Beschluss
4 A 751/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0304.4A751.04A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt G r ü n d e : Der Antrag ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der vom Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hätte. Daran fehlt es vorliegend. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2004 (Rechtsanwälte Muthmann und Gorenflo) bzw. am 2. Februar 2004 (Rechtsanwalt Dr. Graunke) zugestellt worden. Maßgeblich für den Lauf der Antragsfrist ist die zeitlich erste Zustellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 B 776.98 -, NJW 1998, 3582; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 8 VwZG, Rn. 12 m.w.Nachw.. Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Zustellung - 27. Januar 2004 - endete die Frist für die Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung am 10. Februar 2004. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger jedoch erst am 13. Februar 2004 gestellt. Der Beschluss ist unanfechtbar.