Beschluss
22d A 2345/02.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0209.22D.A2345.02O.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen G r ü n d e : I. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch Urteil vom 22. April 2002 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Urteil, das eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dem Beamten am 18. Mai 2002 und seinem früheren Verteidiger am 21. Mai 2002 zugestellt worden. Weder die Berufungseinlegung durch den Beamten (Fax vom 18. Mai 2002) noch die durch seinen früheren Verteidiger (Schriftsatz vom 23. Mai 2002) enthalten eine Begründung. Am 22. Juli 2002 hat der frühere Verteidiger telefonisch bei der Geschäftsstelle eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2002 beantragt. Diesem Antrag hat der Berichterstatter des Senats durch Verfügung vom 23. Juli 2002 stattgegeben. Die Berufungsbegründung des früheren Verteidigers ist am 13. August 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Auf den seinem Verteidiger am 7. März 2003 zugestellten Hinweis des Berichterstatters, dass die Berufung trotz der Verfügung vom 23. Juli 2002 unzulässig sein dürfte, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden ist, hat der Beamte mit Telefax vom 21. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat er damit begründet, er sei auf Grund der Berufungsschrift seines Verteidigers vom 23. Mai 2002 davon ausgegangen, dass die Berufung form- und fristgerecht durchgeführt werde und sein Verteidiger insbesondere die Berufungsbegründungsfrist kenne und beachte. Das spätere Unvermögen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. II. Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungseinlegungen des Beamten und seines früheren Verteidigers dem Begründungserfordernis des § 81 DO NRW nicht genügen und der dies nachholende Schriftsatz vom 13. August 2002 die Berufungsfrist des § 79 DO NRW nicht wahrt. 1. Die Berufungseinlegung durch den Beamten vom 18. Mai 2002 und die durch seinen früheren Verteidiger vom 23. Mai 2002 genügen nicht den formellen Anforderungen, die § 81 DO NRW an die Berufungsschrift stellt. Danach ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; nach HS. 2 sind die Anträge zu begründen. Zwar wird das angefochtene Urteil in beiden Berufungsschriften bezeichnet. Ihnen lässt sich aber schon nicht entnehmen, welches Ziel der Beamte mit seiner Berufung verfolgt. Es ist weder dargelegt, inwieweit das Urteil angefochten wird, noch, welche Änderungen beantragt werden, noch ist ein Antrag begründet worden. Vielmehr erschöpfen sich die Berufungsschriften in der Angabe, dass Berufung eingelegt und diese noch begründet werde. 2. Die den Anforderungen des § 81 DO NRW genügende Berufungsbegründung vom 13. August 2002 ist verspätet eingegangen. Das angefochtene Urteil ist an den Beamten und an dessen früheren Verteidiger als ebenfalls für den Beamten Zustellungsbevollmächtigten (§ 40 Satz 2 DO NRW) zugestellt worden. Es handelt es sich um eine sog. Doppelzustellung, wie sie in § 37 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. Auch § 40 Satz 2 DO NRW ermächtigt den gewählten Verteidiger, der eine Vollmacht vorgelegt hat, Zustellungen für den Beamten entgegenzunehmen. Vorliegend hatte der frühere Verteidiger eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde vom 27. Oktober 1998 vorgelegt. Damit war hier eine Zustellung an ihn zulässig. Der Möglichkeit einer Doppelzustellung steht nicht § 77 Abs. 3 DO NRW entgegen, da diese Vorschrift nur den Zustellungsadressaten festlegt. Da die Zustellung an den früheren Verteidiger zeitlich nach der Zustellung an den Beamten erfolgt ist, gilt entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 2 StPO für den Fristablauf die letzte Zustellung. Die Berufung musste daher gemäß § 79 DO NRW i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO spätestens am Freitag, den 21. Juni 2002 eingelegt und begründet werden. Diese Frist ist durch die am 13. August 2002 eingegangene Berufungsbegründung nicht eingehalten worden. Bei der Frist des § 79 DO NRW handelt es sich um eine Ausschluss-Notfrist, die nicht verlängert werden kann. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1971 - II WDB 8.71 - BVerwGE 43, 237, ebenso für den Bereich der StPO BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 4 StR 52/7 -, NStZ 1988, 20. Die von dem früheren Verteidiger am 22. Juli 2002 beantragte und vom Berichterstatter am 23. Juli 2002 gewährte Fristverlängerung ist daher mangels gesetzlicher Grundlage unwirksam, dies aber auch deshalb, weil eine Verlängerung der Frist nach deren Ablauf nicht möglich ist. 3. Der Antrag des Beamten vom 21. März 2003, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 25 DO NRW, § 44 StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung (§§ 79 Abs. 1 Satz 1, 81 DO NRW) zu gewähren, ist zwar zulässig. Er ist innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 25 DO NRW i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden, nachdem dem Verteidiger der Hinweis des Senats, dass die Begründungsfrist nicht eingehalten worden ist, zugegangen war, und er enthält auch Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und über den Wegfall des Hindernisses. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht begründet. Nach § 25 DO NRW i.V.m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Beamten an einer Fristversäumung gemäß § 44 StPO ein Verschulden trifft, ist es zwar den Gerichten regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/03 -, NJW 1994, 1856; BverwG, a.a.O. Dies gilt aber nur, sofern der Beamte nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat. Denn auch ein anwaltlich vertretener Beamter ist bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfaltspflichten freige- stellt. BVerwG, Beschlus vom 24. Juni 2002 - 2 WDB 5.02-, DokBerB 2002, 323. Vgl. für die StPO BGH Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 -, 1973, 521. Vorliegend hat der Beamte gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Er war in dem ihm zugestellten Urteil der Disziplinarkammer gemäß § 23 Abs. 1 DO NRW darüber belehrt worden, dass die Berufung in der Einlegungsfrist zu begründen ist. Dementsprechend hatte er auch in seiner Berufungsschrift vom 18. Mai 2002 ausgeführt, die Begründung der Berufung werde von seinem Verteidiger vorgenommen. Der Berufungsschriftsatz seines Verteidigers vom 23. Mai 2002, in dem dieser ausdrücklich die Berufungsbegründung angekündigt hatte, entsprach - für den Beamten erkennbar - nicht den formellen Anforderungen. Der Beamte hätte sich daher vor Ablauf der Begründungsfrist vergewissern können und müssen, ob der Verteidiger rechtzeitig die Begründung vornehmen wird. Dies legte schon sein eigenes Interesse nahe. Die Disziplinarkammer hatte gegen ihn die höchste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst, verhängt. Dies wollte der Beamte nicht hinnehmen und deshalb in die zweite Instanz. Wenn er aber in dieser Situation in Kenntnis des Begründungserfordernisses nichts weiter unternahm, als einen Anwalt mit der Berufungseinlegung und Begründung zu beauftragen, so hat er die nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn er die ihm bekannten Fristen nicht kontrollierte und sich nicht weiter darum kümmerte, dass seine Berufung begründet und rechtzeitig vorgelegt wurde. Soweit er in seiner Berufungseinlegung vom 18. Mai 2002 ausgeführt hat, auch die weitere Bearbeitung der Berufung werde von seinem Verteidiger vorgenommen, entlastet ihn dies nicht. Er durfte sich nicht blind auf dessen Handeln verlassen, sondern hätte, als er feststellen musste, dass ihm keine Abschrift einer Berufungsbegründung von seinem Verteidiger zuging, diesen rechtzeitig auf den Fristablauf hinweisen müssen. Die Fristverlängerung vom 23. Juli 2002 ist für den Fristablauf nicht kausal gewesen, weil sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gewährt wurde. Im übrigen ist selbst diese - bis zum 30. Juli 2002 gewährte - Frist durch die am 13. August 2002 eingegangene Begründung nicht eingehalten worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.