Beschluss
19 E 82/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0130.19E82.01.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in T. beigeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in T. beigeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss ist zulässig. Sie gilt als durch das OVG zugelassen, weil der Kläger sie fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegt hat (§ 194 Abs. 3 VwGO in der seit diesem Tag geltenden Fassung, BGBl. 2001 I S. 3987, 3990). Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt T. in T. beizuordnen. In seiner Person sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Eigenes Einkommen erzielt der 1992 geborene Kläger nicht. Sein Vater erhält neben seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit als Kraftfahrer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Familie, wie sich aus dem Sozialhilfebescheid vom 29. Dezember 2003 ergibt. Dem mit der Klage verfolgten Einbürgerungsbegehren des Klägers kann auch die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt allein Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) - AG-StlMindÜbk - in Betracht. Die Durchführung dieser Vorschrift obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997 (GV.NRW. S. 441) dem Beklagten, weil es sich um eine Anspruchsnorm handelt. Nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk ist ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist, 2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und 3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt, es sei denn, dass er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Am Maßstab dieser Rechtsgrundlage hat die Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger erfüllt zunächst unzweifelhaft die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 3 des Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk. Er wurde am 1. August 1992 in X. , also im Geltungsbereich des AG-StlMindÜbk, geboren. Seine Eltern haben den Einbürgerungsantrag für ihn am 23. Januar 1998 beim Beklagten stellen lassen, als der Kläger mithin fünf Jahre alt war. Eine der Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk entgegenstehende strafgerichtliche Verurteilung entfällt von vornherein wegen Strafunmündigkeit des Klägers. Hinreichende Erfolgsaussicht kann dem Begehren des Klägers ferner nicht deshalb abgesprochen werden, weil seine Staatenlosigkeit durchgreifenden Zweifel begegnete. Er macht geltend, das Kind palästinensischer Eltern aus dem Libanon zu sein. Dieser Personenkreis ist, soweit keine Anhaltspunkte für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit bestehen, staatenlos im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) -, ohne dass es auf die Klärung der politisch und rechtlich umstrittenen Frage ankommt, ob es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (119 f.), und vom 28. September 1993 - 1 C 1.93 -, InfAuslR 1994, 35. Die Zugehörigkeit der Eltern des Klägers zu diesem Personenkreis ist nach Aktenlage zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Erwägung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 10. November 1999, die Staatsangehörigkeit des Klägers sei "ungeklärt", hat die Bezirksregierung B. im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2000 nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem die Deutsche Botschaft in Beirut gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten die Echtheit der von den Eltern des Klägers vorgelegten Ausweispapiere bestätigt hat. Es muss danach der abschließenden gerichtlichen Überzeugungsbildung im erstinstanzlichen Klageverfahren vorbehalten bleiben, ob die Identität des Klägers und seiner Eltern als geklärt anzusehen ist und ob der Kläger eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, insbesondere ob er die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat, weil sein Vater am 1. Oktober 1961 in Damaskus geboren ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, die Klärung solcher Fragen vorwegzunehmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Begehren des Klägers die hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht deshalb, weil er die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Art. 2 Satz 1 Nr. 2 AG-StlMindÜbk nicht erfüllte. Insofern stellt sich nämlich die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob der Einbürgerungsanspruch nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk von dieser Voraussetzung abhängt. Die Beschwerde macht insoweit - jedenfalls für das Verfahren der Prozesskostenhilfe mit Erfolg - geltend, dass die entsprechende Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 598, 1219) - StlMindÜbk - nach ihrem Wortlaut die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch einen Vertragsstaat ausschließlich vom dauernden Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Hoheitsgebiet dieses Staates abhängig macht, nicht aber auch von der Rechtmäßigkeit dieses dauernden Aufenthalts. In der von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen worden, ob gleichwohl dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nach dessen Sinn und Zweck das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch immanent ist, BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (126); bejahend die Bundesregierung in der Denkschrift zum StlMindÜbk, BT-Drucks. 8/12, Nr. 13, S. 27; a. A. Bierwirth, Zum Einbürgerungsanspruch in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kinder palästinensischer Eltern, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 43, 1990, S. 137 ff., und welche Konsequenz ein etwaiges Zurückbleiben des gesetzlichen Anspruchs gegenüber der völkerrechtlich übernommenen Vertragspflicht der Bundesrepublik Deutschland auslöst. Diese Fragen sind im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn der Kläger erfüllt die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines dauernden Aufenthalts im Sinn des Art. 2 Satz 1 Nr. 2 AG-StlMindÜbk nicht. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Auf der Basis der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine dem Kläger günstige Auslegung des Rechtmäßigkeitserfordernisses auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Umstand, dass als Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Einbürgerungsanspruch nicht das StlMindÜbk selbst, sondern nur das zu seiner Ausführung erlassene AG-StlMindÜbk in Betracht kommt, schließt nicht aus, bei der Auslegung dieses Gesetzes auf das Übereinkommen zurückzugreifen, zu dessen Ausführung es erlassen worden ist. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (118); ebenso Bierwirth, a. a. O., S. 125. Die fünfjährige Wartefrist, innerhalb derer das AG-StlMindÜbk die Rechtmäßigkeit des dauernden Aufenthalts fordert, muss auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung dieses Gesetzes gesehen werden, die Staatenlosigkeit durch Einbürgerung aufgrund einer über die Geburt hinausreichenden Zuordnung des Betroffenen zu Deutschland als Vertragsstaat zu beseitigen. Bei dem in Rede stehenden Merkmal der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geht es darum, die Einbürgerung von sich illegal in Deutschland aufhaltenden Staatenlosen zu verhindern. Ob dieser Zweck der Wartefrist verfehlt wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - einem Ausländer über Jahre hinweg Duldungen erteilt worden sind, weil seine Abschiebung nicht nur vorübergehend ausgesetzt, sondern auf unabsehbare Zeit unmöglich ist, bedarf der Klärung im Klageverfahren. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch des Klägers scheitert schließlich nicht daran, dass seine Eltern, seine Schwester und er ausweislich der Bescheinigung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - vom 15. April 1998 im Libanon als von dieser Organisation betreute palästinensische Flüchtlinge registriert sind. Dieser Umstand stellt die Anwendbarkeit des Art. 2 AG-StlMindÜbk nicht in Frage. Die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk, die diesen Personenkreis betrifft und die grundsätzlich auch dann noch eingreifen kann, wenn der betreffende palästinensische Flüchtling die Aufnahmestaaten im Nahen Osten, auf die sich die Tätigkeit von UNRWA erstreckt, verlassen hat und sich inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist durch Art. 1 Abs. 1 AG-StlMindÜbk nicht in Bezug genommen. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (121); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 17.90 -, InfAuslR 1992, 161 = NVwZ 1992, 674 = Buchholz 402.27 Art 1 StlÜbk Nr 1; Hailbronner, in: Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, Einl. F., Rdnr. 112. Der Kostenausspruch folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).