Beschluss
18 B 233/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0312.18B233.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der mit der Beschwerde allein noch geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nicht gegeben. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (10. April 2003), - vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, 217 (220); BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, 61 = NVwZ 2001, 333 = DVBl 2001, 220 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15 = EZAR 029 Nr. 14 = BayVBl 2001, 347; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1998 - 18 B 2762/97 -, AuAS 1999, 38 = InfAuslR 1999, 101 - war der Antragsteller nicht wie von der allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 gefordert ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Diesbezüglich ist die behauptete Beschäftigung von Januar bis Ende August 2002 im Betrieb der Ehefrau schon deshalb ohne Belang, weil jene mangels einer Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfolgte. Der Antragsteller erhielt erst am 6. November 2002 eine Aufenthaltserlaubnis, während sein Aufenthalt zuvor nach Abschluss eines Asylverfahrens lediglich geduldet war. Dem entgegen setzt der Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 (Kurz) -, InfAuslR 2003, 41, 43 = DVBl. 2003, 451 = EZAR 816 Nr. 12 = AuAS 2003, 134. Schon deshalb bedurfte es nicht der vom Antragsteller angeregten Einholung eines Handelsregisterauszugs, wofür im Übrigen in Verfahren der vorliegenden Art ohnehin grundsätzlich kein Raum ist. Die weiteren vom Antragsteller für November und Dezember 2002 und ab dem 11. März 2003 geltend gemachten Beschäftigungszeiten erreichen bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis bereits - was ohnehin hier unzulässig wäre - zusammen gerechnet nicht den erforderlichen Jahresumfang. Der sich an die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis anschließende weitere Aufenthalt, der infolge des im März 2003 (rechtzeitig) gestellten Verlängerungsantrags durch eine Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG gesichert war, vermag die Rechtsposition einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ebenfalls nicht zu begründen. Daran fehlt es auch dann, wenn ein türkischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt worden ist, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmeland erlaubt ist. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41, Vorabentscheidung vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 (Sevince) -, InfAuslR 1991, 2, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 (Birden) -, InfAuslR 1999, 6; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = NVwZ 1995, 1113 = DVBl. 1995, 852 = InfAuslR 1995, 265 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2 = EZAR 024 Nr. 4 = VBlBW 1996, 49 und vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 = DVBl 2001, 220 = AuAS 2001, 62 = ZAR 2001, 36 (Ls) sowie Beschluss vom 10. Mai 1995 - 1 B 72.95 -, InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1, sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 24. Februar 2004 - 18 B 232/04 -. Lediglich in dem Fall, dass das Begehren des türkischen Arbeitnehmers auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung letztlich Erfolg hat, ihm die beantragte Aufenthaltsgenehmigung somit - anders als hier - erteilt wird, ist er rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, 217, vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 (Ertanir) -, InfAuslR 1997, 434 und vom 16. November 1992 - Rs. C-237/91 (Kus) -, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 - 1 B 72.95 -, a.a.O. sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 24. Februar 2004 - 18 B 232/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.