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Beschluss

11 A 3273/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.11A3273.03A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (1.) sowie angebliche Verfahrensfehler (2.) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Die Kläger legen nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach einer grundsätzlichen Klärung bedürfen. a) Wann eine inländische Fluchtalternative vorliegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Grundsatz geklärt. Konstitutiv hierfür sind allein die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung und das Fehlen sonstiger Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer ein Ausreisen in dieses Gebiet unzumutbar machen. Eine inländische Fluchtalternative scheidet dann aus, wenn der Verfolgungsstaat über die in Betracht kommende Ausweichregion auf Dauer - etwa durch Annexion oder Sezession - die Gebietsherrschaft verloren hat; dann wird dieses Gebiet asylrechtlich zum Ausland. Auf eine Schutzgewährung durch eine übergeordnete Schutzmacht in dem Fall, dass ein Staat seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat, kommt es nicht an. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98, BVerwGE 108, 84 zum Nordirak; Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 9 B 349.00 -, Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 33. Rechtsgrundsätzlich geklärt sind auch die rechtlichen Anforderungen, die an eine inländische Fluchtalternative in Bezug auf die Möglichkeit zur Existenzsicherung zu stellen sind. Der Ausländer muss durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Dies ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -, InfAuslR 2002, 455, und Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - jurisdokument, jew. m.w.N. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese allgemeinen Grundsätze einer Korrektur oder Fortentwicklung bedürfen. b) Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung dieser Grundsätze auf die Region Berg-Karabach wird durch die Kläger nicht nachhaltig in Frage gestellt. Ausgehend von der vorgenannten Rechtsprechung nimmt die bislang vorliegende obergerichtliche Judikatur zu Aserbaidschan ausnahmslos die Region Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative für armenische Volksangehörige an, wobei allerdings im Einzelfall geprüft wird, ob besondere Umstände wie z.B. mangelnde armenische Sprachkenntnisse, Gebrechlichkeit o.Ä. der Annahme einer Existenzsicherung entgegenstehen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00 -; Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A -; Thüringer OVG, Urteil vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03; BayVGH, Urteil vom 8. September 2003 - 9 B 01.30379. Dieser Auffassung hat sich die Vorinstanz mit eingehender Begründung angeschlossen. Diese Ausführungen vermag der Zulassungsantrag nicht zu entkräften. aa) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob die Kläger in Aserbaidschan einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt waren. Denn ihnen stehe in dem völkerrechtlich weiterhin zu Aserbaidschan gehörenden Gebiet von Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dort drohe ihnen keine (erneute) politische Verfolgung durch Aserbaidschan, das derzeit seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht in dieser Region verloren habe. Eine Änderung der momentan stabilen Situation sei auf der Grundlage des jüngsten Lageberichts nicht zu erwarten. Der 1994 geschlossene Waffenstillstand werde eingehalten, auf politischem Weg werde eine friedliche und dauerhafte Lösung gesucht. Mit dem Zulassungsantrag wird hiergegen geltend gemacht, schon die Zeitdauer spreche für einen endgültigen Verlust der Gebietshoheit, so dass Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative ausscheide. Karabach habe sich, wenn auch einseitig und völkerrechtlich nicht anerkannt, für unabhängig erklärt, verfüge über eine Regierung, über eigenes Militär und einen zumindest seit 1994 festgelegten Grenzverlauf. Eine Zurückgewinnung der Staatsgewalt Aserbaidschans über Karabach könne ausgeschlossen werden; für eine Konfliktlösung in absehbarer Zeit bestünden keine Anhaltspunkte. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. In der Antragsschrift wird selbst eingeräumt, dass Berg-Karabach derzeit von keinem anderen Staat völkerrechtlich anerkannt wird. Allein hierauf kommt es aber an. Im Übrigen kann auch bei einem Zeitraum von 10 Jahren ohne weiteres noch von einem "vorübergehenden" Gebietsverlust gesprochen werden. bb) Die Vorinstanz geht des Weiteren davon aus, dass den Klägern auch in Berg- Karabach (gemeint ist offenbar durch karabachische autonome Behörden) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren oder Nachteile drohen, die dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative ausschließen. Zwar sei es nach der Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 an den Bayerischen VGH als zweifelhaft anzusehen, ob ein Abkömmling einer armenisch-aserbaidschanischen Ehe in Berg-Karabach gut aufgenommen würde und gesichert leben könnte. Aus der Auskunft der Frau Dr. U. T. vom 7. Mai 2002 an den Bayerischen VGH ergebe sich aber, dass es in Berg-Karabach etwa 10 binationale, nicht aus der Region stammende Familien gebe; deren Integration hänge von den armenischen Sprachkenntnissen ab. Ein wichtiges Kriterium für die Integration sei auch, ob die Familie des nicht-armenischen Ehepartners in den Krieg um Berg-Karabach verwickelt gewesen sei. Daneben stützt sich das Urteil auf zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar und vom 23. Mai 2002, jeweils an das Verwaltungsgericht Schleswig. Danach gebe es in Berg-Karabach etwa 50 armenisch-aserbaidschanische Familien. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse bestehe für die Klägerin zu 2., die jedenfalls etwas Armenisch und sehr gut Russisch, nicht aber Aserbaidschanisch spreche und von ihrem Aussehen her nicht als Aserbsaidschanerin zu erkennen sei, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Übergriffen ausgesetzt zu sein. Der Zulassungsantrag hält die vorgenannte Auskunft der Frau Dr. U. T. für "nicht eindeutig". Denn sie verhalte sich in erster Linie zu in Karabach gebliebenen Familien, nicht aber zu Neuankömmlingen. Dass in Karabach eine feindselige Stimmung gegen Personen aserischer Herkunft bestehe, verdeutliche die Auskunft Dr. T. auf Seite 2. Die Frage, ob die karabachischen Behörden hiergegen Schutz gewährten, bleibe in der Auskunft offen. Schließlich seien auch die Aussagen des Auswärtigen Amtes insofern fragwürdig, als es in seiner Auskunft vom 21. Januar 2002 an das VG Schleswig angegeben habe, es verfüge über keinen Zugang zu Berg-Karabach und würde Auskünfte vor Ort durch Einschaltung eines Anwaltes recherchieren. Auch dieses Vorbringen verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar verhält sich die Auskunft von Frau Dr. T. tatsächlich überwiegend zu Daheimgebliebenen. Liest man allerdings den Gesamtzusammenhang des in der Auskunft wiedergegebenen Gesprächs und die Stellungnahme der Gutachterin, so wird deutlich, dass Neuankömmlingen der Aufenthalt jedenfalls nicht versagt wird, mögen sie auch möglicherweise keine staatliche Hilfe erlangen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Auskunft des Herrn Dr. L. vom 5. Juli 2002 an das Schleswig-Holsteinische VG sowie aus dem Gutachten der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 an den Bayerischen VGH; beide Auskünfte wurden vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt. Aus letzterem wird deutlich, dass bereits viele Personen nicht karabachischer Herkunft dort Aufnahme gefunden haben (4.500 Neusiedler - vor allem armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan, aber auch aus Armenien und Diaspora-Armenier aus Russland, der Ukraine, Syrien und anderen Staaten). Ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002, a.a.O. sowie Thüringer OVG, Urteil vom 26. August 2003, a.a.O. Dass das Auswärtige Amt in bestimmten Regionen, sei es aus sprachlichen, geographischen oder wie hier aus politischen Gründen die Gegebenheiten vor Ort nicht selbst, sondern nur über Vertrauensanwälte ermitteln kann, ist keine Besonderheit, aus der die Kläger etwas zu ihren Gunsten herleiten könnten. cc) Schließlich bezweifelt der Zulassungsantrag, dass aserbaidschanische Neuankömmlinge, d.h. solche ohne familiäre Kontakte, in Berg-Karabach ihre Existenz sichern können. Die Vorinstanz stützt sich insoweit auf die Armenien-Information des Bundesamtes (Stand: Juli 2002), eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2001 an das VG Arnsberg sowie auf die bereits erwähnten Auskünfte der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002, der Frau Dr. T. vom 7. Mai 2002 und des Dr. L. vom 3. Mai 2002. Bei zusammenfassender Würdigung spreche angesichts der verhältnismäßig geringen Arbeitslosenquote und der insgesamt positiven wirtschaftlichen Entwicklung Überwiegendes dafür, dass arbeitsfähige Neuankömmlinge in Berg-Karabach nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten ihre Existenz durch Arbeit - auch in der Landwirtschaft - und durch Unterstützung humanitärer Organisationen sichern können. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. und - in möglicherweise geringerem Umfang die Klägerin zu 2. - armenisch sprechen und Erfahrungen in der Landwirtschaft haben, so dass die berufliche Integration erleichtert werde. Zudem habe der Kläger zu 1. etwa 5 Jahre in Berg-Karabach gelebt. Auch seien die Kläger zu 1. und 2. in Jerewan aufgewachsen. Schließlich lebten die Kläger seit etwa 4 Jahren in Deutschland und könnten etwaige Rücklagen bzw. den Erlös nach Veräußerung ihres Hausrates für eine Existenzgründung nutzen. Hiergegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, den Auskünften der Dres. T. und Dr. L. komme ein größeres Gewicht zu, da sie - anders als das Auswärtige Amt - vor Ort ermittelt hätten (s.o.). Nach diesen Auskünften sei der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Karabach - entgegen der Annahme der Vorinstanz - aber nur solchen Personen möglich, die dort über Verwandtschaft, Freunde oder Bekannte verfügten, die ihnen beim Aufbau helfen könnten. Zwar lautet die von den Klägern in Bezug genommene Auskunft des Dr. L. vom 3. Mai 2002 tatsächlich "Es ist unmöglich, sich in Berg-Karabach eine Existenzgrundlage aus eigenen Kräften und ohne Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte zu schaffen." Schon der nächste Satz der Auskunft ("Die berg- karabachischen Behörden sind nicht an einer Ansiedlung hilfsbedürftiger Personen interessiert..."), zeigt aber den eingeschränkten Erklärungswert der Aussage. Eine zutreffende Einschätzung der Antwort ist nur vor dem Hintergrund der konkret gestellten Frage möglich. Diese bezieht sich aber nur auf in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich verminderte Personen, wie sich an der Aufzählung von "Gebrechlichen, Erwerbsunfähigen, alten Leuten, depressiven oder sonstigen psychisch-seelisch Erkrankten" zeigt. Zu diesem Personenkreis gehören die gesunden und arbeitsfähigen Kläger nicht. 2. Auch ein Verfahrensfehler wird nicht entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt. a) Soweit das Urteil auf Erfahrungen der Kläger in der Landwirtschaft hinweist, machen die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylVfG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) geltend. Der Kläger zu 1. habe bei der Anhörung lediglich angegeben, mit seinem Vater in einem Gewächshaus gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeit sei nicht mit einer in der Landwirtschaft gleichzustellen. Diese fehlerhafte Sachverhaltsannahme durch das Gericht wirke sich auch aus, weil in der Auskunft des Dr. L. vom 3. Mai 2002 gerade von Landwirten bzw. aus ländlichen Gegenden stammenden Personen die Rede sei. Hierzu gehöre der Kläger zu 1. nicht. Ein Gehörsverstoß ist insoweit indes nicht erkennbar. Der Hinweis des Gerichts ist ersichtlich so gemeint, dass dem Kläger die Landwirtschaft jedenfalls nicht völlig fremd ist. Im Übrigen sind die Ausführungen nicht entscheidungserheblich, denn das Urteil stellt auf Seite 21 (2. Absatz) entscheidend darauf ab, ob Neuankömmlinge allgemein arbeitsfähig sind. Auf Vorkenntnisse oder Erfahrungen in der Landwirtschaft kommt es nicht an. b) Auch die erhobene Rüge, das angefochtene Urteil sei insofern nicht mit Gründen versehen (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO), als es auf die Rechtsfrage, ob es sich bei Berg-Karabach um In- oder Ausland handele, nicht eingehe, greift nicht durch. Die Begründungspflicht des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verlangt, dass das Urteil erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des klägerischen Vorbringens auseinander zu setzen, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32. Das angegriffene Urteil geht - in Übereinstimmung mit dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2003 (dort Seite 13) - davon aus, dass das Gebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich weiterhin zu Aserbaidschan gehört. Aserbaidschan habe allerdings seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht vorübergehend verloren (Urteil, S. 18 oben). Durch diese Ausführungen wird die Begründung des Urteils zur Frage der völkerrechtlichen Zugehörigkeit hinreichend deutlich. c) Schließlich erheben die Kläger im Zusammenhang mit der Annahme des Gerichts, die Kläger kehrten nicht mittellos nach Berg-Karabach zurück, eine Gehörsrüge sowie die Rüge mangelnder Begründung. Eine ausreichende Begründung liegt nach nach den oben genannten Grundsätzen allerdings vor, denn der Gedankengang des Gerichts ist auch hier klar nachvollziehbar. Zur Gehörsrüge tragen die Kläger vor, sie hätten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, die allenfalls zur Sicherung des Existenzminimums ausreichten; Rücklagen hätten sie nicht bilden können. Auch verwertbarer Hausrat sei nicht vorhanden. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten zu ihren finanziellen Verhältnissen angehört werden müssen. Auch insoweit liegt aber kein Gehörsverstoß vor. Die Frage des verwertbaren Hausrates war für das Gericht nicht entscheidungserheblich ("hinzu kommt...", Urteil, S. 22 oben). Vielmehr stellt es entscheidend auf die Rücklagen ab. Diesbezüglich geht es jedoch - ebenso wie die Kläger - davon aus, dass diese keine "nennenswerten" bzw. in der Terminologie des Gerichts nur "bescheidene" Rücklagen gebildet haben. Das Urteil misst diesen Rücklagen jedoch eine andere Bedeutung bei als dies die Kläger für richtig halten. Damit kritisieren sie im Kern die Sachverhalts- und Beweiswürdigung erster Instanz. Hiermit kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch nicht begründet werden. Vgl. BVerwG; Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).