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Beschluss

6 B 2059/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.6B2059.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Bezirksregierung vom 24. Juni 2 , mit der angeordnet worden ist, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers nur noch dann anerkannt werden, wenn sie durch amtsärztliche Atteste belegt werden, zu Recht abgelehnt und ausgeführt: Das auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gestützte Nachweisverlangen sei ermessensgerecht. Aufgrund der bislang durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin allgemein dienstfähig sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste zu der darin bescheinigten Dienstunfähigkeit. Bei dieser Sachlage sei es zweckmäßig, die Feststellung der Dienstunfähigkeit von einem amtsärztlichen Attest abhängig zu machen. Die aktuelle Dienstunfähigkeit stehe auch nicht bereits aufgrund der nunmehr vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. N. H. sowie des Attestes des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin L. P. fest. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Gegenstand der streitigen Verfügung der Bezirksregierung ist die sinngemäß ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, eine vorübergehende Dienstunfähigkeit wegen Krankheit durch amtsärztliches Attest zu belegen. Eine solche Verpflichtung des Beamten ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG, wonach Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen ist. Hiernach steht es im Ermessen des Dienstherrn, den Nachweis einer Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest zu fordern, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. August 2000 - 6 B 1106/00 - und vom 3. Februar 1997 - 6 B 3099/96 -; ebenso: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1981, 220, juris Rechtsprechung Nr. WBRE101708100; Verwaltungs- gerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322. Eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners dahingehend, sich - wie in der Vergangenheit - mit der Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begnügen, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass das amtsärztliche Gutachten vom 2. Mai 2 seine Erkrankungen nicht umfassend berücksichtigt habe und deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Hierbei verkennt er, dass sich dieses amtsärztliche Gutachten allein zu der Frage verhält, ob er dauernd dienstunfähig und deshalb nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist. Da bislang der Antragsteller wohl noch keinen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt hat, ist unklar, ob er selbst überhaupt von einer solchen dauernden Dienstunfähigkeit ausgeht. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 2. Mai 2 , welches ebenso wie das polizeiärztliche Gutachten vom 29. Juli 2 zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller allgemein bzw. vollschichtig dienstfähig ist, ergeben sich Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von dem Antragsteller bislang vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, welche ihm seit dem 25. Juni 2 bis - nach Aktenlage - zum 4. August 2 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigt haben. Insbesondere dann, wenn die Dienstunfähigkeit des Beamten unter den Beteiligten streitig ist, ist das Verlangen des Dienstherrn, Erkrankungen durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen, ermessensgerecht. Vgl. den Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 - 6 B 3099/96 -. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes nämlich grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, ZBR 2001, 297 [298], und vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 53, 118 [120]; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 6 B 4554/00 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 B 11124/02 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE108880200. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 (Az.: 1 D 81.97, ZBR 1999, 424, juris Rechtsprechung Nr. WBRE410005935) wie folgt begründet: "Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht." Das Nachweisverlangen ist auch nicht wegen einer ohnehin offensichtlich feststehenden - vorübergehender oder dauernder - Dienstunfähigkeit des Antragstellers missbräuchlich. Hinsichtlich der in der ersten Instanz vorgelegten Bescheinigungen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. N. H. und des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin L. P. hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass diese ein amtsärztliches Attest zur aktuellen Dienstunfähigkeit nicht entbehrlich machen. Zu der Bescheinigung von Dr. med. N. H. ist ergänzend anzumerken, dass die Frage, ob der unter einem Asthma bronchiale leidende Antragsteller dienstfähig ist, wohl vor allem durch pulmologische Untersuchungen zu klären ist. Dass diese von Dr. med. N. H. durchgeführt worden sind, ergibt sich aus ihrer Bescheinigung nicht. Demgegenüber sind von den polizeiärztlichen Diensten der Polizeipräsidien X. und Y. lungenfachärztliche bzw. fachpulmologische Gutachten eingeholt worden. Sowohl der Facharzt für Pneumologie T. (Gutachten vom 20. Dezember 19 ) als auch der Chefarzt der Lungenklinik L.-N. Prof. Dr. med. A. (Gutachten vom 20. Juni 2 ) sind aber nach eingehenden Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller eingeschränkt dienstfähig ist. Erst auf der Grundlage dieser Gutachten sind dann die polizeiärztlichen Gutachten vom 12. Januar 2 und vom 29. Juli 2 zu dem Ergebnis einer allgemeinen Dienstfähigkeit gekommen. Vor diesem Hintergrund kann die pauschale Bescheinigung von Dr. med. N. H. nicht als aussagekräftig angesehen werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. und die weitere Bescheinigung der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. N. H. In beiden Bescheinigungen wird die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Dienstfähigkeit für erforderlich gehalten, diese also gerade nicht abschließend verneint. Im Übrigen befindet sich der Antragsteller erst seit dem 18. Februar 2 in psychotherapeutischer Behandlung (Vgl. Attest P. vom 8. Juli 2 ). Es ist daher nachvollziehbar, dass eine eventuelle psychische Erkrankung bei den vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchungen - die Untersuchung zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. Mai 2 fand bereits am 31. Januar 2 statt - nicht in den Vordergrund gestellten worden ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen privatärztlichen Bescheinigungen ist es auch sachgerecht, dass zukünftig ein Amtsarzt die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit zu beurteilen hat. Dieser kann - wie auch bisher schon geschehen - bei Bedarf Stellungnahmen von Fachärzten einholen und sich damit regelmäßig ein umfassenderes Bild verschaffen als ein niedergelassener Arzt. Zweifel an der Objektivität der amtsärztlichen Untersuchung bestehen aus der Sicht des Senats nicht. Insbesondere ist es - anders als wohl der Antragsteller unterstellt - derzeit offen, ob der Amtsarzt zukünftig eine zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führende Krankheit attestieren wird. Die bisherigen Gutachten zur dauernden Dienstfähigkeit schließen dies jedenfalls nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.