Beschluss
15 B 674/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.15B674.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb unzulässig ist, weil der Senat im Beschluss vom 19. März 2004 (15 B 522/04) die Ablehnung des seinerzeitigen Antrags zu 3., der auf die Verhinderung eines endgültigen Verkaufs gerichtet war, bestätigt hat und daher ein erneuter Antrag mit dieser Zielrichtung nur beschränkt zulässig und darüber hinaus möglicherweise nur in einem Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verfolgen ist. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat hat das Rubrum auf der Passivseite auf den Rechtsträger, nämlich die Stadt B. , umgestellt, da der Anordnungsanspruch in der Hauptsache durch eine Leistungsklage zu verfolgen wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den Einzelanträgen, 1. den für die Ratssitzung am 30. März 2004 vorgesehenen Tagesordnungspunkt "Beteiligung eines strategischen Partners an den Stadtwerken B. GmbH" von der Tagesordnung abzusetzen und über diesen Tagesordnungspunkt erst nach Durchführung des Bürgerentscheides am 16. Mai 2004 erneut zu beraten; 2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, dass der Rat in der Sitzung vom 30. März 2004 keine endgültige Entscheidung über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an den Stadtwerken B. GmbH trifft, zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden eine "Entscheidungssperre", wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. Das repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, sodass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung des Rates dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. Eine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. Diese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen des Rates einerseits und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Entscheidung des Rates keine sachliche Erwägung, sondern allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, S. 10 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, Eildienst Städtetag NRW 1996, 595. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Unterlassen des endgültigen Verkaufs der Gesellschaftsanteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Auffassung trägt sie dafür die materielle Beweislast. Sie macht in Abweichung vom Regelfall, dass eine Entscheidungssperre nicht besteht, den nur ausnahmsweise denkbaren Anspruch geltend, die Gemeinde sei zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu einem Zuwarten verpflichtet. Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt derjenige, der aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben Rechte herleitet, die Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verstoßes vorliegen. Vgl. Sirp, in Erman, BGB, 8. Aufl., § 242 Rn. 206. Der von der Antragstellerin dargelegte Sachverhalt begründet solche Umstände nicht. Aus dem Vorverhalten der Stadt (angeblich verzögerliche Behandlung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) lässt sich nichts ableiten. Ein solches verzögerliches Verhalten ist schon angesichts des Zeitablaufs nicht erkennbar (Einreichung des Bürgerbegehrens am 30. Oktober 2003, Entscheidung über die Zulässigkeit am 16. Dezember 2003, Entscheidung über den Widerspruch am 17. Februar 2004). Ob die Frist der Bindung an das zur Annahme vorgesehene Angebot verhandelbar ist und ob die Stadt entsprechende Verhandlungsversuche unternommen hat, ist ebenso unerheblich wie die von der Antragstellerin problematisierte Frage, welches Angebot als das günstigste zu bewerten ist. Die Antragstellerin verkennt mit ihren Ausführungen zur Möglichkeit, die Frist im Verhandlungswege zu verlängern, den dem Rat unbeschadet des laufenden Bürgerentscheidverfahrens verbleibenden vollen Entscheidungsspielraum. Gerade weil es keine Entscheidungssperre für den Rat über den Gegenstand des Bürgerbegehrens gibt, gibt es auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf Nachverhandlungen durch die Stadt, um eine Fristverlängerung zu erreichen. Sobald der betroffene Gegenstand entscheidungsreif ist, kann entschieden werden. Es bedarf keiner besonderen Gründe für den Rat, eine Entscheidung in einer entscheidungsreifen Sache zu treffen und damit keine Verzögerung eintreten zu lassen, vielmehr bedarf es umgekehrt besonderer Gründe, die es rechtfertigen, eine solche Entscheidung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dafür ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2004 ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Angesichts dieser Entscheidungsfreiheit des Rates können die begehrten Anordnungen nicht ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.