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Beschluss

19 B 1396/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.19B1396.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Die Antragstellerin macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Bedeutung der ihr erteilten Übernahmegenehmigung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Soweit der Antragsgegner mit seiner Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2001 den Antrag der Antragstellerin vom 12. Juli 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt hat, ist das Begehren der Antragstellerin bei sachgerechter Würdigung ihres Vortrags (§ 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Feststellung beantragt, dass ungeachtet der Ablehnung ihres Antrags vom 12. Juli 1994 sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Für den ausdrücklich gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 12. Juli 1994 fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Sowohl der Antrag der Antragstellerin vom 12. Juli 1994 als auch die Ablehnung dieses Antrags durch den Antragsgegner gehen ins Leere, weil die Antragstellerin aus den nachfolgenden Gründen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der Vielzahl der vom Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abhängigen Wirkungen und Berechtigungen ist dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht in vollem Umfang dadurch genügt, dass, wie noch ausgeführt wird, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung des Antragsgegners unter anderem zu überprüfen ist, ob die Antragstellerin wegen eines Aufenthaltsrechts nicht im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, sie nach Polen abzuschieben. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Schreiben des damaligen Oberstadtdirektors der Stadt C. vom 22. September 1989 an die in Deutschland lebende Tochter F. der Antragstellerin genehmigte das Bundesverwaltungsamt zu einem in dem Schreiben des Oberstadtdirektors nicht genannten Zeitpunkt die Übernahme der Antragstellerin, ihres verstorbenen Ehemannes und ihres Sohnes T. . Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau wurde ermächtigt, die zur Einreise erforderlichen Sichtvermerke zu erteilen. Der Sichtvermerk ist der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen auch erteilt worden. In der Begründung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners heißt es nämlich, die Antragstellerin sei mit einem Visum in des Bundesgebiet eingereist. Nach einem Schreiben der deutschen Botschaft vom 24. Januar 1990 lautete die Listennummer des Visumsversprechens " -ständig". Der Zusatz "ständig" lässt erkennen, dass beabsichtigt war, der Antragstellerin, ihrem verstorbenen Ehemann und ihrem Sohn T. die Einreise und einen Daueraufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund spricht bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung Alles dafür, dass die im September oder Oktober 1992 in das Bundesgebiet eingereiste Antragstellerin im so genannten D 1 - Verfahren übernommen worden ist. Das D 1 - Verfahren beruhte auf der im Zeitpunkt der Erteilung der Übernahmegenehmigung an die Antragstellerin noch geltenden Bestimmung in § 22 AuslG 1965, die im Wesentlichen dem heutigen § 33 Abs. 1 AuslG entspricht. Nach § 22 AuslG 1965 konnten Ausländer, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es erforderten, auf Grund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes 1965 übernommen werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen deutschen Volkszugehörigen ohne deutsche Staatsangehörigkeit das D 1 - Verfahren eingerichtet worden, um diesem Personenkreis außerhalb der Familienzusammenführung im Sinne des § 94 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2317) - BVFG a. F. - die Einreise in das Bundesgebiet und den Daueraufenthalt nach ausländerrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 B 47.99 -, Buchholz 11, Art. 116 GG, Nr. 27, S. 1 (2), und 12. November 1997 - 9 B 597.97 -, sowie Urteil vom 25. August 1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 (102 f.); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -. Auf die von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob § 94 BVFG a. F. im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist, kommt es deshalb nicht an. Mit dem im D 1 - Verfahren erteilten Sichtvermerk ist den Betroffenen gemäß §§ 2 und 5 AuslG 1965 iVm § 5 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung eine "Daueraufenthaltserlaubnis", also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, erteilt worden. BVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - VIII C 64.75 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 13 S 1616/96 -, DVBl 1999, 1216 (1217). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin abweichend von dieser Praxis keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erteilt worden ist, sind nicht ersichtlich. Auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des geltenden Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 entspricht die anzunehmende Erteilung des Sichtvermerks als unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Regelung in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980, BGBl I S. 1057, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584. Danach wird unter anderem den Ausländern, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG aufgenommen worden sind, in seiner (ursprünglichen) bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung galt das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge für Übernahmeerklärungen gemäß § 22 AuslG 1965; eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung des Gesetzes (auch) für fortbestehende Übernahmegenehmigungen gemäß § 22 AuslG 1965 vorsieht, gibt es nicht, vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist weiterhin wirksam. Nach § 95 Abs. 1 AuslG bleiben die vor dem am 1. Januar 1991 erfolgten Inkrafttreten des geltenden Ausländergesetzes, vgl. Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländergesetzes, BGBl I S. 1354, erlassenen begünstigenden Maßnahmen wirksam. Zu diesen begünstigenden Maßnahmen gehören die im D 1 - Verfahren erteilten Aufenthaltsgenehmigungen und sonstigen Entscheidungen, die dem Ausländer einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist auch nicht aufgehoben oder nachträglich zeitlich beschränkt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) worden. Eine Aufhebung oder nachträglich Befristung ist insbesondere durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 nicht erfolgt. Die darin enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft allein den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 12. Juli 1994. Der Antragsgegner setzt sich in seiner Ordnungsverfügung nicht näher mit den der Antragstellerin im D 1 - Verfahren erteilten Berechtigungen auseinander, so dass die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht als schlüssige Aufhebung oder Befristung der der Antragstellerin in Form des Sichtvermerks erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verstanden werden kann. Darüber hinaus ist auch die der Antragstellerin erteilte Übernahmegenehmigung weiterhin wirksam. Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob die bloße Aufhebung der Übernahmegenehmigung (auch) zur Folge hat, dass die in Form des Sichtvermerks erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis unwirksam wird. Die Übernahmegenehmigung ist zwar nach dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom 22. September 1989 unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden. Der Antragsgegner macht jedoch nicht geltend und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ein Widerruf erfolgt ist. Einen solchen ausdrücklichen oder schlüssigen Widerruf enthält insbesondere nicht der bestandskräftige Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom 18. Mai 1994. Mit diesem Bescheid ist ausschließlich der Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises abgelehnt worden. Deshalb bedarf auch keiner näheren Erörterung, ob allein das Bundesverwaltungsamt befugt ist, die der Antragstellerin erteilte Übernahmegenehmigung zu widerrufen. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Abschiebungsandrohung ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 49 Abs. 1 AuslG unter anderem voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Das ist in Bezug auf die Antragstellerin nicht der Fall, weil sie, wie ausgeführt, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).