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Urteil

20 A 718/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0129.20A718.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. Oktober 1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. Oktober 1999 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Ordnungspflicht für die Sicherung eines Stauwehrs an der C. im Ortsteil C1. der Stadt E. . Der Kläger ist Eigentümer der Gewässerparzelle Gemarkung C1. , Flur 2, Flurstück 421 (früher Flurstück 396), einem Gewässer zweiter Ordnung. Die C. fließt auf einer Teilstrecke zwischen den im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flurstücken 419 und 420 (T.-------weg 3 a). Das Grundstück des Beigeladenen war Teil eines Mühlengrundstücks, des früheren Flurstücks 118. Dieses stand ursprünglich im Eigentum des M. Landesherrn. Einer Veröffentlichung in den l. Heimatblättern "Abschied von alter Mühle in C1. " zufolge schloss der M. Landesherr am 20. Juni 1765 mit dem damaligen Besitzer der Wassermühle einen "Erbpachtcontract", durch den die Mühle dem Besitzer (Pächter) in eine "beständige, unwiderrufliche Erbpacht" gegeben wurde. Diese im Grundbuch eingetragene Last wurde ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts E. vom 22. September 1931 an die M. Regierung, Domänenabteilung, von Amts wegen aufgrund einer Löschungsbewilligung vom 20. August 1931 gelöscht. 1852 errichtete der damalige Pächter zur Versorgung des Mühlenbetriebes mit Wasser oberhalb der Mühle ein gemauertes Stauwehr auf dem früheren Flurstück 118 (später Flurstück 254, jetzt Flurstücke 419, 420), das vom Wasserlauf "durchschnitten" wurde. Das so angestaute Wasser der C. wurde durch einen zu diesem Zweck ausgehobenen Graben zu den Mühlenrädern geleitet und dann der C. wieder zugeführt. Der nicht gebrauchte Teil des Wassers floss unmittelbar in die C. . Nach der Einstellung des Mühlenbetriebs im Jahre 1957 wurde der Graben zugeschüttet, die ehemalige Wasserzuflussstelle zugemauert und das Grundstücksniveau angehoben. Am 1. Oktober 1959 wurde der größte Teil des Mühlengrundstücks an die Eltern des Beigeladenen veräußert, deren Rechtsnachfolger der Beigeladene ist. Mit Schreiben vom 25. August 1997 wandte sich der Beigeladene an den Beklagten und wies auf erhebliche bauliche Schäden am Stauwehr hin. Da er das Wasserrecht für das Stauwehr nicht besitze, sehe er sich nicht in der Lage, die Reparatur auf eigene Kosten zu übernehmen. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 1999 den Kläger auf, die Stauanlage bis zum 30. September 1999 baulich zu sichern, sodass eine Einsturzgefährdung des Bauwerkes nicht zu besorgen sei, oder sie zurückzubauen und durch eine Sohlgleite zu ersetzen, wobei in diesem Fall bis zum 30. März 1999 ein Antrag nach § 31 WHG mit den entsprechenden Planunterlagen vorzulegen sei. Für den Fall der Anfechtung der Ordnungsverfügung sollten die Fristen spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach Eintritt der Rechtskraft enden. Zur Begründung führte er aus, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des störungsfreien Wasserabflusses sei eine Sanierung der schadhaften Stauanlage dringend geboten. Die Stützmauer am nördlichen Ufer des Bachlaufs weise insbesondere im Bereich des Ziegelmauerwerks starke Risse auf; einzelne Steine seien bereits aus der Mauer herausgebrochen. Aus der am anderen Bachufer aus Bruchsteinen errichteten Stützmauer seien bereits zahlreiche Steine ausgebrochen bzw. ausgewaschen. Es drohe der Einsturz des über das Gewässer führenden Bauwerks. Zu den geforderten Maßnahmen sei der Kläger als Gewässereigentümer und Eigentümer der Stauanlage heranzuziehen. Es handele sich um eine Anlage i.S. des § 94 LWG. Dem heutigen Eigentümer des ehemaligen Mühlengebäudes oder den Nachkommen des zuletzt tätigen Müllers und vormaligen Eigentümers des Mühlengrundstücks sei die Sanierung nicht aufzugeben. Zwar habe der Erbauer die Stauanlage zum Betrieb der Mühle errichtet; dieser Wille lasse sich aber nicht mehr dem heutigen Eigentümer des Mühlengeländes zuordnen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 zurück. Der Kläger sei unterhaltungspflichtig; bei dem Stauwehr handele es sich um eine Anlage i.S. des § 94 LWG, dessen Eigentümer der Kläger sei. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Zu sanieren seien die seitlichen Stützmauern und das die C. querende Bauwerk. Am 15. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, er sei für das Stauwehr nicht unterhaltungspflichtig. Das Stauwehr könne nicht als Anlage i.S. des § 94 LWG angesehen werden. Der damalige Überlauf ersetze das Ufer und bilde die Einfassung der C. , sei also eine Art Bestandteil des Gewässers. Das ursprüngliche Bett der C. existiere heute nicht mehr; sie fließe nunmehr insgesamt durch den ehemaligen Mühlenzulauf. Er sei auch nicht Eigentümer der nach Ansicht des Beklagten baufälligen Teile des Stauwehrs; dies sei vielmehr der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Der wesentliche Teil des Stauwehrs stehe auf dem Nachbargrundstück; die Befestigung des Gewässergrunds sei ausschließlich in Ausübung eines Wasserentnahmerechts zum Betrieb der Mühle erfolgt. Es sei anerkannt, dass der überbaute Teil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks anzusehen sei und der überbaute Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibe, von dem übergebaut worden sei, wenn der Eigentümer - wie hier - zur Duldung des Überbaus verpflichtet sei. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. Oktober 1999 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden berufen und ergänzend ausgeführt, dass das Stauwehr keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken, sondern ausschließlich dem Betrieb der Mühle gedient habe. Eigentümer eines Stauwehrs sei naturgemäß der Gewässereigentümer; das Stauwehr als Hauptsache liege denknotwendig im Gewässer. Das Eigentum an einer derartigen einheitlichen Anlage könne nicht aufgeteilt werden. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks sei nicht unterhaltungspflichtig, weil er die grundstücksbegrenzenden Teile des Stauwehrs nicht als zusätzliches Bauwerk nutze. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei als Eigentümer einer Anlage i.S. des § 94 LWG unterhaltungspflichtig. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen: Die ihm durch die angegriffene Ordnungsverfügung aufgebenden Maßnahmen seien von der wasserrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, weil ihm, über die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Wasserabflusses hinaus, die gesamte bauliche Unterhaltung des Stauwehrs auferlegt worden sei. Die Ordnungsverfügung sei zu unbestimmt; es sei nicht erkennbar, was ihm konkret aufgegeben worden sei. Das Stauwehr sei keine Anlage i.S. des § 94 LWG. Die dauerhafte und sicher feststehende Aufgabe der ehemaligen Zweckbestimmung des Stauwehrs wirke sich auf die Eigenschaft als Anlage aus. Die C. diene mit dem heutigen Verlauf seit über 100 Jahren allein wasserwirtschaftlichen Zwecken, nämlich der kompletten Abführung des Wassers. Seit vielen Jahren werde das Stauwehr nicht mehr zur Wasserentnahme und zur Wasserzufuhr zu einem Mühlenbetrieb genutzt; dies werde nach den auf dem Grundstück erfolgten baulichen Veränderungen auch zukünftig so sein. Das Stauwehr habe jetzt nur noch die Funktion, das Gewässerbett zu bilden. Er sei zudem nicht Eigentümer des Stauwehrs; dies sei der Beigeladene. Bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise sei der Eigentümer des "Stammgrundstücks" auch Eigentümer des Stauwehrs. "Stammgrundstück" sei das Flurstück 254 (früher 118, jetzt Flurstücke 419, 420) gewesen. Es habe zu keiner Zeit eine Gewässerparzelle gegeben, die am Stauwehr breiter als der Gewässerverlauf gewesen sei. Erst nach der Errichtung des Stauwehrs auf dem ehemaligen Flurstück 254 sei die C. teilweise über dieses Flurstück geleitet worden und habe es durchschnitten. Zur rechtlichen Einordnung sei nicht preußisches, sondern lippisches Wasserrecht heranzuziehen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die angegriffene Ordnungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Das Stauwehr sei eine Anlage i.S. des § 94 LWG; entscheidend sei allein, dass mit ihm nach seiner Zweckbestimmung und Nutzung keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt würden. Das Stauwehr sei unbestritten allein zum Aufstauen und Ableiten von Wasser für den Mühlenbetrieb in das Gewässer eingebracht worden. Ob der derzeitige Verlauf der C. vor 1880 Teil des Mühlengrabens gewesen sei, könne anhand der vorhandenen Katasterkarten nicht mehr nachvollzogen werden. Dies sei indes unerheblich, weil auch der Mühlengraben nach heutigem Wasserrecht ein Gewässer sei. Ob das Stauwehr in den bereits ausgehobenen, aber noch nicht unter Wasser gesetzten Mühlengraben hineingebaut oder es erst später errichtet worden sei, sei für die wasserrechtlichen Verhältnisse unmaßgeblich. Für die Störerauswahl sei entscheidend, dass kein anderer für das Stauwehr Verantwortlicher herangezogen werden könne. Der heutige Eigentümer des Mühlengrundstücks habe mit dem Mühlenbetrieb nichts zu tun. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg; die Klage ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 19. Oktober 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Beklagten sind die §§ 116 Abs. 1, 138, 136 LWG i.V.m. §§ 12, 14 OBG. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten innerhalb seines Aufgabenbereichs als Untere Wasserbehörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren; die Maßnahmen sind an den für die Gefahr - eine solche hier unterstellt - Verantwortlichen zu richten (§§ 17, 18 OBG). Dies ist nicht der Kläger, weil er für das Stauwehr an der C. nicht unterhaltungspflichtig ist (§§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 4 OBG i.V.m. § 94 LWG). Das Stauwehr ist zwar eine Anlage i.S. des § 94 LWG, die von ihrem Eigentümer so zu erhalten ist, dass der ordnungsmäßige Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Der Kläger ist aber nicht Eigentümer dieser Anlage. Anlagen i.S. des § 94 LWG sind Bauwerke, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden; ist dies der Fall, so kann die Anlage auch das Gewässerbett selbst bilden. Vgl. Senatsurteile vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, ZfW 1992, 387, vom 4. Februar 1993 - 20 A 3167/91 - und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373. Die Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des § 94 LWG dient der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Gewässerunterhaltungspflichtigen einerseits (§ 91 LWG) und des Anlageneigentümers andererseits (§ 94 LWG). Eine solche kann sachgerecht nur im Hinblick auf den mit der Anlage verfolgten Zweck vorgenommen worden. Dient die Anlage wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. § 28 WHG, § 90 LWG), ist sie nicht als Anlage i.S. des § 94 LWG anzusehen, weil es in diesem Fall interessengerecht ist, die Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuweisen. Werden umgekehrt mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, so gebietet es die besondere - außerhalb der Wasserwirtschaft liegende - Zielsetzung der Maßnahme, diese aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und ihre Erhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt. Vgl. Senatsurteil vom 22. August 1991, a.a.O. Von diesen Grundsätzen ausgehend findet § 94 LWG Anwendung. Hinsichtlich der Funktion des in Rede stehenden Stauwehrs sind Anhaltspunkte dafür, dass es aus wasserwirtschaftlichen Gründen errichtet worden und erforderlich sein könnte, nicht erkennbar; solche Gründe werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Das Stauwehr ist, wie auch die von dem Kläger in Bezug genommene Veröffentlichung in den l. Heimatblättern "Abschied von alter Mühle in C1. " belegt, zum Betrieb einer Wassermühle errichtet worden. Nach einem Umbau der Mühle reichte die Strömungskraft der C. zum Betrieb der Wasserräder nicht mehr aus. Allein aus diesem Grund wurde die C. oberhalb der Mühle aufgestaut und das Wasser durch einen zu diesem Zweck ausgehobenen Graben zu den Wasserrädern geführt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Stauwehr in der C. etwa zur Verbesserung der Abflussverhältnisse, zur Sicherung des Gewässerbettes vor den Angriffen des Wassers oder zum Schutz der angrenzenden Grundstücke gebaut worden wäre. Im Hinblick auf das für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche entscheidende Kriterium der Zielsetzung der Maßnahme ist es unerheblich, ob die C. beim Bau des Stauwehrs schon über die heutige Gewässerparzelle floss oder ob, wie vom Kläger vorgetragen, das Stauwehr zunächst auf dem früheren Flurstück 118 errichtet und nach seiner Fertigstellung die C. über dieses Flurstück geleitet wurde. Die letztgenannte Fallgestaltung ist ebenfalls durch die § 94 LWG zugrunde liegende Interessenlage gekennzeichnet; der Bau des Stauwehrs ist gerade nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen ins Auge gefasst worden. Die Umleitung der C. erfolgte allein, um mit Hilfe des Anstaus den Betrieb der Mühlräder zu gewährleisten. Der Anstau diente damit allein dem Vorteil des Mühlengrundstücks und dem Mühlenbetrieb. Ohne die Notwendigkeit, die Strömungskraft der C. durch den Anstau zum Zwecke des Betriebes der Mühlenräder zu erhöhen, wären Veränderungen an der C. nicht vorgenommen und das Stauwehr nicht gebaut worden. Allerdings hat das Stauwehr seine eigentliche Zweckbestimmung mit der Einstellung des Mühlenbetriebs im Jahre 1957 und den damit auf dem Grundstück des Beigeladenen einhergehenden baulichen Veränderungen verloren. Die Anlageneigenschaft i.S. des § 94 LWG entfällt indes nicht bereits dann, wenn der Eigentümer der Anlage den mit ihrer Errichtung verfolgten Zweck aufgibt. Die Aufgabe des Nutzungszweckes ändert nichts an dem Umstand, dass mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Dass die Anlage konstruktionsbedingt ein Teil des Ufers des Gewässers bildet, ist nach der oben dargelegten Interessenlage für die Abgrenzung der Unterhaltungsverpflichtungen unerheblich. Es kommt hinzu, dass wasserwirtschaftliche Gründe hier eher für die Beseitigung des Stauwehrs sprächen, zumal Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen (vgl. § 31 Abs. 1 WHG). Der Beklagte geht selbst davon aus, dass das Stauwehr aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist. In der angegriffenen Ordnungsverfügung hat er dem Kläger dementsprechend alternativ die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der geforderten Sanierung des Stauwehrs dieses zurückzubauen und durch eine Sohlgleite zu ersetzen. Die Fortdauer der Anlageneigenschaft wird auch von Sinn und Zweck des § 94 LWG gefordert. Wie bereits ausgeführt soll die Unterhaltungsverpflichtung demjenigen auferlegt werden, der die Anlage zu seinem Vorteil nutzt. Diese Zwecksetzung würde in unbilliger Weise verfehlt, wenn man annähme, dass die Anlage mit der Aufgabe des subjektiven Nutzungszweckes ihre Anlageneigenschaft verliert und damit die wasserrechtliche Unterhaltungszuständigkeit wechselt (§ 91 LWG). Bei dieser Sichtweise würden dem Anlageneigentümer zwar die Vorteile aus der Nutzung der Anlage zugewiesen, er könnte aber durch Aufgabe seines subjektiven Nutzungsinteresses die entstehenden Kosten eines Rückbaus bzw. der weiteren Unterhaltung auf einen anderen abwälzen. Die Unterhaltung des Gewässers würde durch die funktionslos gewordene Anlage erschwert, denn sie wäre ein bloßes Hindernis für den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers (vgl. § 96 LWG). Schließlich spricht § 31 Abs. 1 und 4 LWG gegen die Annahme, dass mit dem Wegfall des subjektiven Nutzungszweckes die Eigenschaft als Anlage verloren geht. Dort wird für den Fall der Versagung der Genehmigung zur dauernden Außerbetriebsetzung oder Beseitigung von Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser bestimmt, dass der Anlageneigentümer zu ihrer Erhaltung verpflichtet bleibt und er lediglich einen Anspruch auf Kostenersatz oder auf Übernahme der Erhaltung hat. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass der Kläger Eigentümer des Stauwehrs ist und damit als für seinen Zustand Verantwortlicher in Anspruch genommen werden kann (§§ 18 Abs. 4, 17 Abs. 4 OBG i.V.m. § 94 LWG). Der Kläger ist allerdings aufgrund Art. 26 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform vom 18. September 1979 (GVBl. NRW S. 562) Eigentümer des Gewässergrundstücks geworden, in das das Stauwehr eingebaut ist. Durch diese Regelung übertrug das Land Nordrhein-Westfalen sein Eigentum an Gewässern zweiter und dritter Ordnung im Gebiet des früheren Landes M1. auf den Kläger. Dieser ist damit aber nicht gleichzeitig Eigentümer des in Rede stehenden Stauwehrs geworden. Das Land Nordrhein-Westfalen war selbst nicht Eigentümer des Stauwehrs und konnte folglich das Eigentum hieran nicht auf den Kläger übertragen. Das Stauwehr ist nicht wesentlicher Bestandteil des Gewässergrundstücks, der kraft Verbindung (§ 946 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers gefallen wäre (§§ 93, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 BGB). Seit dem 1. Januar 1900 bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB, ob an einer Sache selbständiges Eigentum besteht oder ob sie als wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache dem Eigentümer dieser Sache gehört, auch wenn die Verbindung der Sachen - wie hier - schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (Art. 181 Abs. 1 EGBGB). Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 178/56 -, BGHZ 27, 197 (202); Reichsgericht, Urteil vom 11. Mai 1942 - V 124/41 -, RGZ 169, 172 (176); Staudinger, EGBGB, 12. Aufl., Art. 181, Rdnr. 4. Es kann offen bleiben - was zwischen den Beteiligten streitig ist -, ob die C. bereits vor der Errichtung des Stauwehrs über die heutige Gewässerparzelle 421 floss oder ob das Stauwehr zunächst vollständig auf dem früheren Flurstück 118 errichtet worden und die C. erst nach seiner Fertigstellung umgeleitet worden ist, was erst zur Entstehung der Gewässerparzelle verbunden mit einem Eigentumserwerb des M2. Landesherrn geführt hätte, weil nach dem im ehemaligen Land M1. geltenden gemeinen Recht die Gewässer öffentlich waren. In beiden Fällen ist das Stauwehr als so genannter Scheinbestandteil des Grundstücks zu betrachten. Abweichend von der Regel in § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks ein Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Im zweitgenannten Fall wäre das Wehr zwar nicht auf einem fremden Grundstück errichtet worden; die Fälle sind aber wegen der identischen Interessenlage rechtlich gleich zu behandeln: Auch bei einer Aufteilung des Grundstücks dergestalt, dass ein früher darauf errichtetes Werk von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchtrennt wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen fallen, tritt der Regelungskonflikt zwischen der Erhaltung von Sachen als technisch/wirtschaftlicher Einheit (§ 93 BGB) einerseits und ihrer rechtlichen Zuordnung zum Grundstück (§ 94 Abs. 1 BGB) andererseits auf. Bei der Lösung dieses Regelungskonflikts ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen der §§ 93 ff BGB darauf abzielen, die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern, die eintreten würde, wenn funktionale wirtschaftliche Einheiten auseinandergerissen und unterschiedlichen rechtlichen Regime unterworfen würden. Ferner ist zu beachten, dass nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB ein auf ein anderes Grundstück hinübergebautes Werk nicht der Grundregel des § 94 Abs. 1 i.V.m. § 946 BGB unterliegt, sondern als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem übergebaut wurde (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB). Von dieser normativen Wertung ausgehend macht es keinen Unterschied, ob das Werk ursprünglich auf Grundstücken verschiedener Eigentümer errichtet oder ob diese Situation nachträglich durch Aufteilung des einheitlichen Grundstücks und Übertragung des Eigentums an den geteilten Grundstücken auf verschiedene Eigentümer herbeigeführt worden ist. Vgl. zum Eigengrenzüberbau: BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88 -, NJW 1990, 1791. Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor. Das Stauwehr ist ein Werk i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, nämlich eine einem bestimmten Zweck dienende, nach gewissen Regeln der Kunst oder nach der Erfahrung hergestellte und mit dem Erdkörper verbundene Anlage. Vgl. Reichsgericht, Urteil vom 20. Juni 1928 - V 582/27 -, LZ 1928, 1328 und Holch in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 95 Rdnr. 24. Das Stauwehr ist auch in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten errichtet worden. Rechte an einem fremden Grundstück i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nur dingliche Rechte, mithin nicht schuldrechtliche Nutzungsrechte. Zu den dinglichen Rechten gehört auch das in Rede stehende Staurecht. Mit dem Recht des Anstaus ist die Errichtung des Wehrs notwendig verbunden; nur durch dieses kommt der Stau zustande. Vgl. Reichsgericht, Urteil vom 20. Juni 1928, a.a.O.; Holch, a.a.O., § 95 Rdnr. 21. Die Rechtsvorgänger des Beigeladenen am Mühlengrundstück waren Inhaber eines solchen dinglichen Staurechts. Für das ehemalige Land M1. ist verlässlich geklärt, dass nach dem gemeinen Recht, das bis zum Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes in M1. durch die Vierte Verordnung zur Angleichung des M2. Rechts an das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 31. März 1952 (GVBl. NRW S. 53) ergänzend galt, ein Mühlenregal bestand, das allein dem Landesherrn das Recht einräumte, Mühlen anzulegen oder das Recht hierzu zu verleihen. Dieses Recht schloss, was Wassermühlen angeht, das Recht auf die Verleihung des Rechts zur Benutzung des Wassers zum Antrieb der Mühle ein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2002 - 20 A 695/00 - und vom 11. Februar 1977 - 11 A 993/75 -, OVGE 32, 237. Die Befugnis Mühlen anzulegen und zu bauen, konnten Private nur im Wege einer regalen Verleihung ("Konzessionierung") von der fürstlichen Rentkammer erwerben, die im Zusammenhang eines "Erbpachtcontracts" erfolgen konnte, wie er nach der - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Veröffentlichung in den l. Heimatblättern "Abschied von alter Mühle in C1. " zwischen dem damaligen Besitzer (Pächter) der Mühle und dem M2. Landesherrn abgeschlossen worden war. Der mit der Befugnis zur Ausübung des Mühlenregals "Beliehene" erwarb ein privates Recht auf Wasserbenutzung, eine sog. Gerechtigkeit, die er Dritten entgegensetzen konnte, die ihm also im heutigen Sinne ein durchsetzbares dingliches Recht an dem Gegenstand der Gerechtigkeit, dem öffentlichen Gewässer, gewährte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1977 - 11 A 993/75 -, a.a.O. und Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Preußisches Wassergesetz, 3./4. Auflage, § 379 Anm. 7 c. Allerdings ist dieses dingliche Staurecht zwischenzeitlich erloschen; dies führte indes nicht dazu, dass das in Ausübung des dinglichen Staurechts mit dem Gewässergrundstück des Klägers verbundene Stauwehr automatisch zum wesentlichen Bestandteil des Gewässergrundstücks geworden ist: Das Erlöschen war nicht bereits Folge des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den "Erbpachtcontract" und das mit der Rechtsposition des Erbpächters erworbene Staurecht als Erbpachtrecht aufrechterhalten (Art. 63, 65 und 73 EGBGB). Das dingliche Staurecht ist auch nicht mit dem Erwerb des Eigentums an dem Mühlengrundstück durch den seinerzeitigen Rechtsvorgänger des Beigeladenen im Jahr 1931 erloschen, weil das Recht zur Wassernutzung nicht Teil des Eigentumsrechts am Gewässer war und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen mit dem Erwerb des Eigentums an dem "Mühlengrundstück" nicht auch Eigentümer des angrenzenden Gewässergrundstücks wurde. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1977 - 11 A 993/75 -, a.a.O, S. 242. Das dingliche Staurecht ist aber spätestens 1973 wegen unterbliebener Anmeldung erloschen (§ 380 Abs. 1 prWG, § 16 Abs. 2 WHG i.V.m § 127 LWG 1962 sowie Teil I der Öffentlichen Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 WHG vom 30. Juli 1963, GVBl. NRW S. 265). Mit dem Erlöschen des dinglichen Rechts änderte sich nicht automatisch die Eigenschaft der mit dem Grundstück verbundenen Sache - des Stauwehrs - als Scheinbestandteil und die Zuordnung des Eigentums an ihr. § 95 BGB stellt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verbindung der Sache mit dem Grundstück ab und besagt nicht, dass der Ausschluss der Bestandteilseigenschaft nur so lange gilt, wie das dingliche Recht besteht. Vgl. Holch, a.a.O., § 95 Rdnrn. 27, 9 und 10. Dies widerspräche auch der regelmäßigen Interessenlage der Beteiligten: Der dinglich Berechtigte des Scheinbestandteils würde sein Eigentum verlieren, auch wenn er die Sache nach seiner Interessenlage von dem Grundstück entfernen will; umgekehrt würde dem Grundstückseigentümer das Eigentum an dem Scheinbestandteil aufgedrängt, obwohl er an ihrer Entfernung und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks ein berechtigtes Interesse haben kann. Zudem erfordert der das Sachenrecht beherrschende Publizitätsgrundsatz, dass die dingliche Rechtslage nur durch eine ausdrückliche und sinnfällige Willensbekundung der Beteiligten geändert wird. Eine solche Einigung zwischen dem damaligen Gewässereigentümer und dem Eigentümer des Stauwehrs - mit der Folge des Eigentumsübergangs auf den Ersteren - ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Ist der angegriffene Bescheid somit wegen der Heranziehung eines falschen Adressaten rechtswidrig, kommt es nicht mehr darauf an, ob zur Aufhebung führende Mängel auch darin liegen, dass der Umfang der angeordneten Sanierungsmaßnahmen von der wasserrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt oder der Bescheid inhaltlich zu unbestimmt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.