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Beschluss

15 A 1766/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.15A1766.03A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob das originäre Recht eines jeden Staates, seine Staatsordnung zu verteidigen, womit das Recht auf Wehrdienstverweigerung im Asylrecht keine Anwendung findet, auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG ausschließt, obwohl der Menschenrechtsausschuss der UN, der den Pakt über bürgerliche und politische Rechte überwacht, in seiner allgemeinen Bemerkung zu Art. 18 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als ein Recht anerkannt hat, das allgemein anerkannt und von Staaten zu beachten ist, gleichwohl im konkreten Fall auf Grund der Wehrdienstverweigerung eine schwere, langjährige Freiheitsstrafe für den betroffenen Wehrdienstverweigerer im Heimatstaat zu erwarten ist", bedarf keiner Klärung, weil sie bereits geklärt ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), auf deren Regelungen § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verweist, umfasst nicht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 1998 - 5 Bf 418/98.A -, NVwZ- RR 1999, 342 f. Infolgedessen kann ein abgelehnter Asylbewerber nicht bereits deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG beanspruchen, weil er auf Grund einer Kriegsdienstverweigerung/Wehrdienstentziehung in seinem Heimatland mit Strafverfolgung rechnen muss. Ein Abschiebungshindernis kann aber aus § 53 Abs. 1 AuslG (Gefahr der Folter), § 53 Abs. 2 AuslG (Gefahr der Todesstrafe) und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) resultieren. Die Ausführungen in der Antragsschrift begründen keinen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfene Frage. Der Auffassung des Menschenrechtsausschusses der UN zum Inhalt des Rechts aus Art. 18 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte kommt in diesem Zusammenhang bereits deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil § 53 AuslG auf diesen Pakt - im Gegensatz zur EMRK - nicht verweist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).