Beschluss
20 B 2004/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.20B2004.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beauftragung des Antragstellers als Platz- und Rolllotse am Regionalflughafen , hilfsweise an den Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland, über den 30. April 2003 hinaus bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache, längstens zunächst bis zum 30. April 2004 zu verlängern, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Antrag des Antragstellers auf Beauftragung als Platz- und Rolllotse am Regionalflughafen in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat insgesamt keinen Erfolg. Die Anträge sind statthafterweise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet und auch im Übrigen zulässig. Im Hauptsacheverfahren steht ein Begehren in Rede, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer erneuten Beauftragung als Platz- und Rolllotse (Fluglotse), hilfsweise zur Neubescheidung seines Verlängerungsantrags (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO) erstrebt. Da die Beauftragung des Antragstellers als Fluglotse am Flughafen E. (zuletzt im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2001) infolge ihrer Befristung mit Ablauf des 30. April 2003 erloschen ist, vermag der Antragsteller seinem Rechtsschutzziel mit einem Antrag auf Regelung der Vollziehung der Beauftragung vom 5. Februar 2001 nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht näher zu kommen. Seine Einwände gegen die Befristung der (abgelaufenen) Beauftragung, die nur einer solchen gerichtlichen Vollziehungsregelung zugeordnet werden könnten, sind mithin nicht entscheidungserheblich. Dem Antrag fehlt nicht der Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin die bislang vom Antragsteller wahrgenommene Position mit einem anderen (jüngeren) Platzlotsen besetzt hat und damit den Personalbedarf für die Flugsicherung am Flughafen E. als gedeckt ansieht. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die derzeitige Besetzung nicht beendet oder die Position aus anderen Gründen nicht (mehr) mit dem Antragsteller besetzt werden könnte. Die Antragsgegnerin sieht auch weiterhin Veranlassung, am Flughafen E. Flugsicherungsbetriebsdienste vorzuhalten (§ 27d Abs. 4 LuftVG) und diese nicht von der DFS, sondern im Wege der - tatsächlich an Regionalflugplätzen wohl üblichen - Individualbeauftragung (§ 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG) bereitstellen zu lassen. Dass der Antragsteller zurzeit nicht die erforderliche Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit als Platz- und Rolllotse am Flughafen E. innehat (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FlSichPersAusV - vom 30. Juni 1999, BGBl. I S. 1506, geändert durch die Verordnung vom 26. September 2001, BGBl. I S. 2574), macht ihn nicht in einer Weise für eine weitere Beauftragung ungeeignet, die die Unzulässigkeit der einstweiligen Anordnung nach sich zöge; denn die Möglichkeit zur Erneuerung der Berechtigung (§ 22 Abs. 3 FlSichPersAusV, Nr. 3.3.6 der zugehörigen Richtlinie des Luftfahrt-Bundesamtes vom 27. Oktober 1999) ist dem Antragsteller unbenommen und von der Antragsgegnerin unbestritten. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Eine einstweilige Anordnung, die - wie hier hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsbegehrens - darauf abzielt, die Hauptsache - und sei es auch zeitlich begrenzt - vorwegzunehmen, kann ergehen, wenn unter anderem in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es auch in Würdigung der Beschwerdegründe, auf die die Prüfung zu beschränken ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Was das vorrangig verfolgte Begehren anbelangt, die Antragsgegnerin zu weiterer Beauftragung als selbstverantwortlicher Fluglotse am Regionalflughafen E. - hilfsweise an den übrigen "Verkehrsflughäfen" der Bundesrepublik Deutschland - zu verpflichten, so steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung schon entgegen, dass der Antragsgegnerin bei der Auswahl der zu Beauftragenden Ermessen eingeräumt ist, ohne dass Gründe dafür glaubhaft gemacht sind, die Beauftragung des Antragstellers könnte im vorliegenden Fall die einzig fehlerfreie Entscheidung sein. Rechtsgrundlage für die Beauftragung ist § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geeignete natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Flugsicherungsaufgaben (§ 27c Abs. 2 LuftVG) beauftragen "kann". Dieses Ermessen ist als Auswahlermessen mit zweifacher Richtung ausgestaltet, nämlich zum einen gerichtet auf die Entscheidung, ob an einem Flugplatz, für den - wie hier - kein Bedarf im Sinne des § 27d Abs. 1 LuftVG anerkannt ist, Flugsicherungsbetriebsdienste durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (§ 31b Abs. 1 Satz 1 LuftVG) oder durch geeignete natürliche Personen angeboten werden sollen (§ 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, so genanntes Delegationsmodell), und im letzteren Fall zum anderen, welche von mehreren geeigneten Personen an einem bestimmten Flugplatz beauftragt werden soll. Im Zusammenhang dieser Auswahlentscheidung, die auf eine Beleihung gerichtet ist, besteht kein Anspruch auf Beauftragung, sondern nach dem Rechtsgedanken des Art. 33 Abs. 2 GG, der hier jedenfalls sinngemäß heranzuziehen sein dürfte, nur ein Recht auf (chancen-)gleichen Zugang. Der Vortrag des Antragstellers ergibt, ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch auf Beleihung überhaupt in Betracht gezogen werden kann, verneinend etwa Burgi, in: Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag, 2001, S. 581, 589, 592, jedenfalls in der Sache nichts dafür, dass das personenbezogene Auswahlermessen auf die Beauftragung des Antragstellers als die rechtlich einzig zulängliche Möglichkeit geschrumpft ist. Der Antragsteller macht allein geltend, der Antragsgegnerin sei verwehrt, ihre Ermessensausübung an einer Höchstaltersgrenze zu orientieren. Wenngleich die Antragsgegnerin diesen Umstand als letztlich maßgeblich zugrunde gelegt hat, so erwächst aus dem Ausschluss eines einzelnen Ermessenskriteriums wegen der potenziellen Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Auswahlkriterien, zumal in der Konkurrenz mit weiteren Bewerbern, noch kein Beauftragungsanspruch. Das schließt nicht nur einen Anspruch auf Beauftragung für den Flughafen E. aus, wo der Antragsteller mit dem kürzlich beauftragten Fluglotsen konkurriert, sondern auch für andere Flugplätze, für die nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht ist, dass eine Beauftragungsmöglichkeit in Betracht kommt; so scheiden etwa Verkehrsflughäfen (§ 38 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO), auf die sich der Anordnungsantrag ausdrücklich bezieht, üblicherweise aus, weil für sie regelmäßig ein Bedarf für die Vorhaltung von Flugsicherungsbetriebsdiensten gemäß § 27d Abs. 1 LuftVG anerkannt ist, was eine Individualbeauftragung grundsätzlich erübrigt (vgl. § 31b Abs. 2 LuftVG). Gründe, neben § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsunmittelbare Anspruchsgrundlage heranzuziehen, sind nicht erkennbar. Die Tätigkeit des Fluglotsen ist im einfachen Gesetzes- und Verordnungsrecht ausgestaltet, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dort seien grundrechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Nur unter dieser Voraussetzung aber könnte ein das einfache Recht überspielender Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht gezogen werden. Abgesehen davon würde sich in der gegebenen Konkurrenzsituation mit anderen Bewerbern auch aus diesem Grundrecht kein strikter Beauftragungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf gleichen Zugang ergeben, für dessen Zuspitzung auf den Antragsteller aus den genannten Gründen keine Basis erkennbar ist. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der hilfsweise geltend gemachte (grundsätzlich sicherungsfähige) Neubescheidungsanspruch zusteht. Im vorliegenden Verfahren lässt sich nicht mit der zu verlangenden hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es der Antragsgegnerin verwehrt ist, ihre Ermessensausübung nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf das Erreichen einer Höchstaltersgrenze zu stützen. Zwar ist die Heranziehung einer Altersgrenze von 55 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit nicht über das - vom Antragsteller - vollendete 57. Lebensjahr hinaus) unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts ernstzunehmenden Bedenken ausgesetzt; es sprechen aber zumindest auch Gründe von Gewicht dafür, dass die Antragsgegnerin das Alter in ihre Erwägungen einstellen darf. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Höchstalters kann nicht aus § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer des Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. August 1994 (BGBl. S. I 2106) hergeleitet werden; demgemäß kann hierin keine Regelung gesehen werden, die gegebenenfalls dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen könnte. Der Senat schließt sich für den vorliegenden Zusammenhang der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. April 2002 - 2 UZ 241/02 - (amtlicher Abdruck S. 3 ff.) an, wonach die genannte Ruhestandsregelung für bestimmte Beamte des Flugverkehrskontrolldienstes der früheren Bundesanstalt für Flugsicherung an Tatbestände anknüpft, die nicht auf den streitigen Sachverhalt übertragen werden können. Eine Analogie scheidet schon deshalb aus, weil es nicht um die Erstreckung der Rechtsfolge des Übernahmeregelung (Eintritt in den Ruhestand) geht, sondern allenfalls um die Herleitung eines aus ihrem Tatbestand zu gewinnenden Wertungsgesichtspunktes mit Aussagegehalt für ein Auswahlkriterium im Rahmen des § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Auch als Grundlage für eine Wertung scheidet die Vorschrift aus. Insofern kann zunächst nicht übersehen werden, dass eine umfassende Regelung für sämtliche Fluglotsen nicht gewollt war. Zudem ist die Altersgrenze im Zusammenhang mit der Privatisierung der Flugsicherung, also innerhalb eines speziellen Kontextes und zur Gestaltung einer Interessenlage, festgelegt worden, was der Erstreckung auf beauftragte Fluglotsen, die als Privatpersonen außerhalb des öffentlichen Dienstes fungieren, von vornherein entgegensteht. Es trifft zwar zu, dass der gesetzlich fixierten Altergrenze wissenschaftliche Erkenntnisse über altersbedingte Leistungsminderungen von Fluglotsen zugrunde liegen, die in ihrer Aussagekraft verallgemeinerungsfähig sind; die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes (Bundestags-Drucksache 12/6372 vom 7. Dezember 1993, S. 1) verdeutlicht aber auch, dass die Altersgrenze eben nicht allein an solchen Erwägungen orientiert, sondern in Abwägung mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse konkretisiert worden ist, einem Mangel verfügbarer Fluglotsen, deren Zahl mit der Altersgrenze korrespondiert, entgegenzuwirken - und also in gewissem Umfang die Möglichkeit altersbedingten Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grunde ergibt sich auch nichts Überzeugendes dafür, der in der vorgenannten Bestimmung gezogenen Altersgrenze in ihrer Wertung unbesehen für verwaltungsmäßige Fallgestaltungen Geltung zu verschaffen. Es erschließt sich auch nicht, dass eine Ermächtigung zur Festlegung einer Altersgrenze in der Voraussetzung des § 27d Abs. 4 Satz 2 LuftVG enthalten wäre, wonach "andere Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden" dürfen. Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die - der hier streitigen vorgelagerte - Entscheidung, ob auf einem Flugplatz Flugsicherungsbetriebsdienste vorgehalten werden sollen, obwohl für ihn ein Bedarf an Flugsicherung gemäß § 27d Abs. 1 LuftVG nicht anerkannt ist. Es ist seitens der Antragsgegnerin nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass die dafür in § 27d Abs. 4 Sätze 1 und 2 LuftVG errichteten Voraussetzungen einen Bezug zu der - bei Bejahung der ersten - sich anschließenden Frage aufweisen, nach welchen Kriterien die Personen ausgewählt werden dürfen, die solche Dienste anbieten. Es ist auch nicht unzweifelhaft, dem Tatbestand des § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG selbst eine Altergrenze in Konkretisierung der Wendung "geeignete natürliche Personen" zu entnehmen. Mit dem Begriff der "Eignung" nimmt die Vorschrift - jedenfalls zunächst - Bezug auf die Eignungsanforderungen der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung. Das Personal der Flugsicherung unterliegt gemäß § 4 Abs. 5 LuftVG einer Erlaubnispflicht, deren Einzelheiten - namentlich hinsichtlich der Anforderungen an "Befähigung und Eignung" - in einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LuftVG, eben in der wiederholt genannten Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung, geregelt sind. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass damit der Eignungsbegriff des § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG abschließend umschrieben ist, was eine Sperrwirkung für die Berücksichtigung zusätzlicher eignungsrelevanter Umstände entfalten könnte. Da in der Verordnung Höchstaltersgrenzen nicht vorgegeben sind, könnte dieser Aspekt für das Lebensalter jedenfalls dann greifen, wenn ihm eine Bedeutung in der Eignungsdimension zugesprochen wird, wie dies die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unter Berufung auf die Vorsorge gegen altersbedingtes Fehlverhalten tut. Es kann auch nicht übersehen werden, dass sich ein Höchstalterskriterium unter diesem Blickwinkel in einen gewissen Widerspruch zum Erfordernis der körperlichen Tauglichkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 FlSichPersAusV) setzt, die auch Inhabern von Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit (§ 11 Abs. 5 Satz 1 FlSichPersAusV) über die von der Antragsgegnerin gezogene Altersgrenze hinaus ohne verordnungsrechtliche Einschränkungen bescheinigt werden kann (§ 22 Abs. 2 und 3 FlSichPersAusV) und durchaus altersbedingte Leistungsabfälle manifest machen könnte. Der Senat gibt diesen Bedenken bei summarischer Prüfung indes kein durchschlagendes Gewicht. Letztlich sprechen mindestens ebenso gute Gründe dafür, dass das Lebensalter eines individuell zu beauftragenden Lotsen eingestellt werden darf, und zwar jedenfalls im Rahmen einer ermessensgerechten Abstufung zwischen als gleich geeignet anzusehenden Bewerbern. Dafür spricht zunächst, dass die Regelungen der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung keine erkennbare Handhabe für Eignungsabstufungen bieten, sodass die Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern, um die es hier letztlich geht, notwendigerweise auf anderweitige Kriterien zurückgreifen muss. Dabei ist das Lebensalter der Bewerber ein sachgerechtes, weil auf die wahrzunehmende Funktion durchschlagendes, und für das Personal der Flugsicherung - national wie international - seit langem praktiziertes Merkmal. Das wird in der oben genannten Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 12/6372, S. 5) nachvollziehbar dargelegt und vom Antragsteller nicht fundiert infrage gestellt. Es liegt auch auf der Hand, dass mit fortschreitendem Alter tendenziell physiologisch bedingte Belastbarkeitsminderungen einhergehen, die unter Umständen nur schwer greifbar zu machen sind und in punktuellen Tauglichkeitsuntersuchungen nicht notwendigerweise aufgedeckt werden. Dementsprechend sah schon § 4a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1969) Höchstaltersgrenzen vor. Unter Vorsorgegesichtspunkten scheint es nicht sachwidrig, Fluglotsen im Verhältnis zu gleichqualifizierten Mitbewerbern allein im Hinblick auf ihr Lebensalter - ohne weitergehende Prüfungen und Erwägungen - von einer selbstverantwortlichen Tätigkeit als Fluglotse auszuschießen. Der Vorsorgegedanke erhält im Bereich der Flugsicherung seine Bedeutung aus der Schwere und dem nicht überschaubaren Ausmaß von Folgen eines etwaigen, auch geringen Fehlverhaltens von Fluglotsen. Prinzipiell jedes Versagen kann hier in erheblichem Umfang zu Gefährdungen und Schäden an Leben, Gesundheit und Sachen führen. Es spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin der durchschnittlichen altersbedingten Abnahme der Leistungsfähigkeit jedenfalls in Bereichen pauschalierend Rechnung tragen darf, in denen eine ständige Überwachung und Einbindung in übergeordnete Strukturen, die gegebenenfalls Problemen unmittelbar entgegenwirken könnten, nicht gegeben ist. Dass die Antragsgegnerin die Altersgrenze deutlich unterhalb anderweitig geltender gesetzlicher Grenzen zieht, erscheint ebenfalls nicht auf der Hand liegend sachwidrig. Das vergleichsweise niedrige Alter korrespondiert mit der besonderen Belastung selbstverantwortlich tätiger Fluglotsen, dem ihrer Tätigkeit entgegengebrachten Vertrauen seitens des für die Aufgabenerledigung verantwortlich bleibenden Bundes und nicht zuletzt dem national wie international weithin (wenn auch nicht ausnahmslos) gültigen Standard. Die Berücksichtigung des Lebensalters ist schließlich nicht deshalb ersichtlich fehlerhaft, weil hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich wäre. Allerdings bestehen nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung keine begründeten Zweifel daran, dass die Tätigkeit auch eines beliehenen Fluglotsen vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst wird. Diesem Grundrecht unterfallen auch solche Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie "staatlich gebundene" Berufe, jeweils ohne Rücksicht darauf, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 (Leitsatz 2), 397; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 10.99 -, DVBl. 2000, 1624, zumal es vorliegend nicht um die Ausgestaltung der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung geht, sondern um den Zugang zu ihr. Denn eine Altersgrenze für die Tätigkeit als Fluglotse ist als subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Berufswahl anzusehen, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, dass Menschen mit dem in Rede stehenden Alter durchschnittlich den Anforderungen des betreffenden Berufes nicht mehr genügen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 -, BVerfGE 9, 339, 345; Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72, 82; Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, 1575; Kammerbeschluss vom 26. August 1993 - 2 BvR 1439/93 -, DVBl. 1994, 43 f. Indes können Sonderregelungen die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG umso stärker zurückdrängen, je näher ein Beruf durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen an den "öffentlichen Dienst" bzw. an einen spezifischen Funktionsbereich der Verwaltung herangeführt wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, a.a.O. S. 398; Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Rdnr. 38 m.w.N. Eine solche Eingliederung in einen staatlicher Wahrnehmung zugeordneten Funktionsbereich liegt hier vor. Der Antragsteller erstrebt die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben der Flugsicherung als Teil der gemäß Art. 87d Abs. 1 GG dem Bund zugewiesenen Luftverkehrsverwaltung. Der verfassungsrechtliche Auftrag zur Luftverkehrsverwaltung, den der Bund hinsichtlich der Flugsicherung entsprechend der Ermächtigung in Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG in privat-rechtlicher Organisationsform erfüllt (§ 31b LuftVG), überlagert die Bindungen aus Art. 12 GG in ähnlicher Weise, wie dies für Art. 33 GG gilt. Es liegt auf der Hand, dass die gesetzlich präzisierten Belange einer sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (vgl. § 27c Abs. 1 LuftVG) in das hier auszuübende Ermessen eingestellt werden dürfen. Demgemäß spricht viel dafür, dass auch das Alter eines Bewerbers für die in Rede stehende Tätigkeit ohne weitergehende gesetzliche Ausgestaltung berücksichtigungsfähig ist. Wie oben dargelegt, ist dies aus funktionsbezogenen Gemeinwohlbelangen zu rechtfertigen, die der in Art. 12 Abs. 1 GG eingeräumten Freiheit des Einzelnen vorgehen. Unzumutbare Belastungen des Antragstellers sind damit nicht verbunden. Denn ihm ist die Praxis der Antragsgegnerin seit langem bekannt, sodass er sich auf sie einstellen konnte. Im Übrigen nimmt der Antragsteller, der Landesbeamter ist und bleibt, ähnlich qualifizierte Tätigkeiten in der Luftaufsicht wahr, was die Annahme verbietet, die Verweigerung der Beauftragung laufe auf ein Berufsverbot hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.