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Beschluss

2 A 736/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.2A736.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, einschließlich der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, einschließlich der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung des Akteninhalts sowie der Aussagen der Klägerin und ihres Sohnes zu der Überzeugung gelangt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin von 1980 bis 1985 Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees der Kolchose in L. gewesen ist und zumindest insoweit eine vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG erfasste Funktion innegehabt hat. Dem wird im Zulassungsantrag entgegengehalten, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nur Vorsitzender der Revisionskommission und des Dorfsowjets gewesen, was beinhaltet habe, nach Abschluss des Wirtschaftsjahres die Bücher und die Kasse der Kolchose zu prüfen und einen entsprechenden Bericht zu erstatten. Bei der Würdigung der Zeugenaussage des Sohnes habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass der Sohn zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung und nicht in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit seines Vaters den wirtschaftlichen Strukturen entsprechend einzuordnen. Er habe seinen Vater immer bewundert, egal welche Tätigkeit dieser ausgeübt habe. Für ihn sei der Vater immer der Chef gewesen. Im Rahmen seiner Zeugenaussage habe er den Tätigkeitsbereich seines Vaters nur vage beschreiben können, weil er nicht genau gewusst habe, als was sein Vater im einzelnen tätig gewesen sei. Diese Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Denn dabei wird außer Betracht gelassen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin ausweislich seines Arbeitsbuches in dem vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend in den Blick genommenen Zeitraum von 1980 bis 1985 als Vorsitzender der Revisionskommission hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär gewesen ist, was auch im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt wird. Als hauptamtlichem Gewerkschaftsfunktionär in einer Kolchose oblag ihm neben seinem konkreten für die Gewerkschaft wahrzunehmenden Aufgabenfeld allgemein auch die Aufgabe, entsprechend der Funktion der Gewerkschaften als gesellschaftlicher Organisation im kommunistischen Herrschaftssystem für die Durchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung und die propagandistische Indoktrination der Beschäftigen zu sorgen. Vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -. Funktionen, in denen es zu den wesentlichen Aufgaben gehört, den Willen der Partei durchzusetzen, können als vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG erfasst angesehen werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine Funktion als hauptamtlicher Parteifunktionär der KPdSU handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl 2001, 1526; sowie Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 5 B 42/03 - und - 94.03 -. Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin innegehabte Funktion als unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallend angesehen hat. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nicht ersichtlich, inwieweit sich im vorliegenden Zusammenhang dem Verwaltungsgericht noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Für den im Zulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).