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Beschluss

15 A 2453/02.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0130.15A2453.02A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Außerdem darf das Urteil gemäß § 108 Abs. 2 VwGO nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Danach liegt nicht, wie die Antragsteller meinen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb vor, weil der Vorderrichter, als ein Prozessbevollmächtigter für die Kläger nicht erschienen war, sich nach Zahlungen der Kläger an die Prozessbevollmächtigten erkundigt hat und dies der später eintreffenden Prozessbevollmächtigten nicht offenbart haben soll. Schon vom Ansatz her bestehen Zweifel, ob dieser Umstand geeignet ist, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils spielt die Frage von Geldzahlungen der Kläger an die Prozessbevollmächtigten für die Entscheidung keine Rolle. Daher bedurfte es auch insoweit keiner Einführung in das Verfahren, da lediglich zu entscheidungserheblichen Tatsachen ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Ob in der Nichtoffenbarung von Befangenheitsgründen ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen kann, erscheint zweifelhaft. Bejahend BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 ‑ I ZR 121/92 -, NJW 1995, 1677 (1678 f.); offen gelassen, ob zumindest ein Verfahrensverstoß vorliegt, BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 ‑ 6 C 9.95 -, DVBl. 1997, 1235 (1236); einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bejahend für den Fall der Nichtoffenbarung einer erfolgten Selbstablehnung, BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993 ‑ 1 BvR 878/90 -, NJW 1993, 2229 f. Die Nichtoffenbarung von Befangenheitsgründen könnte im hier relevanten Zusammenhang der Verfahrensmängel des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG möglicherweise nur wie bei der unberechtigten Ablehnung eines Befangenheitsantrags den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) begründen, wenn die Nichtoffenbarung aus willkürlichen oder manipulativen Erwägungen erfolgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 - BVerfGE 31, 145 (164); BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51. Die Frage kann hier jedoch offen bleiben. Wegen der Erkundigungen des Gerichts zu Geldzahlungen der Kläger an die Prozessbevollmächtigten liegt nämlich noch nicht einmal ein Grund vor, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Der Kläger zu 1. hat ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung selbst die Frage von Geldzahlungen an die Prozessbevollmächtigten zur Sprache gebracht, als er nach dem Verbleib seines Prozessbevollmächtigten befragt wurde. Schließlich liegt auch in dem Umstand, dass die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Videokassette nicht abgespielt wurde, kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es auf das Abspielen der Videokassette verzichtet hat, von einer Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme abgesehen. Damit ist allenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dargetan. Ein derartiger Verstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich die gerichtliche Verpflichtung zur Aufklärung verfassungsrechtlich unmittelbar aus dem Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ergibt ("Ermittlungstiefe"). Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt worden wäre. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung ist jedoch ein förmlicher Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der Videokassette weder gestellt noch abgelehnt worden. Gestellt worden ist vielmehr ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Strafbarkeit der vom Kläger zu 1. gemachten und durch die Videokassette dokumentierten Äußerungen. Darüber hinaus wäre auch ein solcher Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme abzulehnen gewesen. Die Videokassette wurde entgegen der mit der Ladung erfolgten Aufforderung nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO nicht bis zum 12. April 2002 als neues Beweismittel angegeben. Vielmehr erfolgte der Beweisantritt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 371 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch Vorlegung in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002. Der Umstand, dass die Videokassette bereits in der Asylfolgeantragsschrift erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass dieses Beweisangebot nicht erforderlich gewesen wäre, um die Präklusion des § 87b Abs. 3 VwGO zu vermeiden. Denn schon im Verfahren vor dem Bundesamt wurde die Videokassette nicht eingereicht, sondern lediglich angekündigt, dass sie vom Antragsteller bei seiner persönlichen Vorsprache beim Bundesamt vorgelegt werde. Das ist nicht geschehen. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Beweismittels nach § 87b Abs. 3 VwGO lagen vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 10 - 12 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.