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Beschluss

7a D 15/03.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.7A.D15.03NE.00
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Tenor

Die 2. Änderung bzw. Ergänzung der Ortslagenabgrenzungssatzung T. der Gemeinde O. (Satzungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die 2. Änderung bzw. Ergänzung der Ortslagenabgrenzungssatzung T. der Gemeinde O. (Satzungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller wenden sich gegen die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassene Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung T. - im folgenden Satzung genannt - der Antragsgegnerin, die für das in das Satzungsgebiet einbezogene Grundeigentum der Antragsteller eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Die bestehende Satzung erfasst den Ortsteil T. der Antragsgegnerin. Im Norden des Ortsteils führt ein Weg von der den Ort in Ost-West-Richtung durchquerenden Kreisstraße K 27 aus dem Ort heraus nach Norden. Das westlich dieses Wegs gelegene Gelände, in dem zwei bebaute Grundstücke an den Weg angrenzen, ist - von der Kreisstraße aus gesehen - bis zu einer Tiefe von rd. 110 m in das Satzungsgebiet einbezogen. Östlich des Wegs - hier befindet sich nördlich der Kreisstraße nur ein bebautes Grundstück - war die Grenze des Satzungsgebiets bislang nur rd. 40 m von der Kreisstraße entfernt. Mit der im vorliegenden Verfahren strittigen 2. Änderung hat die Antragsgegnerin auch das östlich des Wegs gelegene Gelände wie das westlich gelegene Gelände bis zu einer Tiefe von rd. 110 m - von der Kreisstraße aus gesehen - in den Satzungsbereich einbezogen. Bei dem Erweiterungsbereich handelt es zunächst um einen unmittelbar nördlich der bisherigen Grenze des Satzungsgebiets gelegenen Teilbereich des Grundstücks Gemarkung O. Flur 103 Flurstück 117 sowie im Anschluss daran um eine Teilfläche des im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücks Gemarkung O. Flur 103 Flurstück 75. Für den von der 2. Änderung erfassten Teilbereich des Flurstücks 117 setzt die 2. Änderung eine Grundflächenzahl von 0,3 sowie die Pflanzung einer Hecke im Norden, Osten und Süden fest. Der von der 2. Änderung erfasste Teilbereich des Flurstücks der Antragsteller (Nr. 75) ist hingegen als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die 2. Änderung der Satzung wurde nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2001 als Satzung beschlossen und von der Bezirksregierung L. mit Verfügung vom 15. März 2002 genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. April 2002. Zur Begründung ihres am 28. Februar 2003 gestellten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor, die Satzung sei rechtswidrig. Zweck der Änderung sei es allein, das Flurstück 117 zum Bauland zu erklären. Es gebe jedoch keinen sachlich gerechtfertigten Grund dafür, ihr - der Antragsteller - Grundstück demgegenüber zur landwirtschaftlichen Fläche zu erklären. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die 2. Änderung bzw. Ergänzung der Ortslagenabgrenzungssatzung der Gemeinde O. für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass die Bezirksregierung L. die Aufnahme des Flurstücks 117 in einer Bautiefe als genehmigungsfähig angesehen habe. Eine Bebauung des Flurstücks 75 sei nicht als städtebaulich geordnet gewertet worden, weil es nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sei. Um zu vermeiden, dass die Satzung im sog. "Reißverschlussverfahren" immer wieder in Richtung auf die freie Landschaft erweitert werde, sei gefordert worden, die Grenze des Satzungsgebiet zwar auf die gleiche Höhe wie die bestehende Grenze westlich des Wegs zu legen, zugleich jedoch zur Vermeidung einer baulichen Nutzung der einbezogenen Fläche des Flurstücks 75 diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft festzusetzen. Am 26. Februar 2004 hat der Berichterstatter des Senats einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist vom Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, insbesondere auch im Hinblick auf die im Nachfolgenden noch anzusprechenden hier entscheidungserheblichen Aspekte, und die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller, die auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich bereits daraus, dass die strittige Änderungssatzung ihr Grundeigentum mit einer Festsetzung überplant, gegen die sich die Antragsteller wenden. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die hier allein strittige 2. Änderung der Satzung ist von den für ihren Erlass maßgeblichen rechtlichen Vorgaben des § 34 Abs. 4 BauGB nicht gedeckt. Gemäß Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Eine solche Prägung liegt hinsichtlich der von der 2. Änderung erfassten Teilflächen aus den Flurstücken 117 und 75 vor, so dass deren Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Eine Prägung der an den unbeplanten Innenbereich angrenzenden Außenbereichsflächen im genannten Sinne und damit die Zulässigkeit der Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein setzt voraus, dass die vorhandene Bebauung die mögliche Bebauung der einbezogenen Fläche nach den für das "Einfügen" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Kriterien näher festlegen kann. Die zulässige Grenze einer Erweiterung des Innenbereichs mit konstitutiver Wirkung wird hingegen dort überschritten, wo der Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB seine Wirkung nicht mehr entfalten kann, weil es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehlt. Vgl. bereits zu § 34 Abs. 4 BauGB alter Fassung: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 37.87 - BRS 50 Nr. 81. Letzteres wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die einbezogene Fläche nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der vorhandenen Bebauung liegt, sondern sich gleichsam "nasenartig" in den Außenbereich hineinschiebt. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 113 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben sind die in das Satzungsgebiet neu einbezogenen Flächen durchaus noch von der vorhandenen Bebauung des nach der bisherigen Fassung der Satzung dem unbeplanten Innenbereich zugeordneten Bereichs geprägt. Die westlich und südlich der einbezogenen Flächen gelegenen, nach der Satzung als Bauland zu qualifizierenden Innenbereichsflächen fangen den Änderungsbereich von zwei Seiten her deutlich ein, so dass dessen künftige bauliche Entwicklung ohne weiteres durch die in der Örtlichkeit ablesbaren Maßstäbe - zur Maßgeblichkeit des in der Örtlichkeit "Ablesbaren" für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB vgl.etwa: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102 - der westlich des Wegs und nördlich der K 27 gelegenen Bebauung gesteuert wird. Auch die weitere materielle Voraussetzung für die Einbeziehung der hier betroffenen Flächen in den unbeplanten Innenbereich, nämlich dass die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss, liegt ersichtlich vor. Bei diesem Merkmal geht es nicht, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die von Bezirksregierung L. als Genehmigungsbehörde vertretene Einschätzung vorträgt, erneut um die Frage, ob die Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Ob eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den unbeplanten Innenbereich mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar ist, beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen Planungsbindungen des § 1 BauGB, insbesondere dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. So wäre eine solche Unvereinbarkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Bebauung der einbezogenen Fläche nach den Maßstäben der vorhandenen Bebauung zu einem städtebaulichen Konflikt führen würde, dessen Bewältigung nur durch einen Bebauungsplan möglich wäre. Vgl.: Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 34 RdNr. 80 m.w.N.. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Wenn der Bebauung, die sich westlich des nach Norden aus dem Ort herausführenden Wegs befindet, an der Ostseite des Wegs statt des auch von der Bezirksregierung L. als "geordnet" angesehenen einen zusätzlichen Hauses künftig zwei Häuser gegenüber liegen, lässt sich hieraus auch nicht ansatzweise ein nur durch eine Bebauungsplanung lösbarer städtebaulicher Konflikt herleiten. Konnte die Antragsgegnerin hiernach die von der 2. Änderung erfassten Teilflächen der Flurstücke 117 und 75 rechtsfehlerfrei in den Satzungsbereich einbeziehen, ist die weitere Entscheidung, den erfassten Bereich des im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücks 75 als Fläche für die Landwirtschaft festzusetzen, nicht von den weiteren normativen Vorgaben des § 34 Abs. 4 BauGB gedeckt. Zwar ermächtigt Satz 3 2. Halbsatz der genannten Vorschrift die Gemeinde dazu, für die von der Satzung erfassten Bereiche "einzelne" Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB zu treffen. Solche Festsetzungen haben sich jedoch auf die spezifische Zielsetzung zu beschränken, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 BN 20.03 - JURIS-Dokumentation. So können sie eingesetzt werden, um auf den dem unbeplanten Innenbereich zugeordneten Flächen die Art oder das Maß der baulichen Nutzung wie etwa auch die Wohndichte zu steuern. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 115. Eine solche Steuerung hat die Antragsgegnerin hier jedoch nicht vorgenommen. Sie hat mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft der einbezogenen Teilfläche des Flurstücks 75 die Baulandqualität, die ihr auf Grund der Einbeziehung in den Satzungsbereich an sich zukam, zugleich wieder genommen und auf ihr faktisch nur eine außenbereichstypische Nutzung zugelassen. Dabei bleiben die Folgewirkungen der Festsetzung einer "Fläche für die Landwirtschaft" sogar noch deutlich hinter dem zurück, was § 35 BauGB an sich zulässt, indem andere privilegierte bauliche Nutzungen als solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen werden. Zwar mag es im Einzelfall auch von § 34 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BauGB gedeckt sein, wenn bestimmte Teilbereiche des von der Satzung erfassten Gebiets mit Festsetzungen überplant werden, die eine bauliche Nutzung praktisch ausschließen, etwa wenn zum Schutz von Natur und Landschaft auf bestimmten Teilflächen eine Veränderung oder gar Vernichtung des aus ökologischen Gründen besonders schützenswerten Bestands durch bauliche Nutzungen ausgeschlossen werden soll. Von einer solchen Situation, in der die Sicherung eines vorhandenen schützenswerten Bestands durch die natürlichen Gegebenheiten gleichsam vorgezeichnet ist, kann hier jedoch keine Rede sein. Die von der Bezirksregierung L. als Genehmigungsbehörde, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 34 Abs. 5 Satz 2 iVm § 6 Abs. 2 BauGB auf eine Rechtskontrolle der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zu beschränken hat, initiierte Planungsentscheidung der Antragsgegnerin läuft vielmehr darauf hinaus, der einbezogenen Teilfläche die durch die Einbeziehung in das Satzungsgebiet konstitutiv zuerkannte Innenbereichs- und damit Baulandqualität der Sache nach in demselben Planungsakt wieder zu nehmen und eine bauliche, nicht durch landwirtschaftliche Nutzung vorgezeichnete Entwicklung auf dieser Fläche auf Dauer auszuschließen. Diese Sichtweise verkennt den Anwendungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB, die gerade dazu dienen, eine bauliche Entwicklung von Innenbereichsflächen in den Außenbereich hinein zu ermöglichen und nicht - wie mit dem Vorschlag der Bezirksregierung beabsichtigt - bauliche Nutzungen in Erweiterung des unbeplanten Innenbereichs auf Dauer auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.