchen als die Beziehung zu Frau und Kindern, steht bei schwerwiegender Straffälligkeit - wie hier - auch der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausweisung des Klägers begegnet auch unter sonstigen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Anhaltspunkte für im Bundesgebiet erbrachte Integrationsleistungen sind nicht ersichtlich. Er besitzt lediglich einen Sonderschulabschluss, verfügt über keine Berufsausbildung und war infolge seiner Drogensucht erhebliche Zeit nicht legal erwerbstätig. Seit seiner Jugendzeit kam er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Damit, dass er in seinem Herkunftsland unüberwindlichen Integrationsschwierigkeiten ausgesetzt wäre, ist nicht zu rechnen. Er beherrscht die türkische Sprache und hat im Zusammenhang mit der Ableistung des türkischen Wehrdienstes Gelegenheit gehabt, sich mit den dortigen gesellschaftlichen Verhältnissen vertraut zu machen. Da er noch jung ist, kann erwartet werden, dass er in der Türkei in angemessener Zeit Fuß fassen wird. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung folgt entgegen der Ansicht des Klägers schließlich nicht aus Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 - ARB 1/80 -. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Vorschrift umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Sie verwehrt es - vorbehaltlich der Regelung des Art. 14 ARB 1/80 - den Vertragsparteien, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in dem Vertragsstaat strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 am 1. Juli 1980 galten. Zugunsten des Klägers mag zugrundegelegt werden, dass er dem durch den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 begünstigten Personenkreis angehört. Es fehlt aber, jedenfalls im Ergebnis, an einer Verschlechterung der auf ihn anwendbaren Rechtslage. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 13 ARB 1/80 darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1980 galten, erschwert, für ihn also im konkreten Einzelfall ungünstiger ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338 = DVBl 2002, 1209 (zu der gleich gelagerten Problematik des Diskriminierungsverbots des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei vom 23. November 1970). Das ist hier nicht der Fall. Auszugehen ist davon, dass das im Jahre 1980 geltende Ausländergesetz von1965 in § 10 generell eine Ermessensentscheidung vorsah, wenn die Voraussetzungen eines der in der Vorschrift abschließend aufgeführten Ausweisungsgründe (z.B. die Verurteilung wegen einer Straftat, vgl. Abs. 1 Nr. 2), erfüllt waren. Demgegenüber sind mit dem Ausländergesetz 1990 an die Stelle eines Katalogs von Tatbeständen für die pflichtgemäße Ausübung des Ausweisungsermessens Vorschriften getreten, die aufgrund einer typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers zwischen Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung unterscheiden. Zugleich hat der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 1 AuslG die verschiedenen gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Privilegierungstatbestände auf der höchsten bisher anerkannten Stufe des Ausweisungsschutzes zusammengefasst. Für den Fall, dass ein Ausländer - wie hier der Kläger - wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, sieht das Ausländergesetz in der gegenwärtig anwendbaren Fassung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich die zwingende Ausweisung (sog. Ist-Ausweisung) vor. Diese wird gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft, wenn der Ausländer - wie der Kläger - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist. Das Gesetz geht damit für den typischen Fall davon aus, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Nur für Ausnahmefälle ist eine Ermessensentscheidung vorgesehen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Entscheidung über die Ausweisung kein Rechtsfolgeermessen bleibt, kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80. Bei der insoweit maßgeblichen Prüfung, ob ein türkischer Staatsangehöriger seit Inkrafttreten des Stillhaltegebots bei gleicher Fallgestaltung strengeren Bedingungen unterworfen wird, sind die Rechtsprechung zu den einschlägigen damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, a.a.O. Zur Zeit der Geltung des Ausländergesetzes 1965 hatte die Rechtsprechung Grundsätze herausgearbeitet, die den rechtlichen Rahmen für die behördliche Ermessensausübung bildeten. Bereits in der damaligen Rechtsprechung ist wiederholt betont worden, dass Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514; BVerwG, Beschluss vom 2. März 1987 - 1 B 4.87 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113 und Urteile vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = DVBl 1988, 295, und vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, a.a.O., und es danach regelmäßig eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung darstellte, nach einer entsprechenden Verurteilung die Ausweisung zu verfügen. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sah die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1977 (GMBl. 1977, S. 202) in Nr. 8 zu § 10 vor, dass ein Ausländer, der gegen eine strafbewehrte Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, in der Regel auszuweisen war. Es unterliegt hiernach keinem Zweifel, dass ein Ausländer, der - wie der Kläger - zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten verurteilt worden ist, auch seinerzeit ausgewiesen worden wäre. Diese frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber im Ausländergesetz 1990 lediglich typisierend festgeschrieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, a.a.O. Selbst wenn man in der Neuregelung des Ausweisungsrechts durch Einführung der Ist- und Regelausweisung durch das Ausländergesetz 1990 Verschlechterungen im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 sehen wollte, wären diese durch den Vorbehalt in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gedeckt. Dieser Schrankenvorbehalt berechtigt die Mitgliedstaaten dazu, das nationale Ausweisungsrecht in den Grenzen vorrangigen Rechts - auch nachträglich - zu ändern. Dies ist durch die Einführung der Ist- und Regelausweisungstatbestände geschehen, deren Anwendung auf Gemeinschaftsangehörige und Assoziationsberechtigte keinen Bedenken begegnet, wenn im konkreten Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes gewahrt werden, vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -. Assoziationsrecht und Gemeinschaftsrecht fordern ein spezialpräventives Ausweisungsbedürfnis zur Abwendung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964, ABl. S. 850, § 12 Abs. 3 und 4 AufenthG/EWG. Das der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde liegende Anliegen ist spezialpräventiver Art. Mit ihm wird bezweckt, künftig weitere Straftaten des Klägers, namentlich Einfuhr und Erwerb von harten Drogen sowie damit einhergehende Beschaffungskriminalität, im Bundesgebiet zu verhindern. Dieses Anliegen berührt wegen der immensen Sozialschädlichkeit von Rauschgiftdelikten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.