Beschluss
7a D 67/03.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.7A.D67.03NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 436 - "B. bach , nördlicher Ortsrand" - der Antragsgegnerin liegt. Sein Grundstück ist als private Grünfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan ist am 23. November 2001 öffentlich bekannt gemacht worden. Am 19. August 2003 reichte der Antragsteller einen "Antrag auf Prozesskostenhilfe und Entwurf eines Antrags auf Normenkontrolle" bei Gericht ein und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. In der zweiseitigen Antragsschrift ist zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf den "anliegenden Antragsentwurf" Bezug genommen. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ein weiterer Schriftsatz beigefügt, der durch einen andersfarbigen Stempelaufdruck als "Entwurf" gekennzeichnet ist; in ihm begründen die Prozessbevollmächtigten einen Normenkontrollantrag und formulieren einen entsprechend Antrag. Dieser Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Mit Verfügung vom 20. August 2003 wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der mit Datum vom 18. August 2003 eingereichte Schriftsatz als Normenkontrollantrag geführt wird. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 zum gestellten Antrag. In ihrer Erwiderung ist auf das "Normenkontrollverfahren" Bezug genommen. Nach Fristsetzung überreichten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19. November 2003, der am 20. November 2003 bei Gericht eingegangen ist, die "vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers". Der Senat bewilligte dem Antragsteller für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens mit Beschluss vom 28. November 2003 Prozesskostenhilfe. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 2. Dezember 2003 ohne förmliche Zustellung bekannt gegeben worden. Mit Beschluss vom 5. Januar 2004 bestimmte der Berichterstatter einen Termin zur Durchführung der Augenscheinseinnahme. Mit Beschluss vom 9. Januar 2004 hob der Berichterstatter den Beschluss vom 5. Januar 2004 auf und setzte die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch vorab darüber in Kenntnis, dass an der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Fristablauf für einen Normenkontrollantrag Bedenken bestünden. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2004, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2004, stellte der Antragsteller daraufhin den Normenkontrollantrag und begehrte zugleich, ihm wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller führt aus, er habe die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht ohne Verschulden versäumt. Ein richterlicher Hinweis auf die Frist sei erst am 9. Januar 2004 erfolgt, hätte aber zuvor ergehen müssen. Die Verfügung vom 20. August 2003, die Stellungnahme des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 und auch die Anberaumung des Ortstermins hätten den Eindruck vermittelt, dass ein Normenkontrollverfahren als anhängig angesehen werde. Es habe jedoch in der Beurteilung des Gerichts gelegen, wie die Antragsschrift auszulegen gewesen sei. Er, der Antragsteller, habe daher davon ausgehen können, dass das Gericht den Schriftsatz vom 18. August 2003 als Normenkontrollantrag ansehe. Rein vorsorglich seien Wiedereinsetzungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Ablauf der Klagefrist grundsätzlich zu notieren. Es sei jedoch versehentlich versäumt worden, die Frist zur Wiedereinsetzung im Fristenbuch zu notieren. Mit der Fristeintragung sei die Bürovorsteherin der Kanzlei, Frau I. , betraut. Frau I. habe bislang immer alle nach Posteingang in Betracht kommenden Fristen ordnungsgemäß notiert und sei in regelmäßigen Abständen durch Herrn Rechtsanwalt B. diesbezüglich kontrolliert worden. Das Verschulden von Frau I. könne ihm, dem Antragsteller, damit nicht zugerechnet werden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 436 - "B. bach , nördlicher Ortsrand" - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Antrag sei unzulässig, denn er sei nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für einen Normenkontrollantrag erhoben. Der mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegte Entwurf sei als solcher gekennzeichnet und weise keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus. Hieraus werde deutlich, dass der Antragsteller kein eigenes Prozessrisiko für den Fall habe eingehen wollen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte habe sicherstellen müssen, dass der Normenkontrollantrag rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werde, zumal er den Prozesskostenhilfeantrag relativ kurzfristig vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist gestellt habe. Auch müsse sich der Prozessbevollmächtigte das Wissen seiner Mitarbeiterin darüber, dass eine Wiedereinsetzungsfrist gelaufen sei, zurechnen lassen. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 436 - "B. bach , nördlicher Ortsrand" - gestellt. Die versäumte Antragsfrist kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder eröffnet werden, da es sich bei der Antragsfrist um eine der Wiedereinsetzung nicht zugängliche Ausschlussfrist handelt. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Der vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan ist am 23. November 2001 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht worden. Der Antragsteller hätte daher gemäß §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB den Antrag bis zum 23. November 2003 stellen müssen. Der Antrag ist aber erst mit dem am 15. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Antrag vom 13. Januar 2004 und damit verspätet gestellt worden. Bei dem Entwurf eines Normenkontrollantrags vom 18. August 2003, den die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit dem am 19. August 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens bei Gericht eingereicht haben, handelt es sich nicht selbst schon um einen fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag, wie die Auslegung der Antragsschrift und des ihr beigefügten Entwurfs aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts zeigt. Wird mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der den Anforderungen an einen Normenkontrollantrag möglicherweise genügt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob mit Vorlage dieses Schriftsatzes nicht nur ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern zugleich auch ein Normenkontrollantrag gestellt werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22. Die Auslegung ergibt, dass der Antragsteller mit dem Entwurfs-Schriftsatz vom 18. August 2003 noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat und auch nicht stellen wollte. Der Schriftsatz ist in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als Antragsentwurf bezeichnet. Der Antragsteller hat den Entwurf dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigefügt, um die hinreichende Erfolgsaussicht seines Begehrens darzulegen, wie er auf Seite 2 der Antragsschrift ausführt. Der entsprechende Schriftsatz ist selbst nochmals als Entwurf durch einen entsprechenden Stempelaufdruck gekennzeichnet, der farblich vom übrigen Text abgesetzt und hervorgehoben ist. Schließlich ist der Entwurf nicht unterschrieben, was ebenso verdeutlicht, dass er noch nicht als Antrag an das Gericht verstanden werden sollte. Ein Normenkontrollantrag ist nach alledem mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt worden. Dies entsprach offenbar auch dem Interesse des Antragstellers, der von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte, ob er einen kostenpflichtigen Normenkontrollantrag stellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Normenkontrollantrag konnte nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nicht alle gesetzlichen Fristen sind jedoch der Wiedereinsetzung zugänglich. Bei den sogenannten uneigentlichen Fristen oder auch Ausschlussfristen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Eine Ausschlussfrist ist eine gesetzlich fixierte Zeitspanne, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nachdem auch bei fehlendem Verschulden eine Prozesshandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine solche Ausschlussfrist. Vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, 2000, § 47 Rdnr. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 47 Rdnr. 83; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, 2000, § 47 Rdnr. 26; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2003, § 47 Rdnr. 36; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 47 Rdnr. 251 e; offen gelassen: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 6. August 1999 - 8 S 1715/99 -, BRS 62 Nr. 52; a.A. Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand Oktober 2003, § 10 Rdnr. 583 m.w.N. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt allerdings keinen zwingenden Anhalt für die Feststellung, ob mit ihm eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll. Hierfür sprechen nach Auffassung des Senats jedoch überwiegende Gründe von Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit ihr soll die Zulässigkeit von Normenkontrollverfahren auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bebauungsplans beschränkt werden. Der Festlegung dieses Zeitrahmens liegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch einen Bebauungsplan in abwägungserheblichen Belangen Betroffenen daran, in einem (zulässigen) Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan objektiver Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Bebauungsplanfestsetzungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand des Bebauungsplans grundsätzlich einrichten wollen. Hinzu tritt das Interesse der Träger öffentlicher Planung, namentlich der Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept umzusetzen oder/und auf ihm aufbauend zum Gegenstand weiterer Planungen zu machen, ohne etwaige Normenkontrollanträge in ihre Erwägungen einstellen zu müssen. Bereits das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter, die von potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (können), legt es nahe, von einer Ausschlussfrist auszugehen. Entscheidend tritt Folgendes hinzu: Die Möglichkeit, gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dient dem Schutz der Rechte Betroffener und deshalb im Einzelfall der Forderung nach materieller Gerechtigkeit, der - nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 60 VwGO - Vorrang vor der Rechtssicherheit gegeben wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253. Ein derartiger Konflikt besteht hinsichtlich des Normenkontrollantrags nicht. Geht es darum, dass der Antragsteller einer zu seinen Lasten gehenden Umsetzung des Bebauungsplans entgegentreten will oder möchte er ein Vorhaben verwirklichen, das den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist der Bebauungsplan in dem jeweiligen Verfahren inzident auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers ist damit auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nicht zu befürchten. Andererseits ist für planbetroffene Dritte gewöhnlich allein das Datum der Bekanntmachung des Bebauungsplans verlässlicher Anhaltspunkt für ihre Prüfung, ob noch mit einem Normenkontrollantrag gerechnet werden muss. Sinn und Zweck der Zwei-Jahres-Frist als Ausschlussfrist werden durch die Gesetzesmaterialen bestätigt. Der Gesetzentwurf des Bundesrates stellt zur Begründung der Frist auf den Gedanken der Rechtssicherheit ab. Wegen der möglichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit "sieht (der Entwurf) deshalb eine zeitliche Beschränkung des Antragsrechts ... vor." Vgl. BT-Drucks. 13/1433, Seite 10. Auf eben diese Erwägung stützte auch die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf, der sich von dem Entwurf des Bundesrates hinsichtlich der Frist nur insoweit unterschied, als statt einer fünfjährigen eine einjährige Frist bestimmt werden sollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drucks. 13/3993, Seite 10. Andere Erwägungen lagen der schließlich im Vermittlungsausschuss gefundenen Bestimmung der Zwei-Jahres-Frist nicht zugrunde. Vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26. September 1996, BT-Drucks. 13/5642, Der Entscheidung des Senats stehen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 BN 20.99 -, BVerwGE 109, 148 = BRS 62 Nr. 46, nicht entgegen. In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die in Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl I 1993, 487 bestimmte Drei-Monats-Frist für den Normenkontrollantrag auch auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Bebauungspläne Anwendung findet. Im Hinblick darauf, dass diese Frage erst im Wege richterlicher Rechtslückenschließung geklärt werden konnte, hat das Bundesverwaltungsgericht bei Versäumung der - durch Rechtsfortbildung geklärten - Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gezogen. Um eine solche Gesetzeskonstellation geht es hier aber nicht. Selbst wenn - entgegen der dargelegten Ansicht des Senats - zugunsten des Antragstellers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Grunde nach etwa deshalb als möglich angesehen würde, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst am 28. November 2003 und damit kurz nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beschieden worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Als Hindernis mag es anzusehen sein, dass der Antragsteller noch vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß gestellt hat, der noch nicht beschieden war. Mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Senats vom 28. November 2003 am 2. Dezember 2003 war das Hindernis jedoch entfallen. Innerhalb der am 16. Dezember 2003 abgelaufenen Zwei-Wochen-Frist hat der Antragsteller jedoch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte auch nicht von Amts wegen gewährt werden, da der Antragsteller die versäumte Rechtshandlung, den Normenkontrollantrag, nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Dem Antragsteller ist schließlich nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schuldhaft versäumt. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin dargelegt haben, ist dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die Akte nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für den Normenkontrollantrag am 24. November 2003 vorgelegt worden. Er hat sodann verfügt, die für die Wiedervorlage verfügte Frist zu streichen und die Akte nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses wieder vorzulegen. Ihm ist die Akte verfügungsgemäß vorgelegt worden. Rechtsanwalt B. musste nun die Frist für die erneute Wiedervorlage selbst bestimmen. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Wegfall des Hindernisses führte, welches der Wahrung der Antragsfrist bislang entgegenstand, gehörte es zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, die Frist für die Wiedervorlage der Akten zu bestimmen, um den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht zu stellen. Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZB 63/99 -, NJW-RR 1999, 1585. Diese Verpflichtung bestand schon deshalb, weil er die Streichung der bislang bestimmten Frist verfügt hatte, eine neue Frist nicht bestimmt war und mit dem Eingang eines weiteren Schriftsatzes innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, der Veranlassung zur neuerlichen Fristenkontrolle hätte geben können, nicht zwingend gerechnet werden konnte. Ob die Bürovorsteherin "nach Posteingang in Betracht kommende Fristen ordnungsgemäß notiert hat", ist schon deshalb unerheblich. Im Übrigen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes, die Fristen, die keine Routinefristen sind, selbst zu berechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194; Beschluss vom 30. Juli 1997 - 11 B 23.97 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 212. Bei der Berechnung der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zwei-Jahres-Frist für einen Normenkontrollantrag handelt es sich nicht um eine Routineangelegenheit. Ohne Kenntnis der Akten ist für das Büropersonal schon nicht erkennbar, ob überhaupt ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden muss, denn dies hängt vom Datum der Bekanntmachung des Bebauungsplans und hier weiter davon ab, wann der Prozessbevollmächtigte den Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Kenntnis genommen hat. Dessen ungeachtet kommt es auch hierauf letztlich nicht an. Geht es um eine bedeutsame Angelegenheit wie die Notierung einer Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Normenkontrollantrag, deren Festsetzung und Berechnung aus Gründen der Richtigkeitsgewähr grundsätzlich dem Anwalt selbst obliegt, muss der Anwalt ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird. Das Fehlen jeglicher Sicherung stellt einen entscheidenden Organisationsmangel dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 11 B 23.97 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 27. September 1995 - 4 AZN 473/95 -, AP § 233 ZPO 1977 Nr. 43; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, NJW 1992, 574. Dass ferner die - hier ohnehin nicht verfügte - Eintragung im Fristenbuch vergessen werden kann, ist nicht ganz fernliegend und daher sowohl vorhersehbar als auch durch geeignete Vorkehrung vermeidbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 243. Schließlich ist der Antragsteller nicht deshalb ohne Verschulden daran gehindert gewesen, einen Normenkontrollantrag zu stellen, weil er aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 20. August 2003 oder der Erwiderung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2003 davon ausgehen durfte, dass ein Normenkontrollantrag vom Gericht als erhoben angesehen wird. Die Eingangsverfügung vom 20. August 2003 verhält sich dazu, dass der Schriftsatz vom 18. August 2003 "als Normenkontrollantrag unter dem Aktenzeichen 7a D 67/03.NE geführt" wird. Aus dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob tatsächlich ein Normenkontrollantrag als gestellt angesehen oder ob ein anderer Antrag - hier der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - in einem Normenkontrollverfahren geführt wird. Der Antragsteller führt selbst an, es hänge von der Auslegung durch das Gericht ab, ob ein Normenkontrollantrag als gestellt angesehen würde oder nicht. Konnte er von einem bestimmten Auslegungsergebnis nicht ausgehen, musste er das Erforderliche tun, um seine Rechte zu sichern. Im Übrigen gibt der mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht vorgelegte Entwurf eines Normenkontrollantrags - wie oben im Einzelnen dargelegt ist - keinen Anhalt für die Auslegung, es sei bereits ein Normenkontrollantrag erhoben worden. Die Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 nicht zur Auslegung des gestellten Antrags verhalten, sondern lediglich "in dem Normenkontrollverfahren" ausgeführt. Schließlich ist dem Beschluss vom 28. November 2003 nicht zu entnehmen, der Senat habe angenommen, ein Normenkontrollverfahren sei bereits anhängig. Der Beschluss stellt vielmehr darauf ab, dass für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt wird und eröffnet daher die Möglichkeit, nunmehr ohne Kostenrisiko einen Antrag zu stellen. Dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst davon ausgegangen sind, sie müssten einen Normenkontrollantrag erst noch stellen bzw. diesen zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbinden, zeigt ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Januar 2004 auf. Denn danach bezeichnen sie es als ein Versehen, dass die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses des Senats nicht im Fristenbuch notiert worden ist. Wenn die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004 weiter ausführen, Wiedereinsetzungsfristen würden nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Klagefrist rein vorsorglich grundsätzlich notiert, beruht diese Praxis wohl auf der Einschätzung, es liege "im Ermessen des Gerichts" (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Februar 2004) die eingereichten Schriftsätze zur Frage auszulegen, ob ein Normenkontrollantrag gestellt sei oder nicht. Ein derartiges Ermessen besteht jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.