Beschluss
17 B 893/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0205.17B893.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Antragstellerin hält den angefochtenen Beschluss für fehlerhaft, weil er verkenne, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 64 Abs. 1 des Europa- Mittelmeer-Abkommens/Marokko zustehe. Dies ist indes nicht der Fall. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist geklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer ergeben, BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, EZAR 029 Nr. 24 = DVBl 2004, 119. Dieser Grundsatz galt bereits in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko, dem Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko wörtlich nachgebildet ist, vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C- 416/96 (El-Yassini), InfAuslR 1999, 218, Leitsatz 1 und Rdn. 62. Er ist nunmehr zusätzlich bekräftigt worden durch die von den Vertragsparteien des Europa- Mittelmeer-Abkommens/Marokko abgegebene Gemeinsame Erklärung zu Art. 64, deren Absatz 2 wie folgt lautet: "Was die nicht diskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Art. 64 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich." Allerdings kann unter besonderen Voraussetzungen das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Kündigungsbedingungen gleichwohl aufenthaltsrechtliche Auswirkungen entfalten, nämlich dann, wenn die praktische Wirksamkeit des Verbots der Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats es erfordert. Dieses stets zu beachtende Gebot kann in Ausnahmefällen auch das grundsätzlich bestehende Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, den Aufenthalt marokkanischer Arbeitnehmer nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts zu beenden, einschränken. Vgl. bezüglich Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko: EuGH, a.a.O., Leitsatz 2 und Rdn. 64 bis 67; bezüglich Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Marokko: BVerwG, a.a.O. Ein solcher Fall eines ausnahmsweise gegebenen assoziationsrechtlichen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Diskriminierungsverbots kann vorliegen, wenn der marokkanische Staatsangehörige im Besitz einer Arbeitsgenehmigung ist, die ihm von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängige, weitergehende Rechte verleiht, dem praktische Verwirklichung ihm durch die Versagung des weiteren Aufenthalts entzogen würde, BVerwG, a.a.O. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die der Antragstellerin erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung vermittelt ihr kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt. Nach deutschem Recht hängt vielmehr die Arbeitsgenehmigung grundsätzlich vom Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung ab. Die Arbeitsgenehmigung gewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Antragstellerin meint - ihre Arbeitsberechtigung noch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 5 Nr. 4 ArGV erloschen sein sollte. Denn aus dem etwaigen Fortbestand der Arbeitsgenehmigung nach dieser Vorschrift ergibt sich keine über die Aufenthaltsgenehmigung hinausgehende Rechtsposition, die ihrerseits geeignet wäre, wiederum ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Der Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung, wie er sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV ergibt, erfolgt nur mit Rücksicht auf eine vorläufige verfahrensrechtliche Position des Ausländers, etwa aufgrund seiner Rechtsbehelfe gegen die aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung. Er dient in erster Linie der Absicherung des Ausländers bis zur unanfechtbaren Klärung der Rechtslage. Diese Regelung kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht dafür in Anspruch genommen werden, ein über den Rechtsstreit hinausreichendes künftiges Aufenthaltsrecht zu begründen; ein solches Aufenthaltsrecht bedarf vielmehr eigener materiellrechtlicher Gründe. BVerwG, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.