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Beschluss

11 A 395/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0201.11A395.04A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah- rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.533.876,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah- rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.533.876,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), greifen nicht durch. 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteils, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Auch dann, wenn sich die Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist, scheidet eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel aus. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 147 m.w.Nachw. Die Beteiligten streiten um die 30-Jahres-Frist in § 57 Abs. 2 Satz 1 Landbeschaffungsgesetz (LBG), der lautet: "Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluss, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen." Das Verwaltungsgericht hat die auf Rückenteignung gerichtete Klage mit dem Argument abgewiesen, die 30-Jahres-Frist sei abgelaufen, da Teil A des Enteignungsbeschlusses hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke spätestens Ende 1963 unanfechtbar geworden sei. Das Vorbringen der Kläger wirft keine Zweifel an der Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidung auf. Zunächst ist anzumerken, dass der Zulassungsantrag (auf Seite 3 unten der Antragsschrift) den Sachverhalt schon nicht zutreffend wiedergibt. Denn es ist gerade nicht "Teil A dieses Enteignungsbeschlusses (...) von der Bundesrepublik Deutschland angefochten worden". Vielmehr war die Klage ausdrücklich nur auf einen Teil von Teil A beschränkt, nämlich "insoweit, ob das Grundstück... Nr. 241 gemäß § 13 Abs. 2 LBG in das Enteignungsverfahren einbezogen wird..." (vgl. Tatbestand des Urteils des VG Düsseldorf vom 21. Juli 1966 - 8 K 425/64 - sowie Tatbestand des Urteils des LG Düsseldorf vom 3. Dezember 1970 - 3 O 237/69 -). Auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dem Zeitpunkt der "vollständigen Unanfechtbarkeit" von Teil A - hier der 3. August 1973 - "überhaupt keine Bedeutung" beigemessen (Antragsschrift S. 5 unten), ist unrichtig. Ginge es um den damals angefochtenen Teil, d.h. das Flurstück 241, käme diesem Zeitpunkt auch nach Auffassung der Vorinstanz durchaus eine Bedeutung zu. Lediglich in Bezug auf die nicht gerichtlich angefochtenen Bestandteile von Teil A ist das Datum unerheblich. Auch die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift vermögen nicht zu überzeugen. Die Kläger begründen ihre Auffassung (noch kein Fristablauf) zum einen mit der Formulierung des § 57 Abs. 2 LBG, der auf die Unanfechtbarkeit von Teil A insgesamt abstelle und keine einschränkende Formulierung wie z.B. "insoweit" enthalte, die auf die Erfassung auch einer Teilanfechtung schließen lasse. Zum anderen halten sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts für völlig unpraktikabel, da danach bezüglich eines einzigen Enteignungsbeschlusses mehrere 30-Jahres- Fristen nacheinander in Lauf gesetzt würden. Schließlich sei der Enteignungsbeschluss nicht teilbar, da es um eine zusammenhängende, 34324 qm große Fläche gehe, die sich katastermäßig aus 6 Flurstücken zusammensetze. Weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich indes die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend unter Hinweis auf § 58 LBG iVm. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Möglichkeit einer Teilanfechtung) sowie unter Darlegung des Gesetzeszweckes (Rechtsfrieden nach Ablauf von 30 Jahren, also einem Generationenwechsel) dargelegt. Auch bezüglich der Teilbarkeit des Enteignungsbeschlusses schließt sich der Senat der Auffassung der Vorinstanz an, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die Frage der Teilbarkeit bereits durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1970 (s.o.) rechtskräftig entschieden sein dürfte, denn die tenorierte teilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses setzt die Teilbarkeit zwingend voraus. Vgl. näher zu Fragen der teilweisen Bestandskraft von Verwaltungsakten und der Rechtskraft: BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 - 8 B 240.96 - jurisdokument. 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, "ob die 30-Jahres-Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Enteignungsbeschluss, Teil A, insgesamt unanfechtbar geworden ist, oder ob der Fristenlauf auch schon bei Eintritt einer nur teilweisen Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses, Teil A, zu laufen beginnt", in Betracht. Denn die Frage, wie Rechtsvorschriften sachgerecht auszulegen und anzuwenden sind, bedarf dann keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Interpretationsregeln ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1993 - 4 NB 15.93 - NVwZ-RR 1994, 9. Das ist hier - wie oben dargelegt - der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).