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Beschluss

4 A 2369/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0127.4A2369.02.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 76.693,78 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 76.693,78 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin möchte zunächst grundsätzlich geklärt wissen, "ob eine Unvollständigkeit in wesentlicher Beziehung von Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sich bereits daraus herleiten lässt, dass eine Behörde Angaben intern für entscheidungserheblich hält, ohne dies in ihren Antragsunterlagen oder in Verfahren zum Ausdruck zu bringen und ohne dass sich dazu eine konkrete Rechtspflicht aus sonstigen Vorschriften ergibt, ob also, wie das Verwaltungsgericht dies ausdrückt, eine Rechtspflicht für den Bürger als Zuschussempfänger besteht, von sich aus bei der Verwaltung zu erfragen, welche Angaben diese intern für entscheidungserheblich hält". Diese Frage ist, soweit das fallübergreifend möglich ist, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach kommt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - für die entsprechende landesrechtliche Regelung gilt nichts anderes - maßgeblich darauf an, in wessen Verantwortungssphäre die Unvollständigkeit der Angaben fällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, BverwGE 105, 354 ff. Legt die Behörde auf bestimmte Informationen erkennbar keinen Wert, so würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der Beteiligte wegen Unvollständigkeit seiner Angaben vom Vertrauensschutz ausgeschlossen würde. Dem Beteiligten ist nicht zuzumuten, der Behörde Angaben aufzudrängen, die sie erkennbar für rechtlich irrelevant und unwesentlich hält. Insofern hängt die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Angaben auch von dem Verhalten der Behörde ab. Das heißt aber nicht, dass der Beteiligte nur zu offenbaren braucht, was ihn die Behörde ausdrücklich fragt. Vor allem bedeutet es nicht, dass der Ausschluss des Vertrauensschutzes schon dann entfällt, wenn die Behörde auf die Angaben nicht angewiesen war oder von Amts wegen hätte ermitteln müssen. So BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1991 - 3 C 46.86 -, BVerwGE 88, 278 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 10. März 1994 - 3 C 32.92 -, BVerwGE 95, 213, 226 ff. Alles Weitere hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist damit einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Weiterhin hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit eine im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge und Infrastrukturgewährleistung privat erbrachte und öffentlich geförderte, aber der Preisbindung unterliegende Leistung (hier: der Einsatz des neu angeschafften Fahrzeugs im ÖPNV in NRW) im Rahmen des Ermessens bei der Entscheidung über die Rückforderung einer Subvention oder wenigstens im Rahmen des Entreicherungseinwands bei der Rückforderung der Subvention zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Subventionszweck entsprechend während der Zweckbindungsdauer erbracht wurden". Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil der Beklagten bei der Rückforderung der Subvention (§ 49a Abs. 1 und 2 VwVfG.NRW.) kein Ermessen eingeräumt ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 49a Rn. 11; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 49a Rn. 37; Ehlers, GewArch 1999, 305, 317. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin weiter die Frage aufwirft, "ob die Rückforderung einer Subvention schon deshalb ermessensfehlerhaft ist, wenn der mit der Subvention von der Verwaltung verfolgte öffentliche Zweck - hier: die 'Verjüngung' des im ÖPNV eingesetzten Fahrzeugbestands - unstreitig durch den Subventionsempfänger erreicht wurde". Schließlich will die Klägerin (hilfsweise) sinngemäß noch geklärt wissen, ob die Erreichung des mit der Subvention verfolgten Zweckes bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigen ist. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, NVwZ 2003, 221, 223, ohne weiteres dahin beantworten, dass, sofern die Rücknahme der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, diese nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel zurückzunehmen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ein solcher Umstand kann allein darin, dass die Subvention letztendlich zweckentsprechend verwendet wird, nach der Wertung des Gesetzes nicht gesehen werden. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber davon Abstand genommen, den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VwVfG.NRW. in das Gesetz aufzunehmen, der auf der Tatbestandsseite trotz zweckentsprechender Verwendung der Leistung deren nicht alsbaldige Verwendung als Widerrufsvoraussetzung ausreichen lässt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb auch im Falle einer nicht alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung der Bewilligungsbescheid in der Regel zu widerrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, aaO.; a.A. Kopp/Schenke, aaO., § 49 Rn. 73. 2. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt erfolglos. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts, OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 - 25 A 1950/96 -, NVwZ-RR 1997, 585, 587, abgewichen. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Alternative 2 VwVfG.NRW. greife nur ein, wenn der Begünstigte entscheidungserhebliche Umstände verschweige, von deren Nichtvorliegen die bewilligende Behörde erkennbar ausgehe, oder wenn er trotz rechtlicher Verpflichtung oder behördlicher Aufforderung Angaben zu einem bestimmten entscheidungserheblichen Punkt unterlasse. Das angefochtene Urteil stehe dazu in offenem Widerspruch. Dem ist nicht zu folgen. Kennzeichnend für die Divergenzzulassung ist, dass die Auffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinandergehen, welcher abstrakte Rechtssatz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb notwendig, das ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts widersprochen hat. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erkennbarkeit der Verwaltungspraxis einen von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil etwa konkludent einen anderen Rechtssatz zu Grunde gelegt hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen (UA S. 7), den Antragsteller treffe die Pflicht, von sich aus alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung seien, und (er) müsse diese auch ohne ausdrückliche Befragung angeben, geben dafür nichts her. Auch die weitere Begründung, die sich zur Vorwerfbarkeit und zum Verschulden verhält, weist keinen Bezug zu dem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz auf. Aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Irrelevanz von Vorwerfbarkeit und Verschulden können keine Rückschlüsse auf eine von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung gezogen werden. Verschulden und Vorwerfbarkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des OVG L. , Urteil vom 8. Oktober 1991 - 12 A 10893/91 -, NJW 1992, 1781, 1783, angeführt wird, im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG.NRW. grundsätzlich, also unabhängig von dem Problem der Erkennbarkeit, ohne Bedeutung. 3. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es über die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Handhabung des Verbots der Doppelförderung keinen Beweis erhoben habe. Dem ist nicht zu folgen. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz behauptet, muss u.a. dargelegt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Daran fehlt es hier. Dem Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin auf eine Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Stellung von Beweisanträgen, hingewirkt hat. Von dieser Obliegenheit war sie entgegen ihrer Auffassung auch dann nicht befreit, wenn nicht sie, sondern die Beklagte die Beweislast traf. Gemeint ist damit allerdings nicht die formelle Beweislast im Sinne einer Behauptungslast und Beweisführungspflicht. Denn diese kennt der Verwaltungsprozess im Gegensatz zum Zivilprozess nicht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 108 Rn. 11 ff. Es kann deshalb nur um die auch im Verwaltungsprozess relevante materielle Beweislast (Feststellungslast) gehen, vgl. hierzu Kopp/Schenke, aaO., BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79.82 -, NVwZ 1985, 488, 489. Ihr kommt im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge aber keine Bedeutung zu. Wer die Feststellungslast dafür trägt, dass der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 1994 rechtswidrig ergangen ist, ist nämlich erst dann von Belang, wenn die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht aufgeklärt werden können, also unerweislich sind. Vorliegend geht es indessen um die rechtlich vorgelagerte Frage, ob die Klägerin auf diese Aufklärung hinzuwirken hatte und hingewirkt hat. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweiserhebung zur Handhabung der Förderpraxis auch nicht aufdrängen. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich ausgeführt, das Verbot der Doppelförderung könne sich bei sachgerechter Auslegung der Förderrichtlinien und des Bewilligungsbescheides nicht auf die Aussonderung von Altbussen beziehen; dadurch wird aber nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in ständiger Verwaltungsübung gleichwohl anders verfährt. Es liegt auch kein Gehörsverstoß vor (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen, der Beklagten seien bei der Ausübung des Rücknahmeermessens Fehler in Form einer Ermessensunterschreitung unterlaufen, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Das trifft nicht zu. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Es ist hingegen nicht gehalten, sich mit allen von den Beteiligten vorgebrachten Gesichtspunkten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145, 146), und Beschluss vom 6. Juni 1991 - 2 BvR 324/91 -, NJW 1992, 1031. Allerdings ist das Gericht gehalten, sich mit einem zentralen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten auseinander zu setzen oder darauf hinzuweisen, weshalb es nach Ansicht des Gerichts darauf nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 -, NVwZ 2003, 224, 225 m.w.N. Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Urteil noch gerecht. Die Wiedergabe des Sach- und Streitstandes im Tatbestand belegt, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin durchaus zur Kenntnis genommen hat. So wird ihr Vortrag, es sei lediglich eine Verwechselung der Fahrzeuge erfolgt, tatsächlich sei ein Neufahrzeug angeschafft und ein Altfahrzeug ausgesondert worden, ebenso wiedergegeben wie ihr Hinweis, der öffentlichen Hand sei kein Schaden entstanden. Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Fördermittel müssten ihr belassen werden, weil sie während des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens keine Subventionen erhalten und den Bus kostenunterdeckend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt habe, mit der Folge, dass der Wert der Subvention bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgezehrt sei, hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand zusammenfassend dahin wiedergegeben, es sei das wirtschaftliche Interesse am Behalt der Förderung nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Es lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht ihre Argumente nicht ausreichend erwogen hat. Zwar enthalten die Entscheidungsgründe nur relativ kurze Ausführungen zur Ermessensbetätigung; zu einer ausführlicheren Begründung bestand aber kein Anlass. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, sondern nur die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Zu einer vertiefenden Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit der behaupteten Ermessensunterschreitung hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Klägerin die jetzt von ihr vermissten Gesichtspunkte schon im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Das war indes nicht der Fall. 4. Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei fälschlich von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides ausgegangen, weil es im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geprüft habe, ob sachliche Gründe vorgelegen hätten, von sonst stets geforderten Zuwendungsvoraussetzungen abzusehen. Solche Gründe habe es hier aber gegeben: Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sei ausschließlich im Linienverkehr in Nordrhein- Westfalen eingesetzt und in Vollzug der strittigen Subvention ausgesondert worden. Der Bezirksregierung L. sei es im Jahre 1990 nur versehentlich als auszusonderndes Fahrzeug angegeben worden; tatsächlich habe man andere Fahrzeuge ausgesondert. Länderübergreifend dürften im Übrigen auch ausgesonderte Fahrzeuge ohne weiteres im jeweils anderen Bundesland im Linienverkehr eingesetzt werden. Zudem diene die Aussonderung eines Altfahrzeuges dem Zweck, eine Überversorgung der Nahverkehrslinien im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG zu verhindern. Eine Überversorgung sei in ihrem Falle aber nicht zu befürchten gewesen, weil sie aus betrieblichen Gründen den Einsatz von Omnibussen im Linienverkehr habe reduzieren müssen und deshalb die Zahl der auszusondernden Fahrzeuge die der neu anzuschaffenden Kraftomnibusse überstiegen habe. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, sich mit den geltend gemachten Gründen näher zu befassen. Ob das hier strittige Fahrzeug in Vollzug des Bewilligungsbescheides eingesetzt worden ist, ist für die - rechtlich vorgelagerte - Frage, ob die Bewilligung rechtswidrig erfolgt ist, von vornherein unerheblich. Mit den weiteren von der Klägerin geltend gemachten Umständen hätte sich das Verwaltungsgericht nur dann befassen müssen, wenn auch die Beklagte sie bei der in ihrem Ermessen stehenden Bewilligungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Dies setzt voraus, dass sie der Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung bereits bekannt waren. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag allerdings nicht. Weiter meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Doppelförderungsverbot nicht festgestellt. Tatsächlich habe die Bezirksregierung L. nicht den ausgesonderten, sondern den neu angeschafften Kraftomnibus gefördert. Zudem könne das Doppelförderungsverbot auf Fälle des grenzüberschreitenden Einsatzes von Kraftomnibussen keine Anwendung finden. Sie übersieht dabei, dass die Förderrichtlinien keine Rechtsnormen und deshalb einer Auslegung durch die Gerichte nicht zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384, und vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, zur Veröffentlichung bestimmt. Maßgeblich ist allein die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verwaltungspraxis, die eine Doppelförderung bejaht, "wenn der auszusondernde Altbus bereits im Rahmen eines anderen Fördervorgangs einer entsprechenden Förderung zu Grunde lag" (UA S. 7). Sofern die Klägerin mit ihrem Vorbringen weitergehend die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreifen will, die Verwaltungspraxis der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden, fehlen nähere Darlegungen dazu, gegen welche Rechtsvorschriften die Praxis verstoßen soll. Das angefochtene Urteil verkenne darüber hinaus - so führt die Klägerin weiter aus - die rechtliche Bedeutung von Abweichungen von der tatsächlichen Verwaltungsübung. Aus der Abweichung von sonst stets geforderten Zuwendungsvoraussetzungen folge keineswegs ohne weiteres eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Denn der Subventionsgeber habe in rechtlicher Hinsicht ein sehr weites Ermessen. Ein Verbot, den Zuschuss zu bewilligen, lasse sich deshalb nicht einfach aus einer Abweichung von einer sonst angeblich geübten Verwaltungspraxis ableiten. Der Subventionsbescheid sei vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sich für die Abweichung schlechterdings kein vernünftiger Grund finden lasse. Dem ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, aaO., kann der Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistungen gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Grundsätze schließen demgemäß eine Förderung dann nicht von vornherein aus, wenn vom Regelfall abweichende Besonderheiten vorliegen. Von diesem rechtlichen Ansatz ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wie die Formulierung auf Seite 6 der Entscheidungsgründe ("ohne sachlichen Grund") belegt; es hatte aber keine Veranlassung, sich mit den von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten näher zu befassen (s.o.). Weiter rügt die Klägerin, die Begründung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Doppelförderung könne sich nur auf die Aussonderung, nicht hingegen auf den Neukauf des Busses beziehen, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Feststellung hat das Verwaltungsgericht aber gar nicht getroffen; vielmehr hat es ausgeführt, das Verbot beziehe sich auch auf den als auszusondernd angegebenen Altbus. Davon abgesehen verbietet sich, wie bereits ausgeführt, eine Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht. Das angefochtene Urteil ist auch nicht insoweit unrichtig, als es der Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG.NRW. Vertrauensschutz versagt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen falschen rechtlichen Obersatz zu Grunde gelegt (s.o. unter 2.). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, dass die Förderung des Busses durch die Bezirksregierung L. ein entscheidungserheblicher Umstand war, den die Klägerin hätte offen legen müssen. Der Klägerin war, wie schon ihre eingehenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren belegen, die Förderrichtlinie und das darin enthaltene Verbot der Doppelförderung bekannt. Dass nach der Praxis der Behörde hier ein solcher Fall in Betracht kam, war nicht von vornherein ausgeschlossen. Schon deshalb war die Klägerin gehalten, auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Beklagten die näheren Umstände der in Rheinland- Pfalz erfolgten Subventionierung offen zu legen. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht L. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. September 1996 - 2105 Js 35748/95 - festgestellt, dem Geschäftsführer der Klägerin sei bei der Antragstellung bei der Bezirksregierung L. hinsichtlich des Kraftomnibusses bekannt gewesen, dass eine zweimalige Förderung entsprechend Ziffer 2.12 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs an Verkehrsunternehmen nicht möglich gewesen sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beständen - so meint die Klägerin weiter - auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung für rechtmäßig befunden habe, obwohl tatsächlich eine Ermessensunterschreitung vorgelegen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Fördervoraussetzungen vorgelegen hätten und ein Fehlverhalten allenfalls in der formalen Zuordnung des auszusondernden Fahrzeugs in dem konkreten Förderverfahren zu sehen sei. Auch die Abweichung von Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis stelle eher einen formalen Rechtsverstoß dar, weil es sich bei der Verwechselung der Fahrzeuge im Jahre 1991 im Grunde um einen bloßen Verfahrensfehler gehandelt habe. Hinzu komme, dass sie bereits in erheblichem Umfang finanzielle Nachteile haben hinnehmen müssen, weil sowohl die Beklagte als auch die Bezirksregierung L. wegen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens Subventionen in sechsstelliger Höhe versagt hätten. Aus dem ihr vorgeworfenen Fehlverhalten habe sie keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen und der öffentlichen Hand sei kein Schaden entstanden. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides habe zur Folge, dass sie den im öffentlichen Interesse liegenden Linienverkehr kostenunterdeckend erbringen müsse. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Subvention im öffentlichen Interesse bereits aufgezehrt. All dies hätte dazu führen müssen, im Ermessenswege von einer Rücknahme des Zuwendungsbescheides abzusehen. Sofern man aber mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass Gegenstand der Förderung nicht nur die Neuanschaffung eines Linienbusses, sondern auch die Aussonderung des Altfahrzeuges sei, so liege hinsichtlich der ersteren kein Verstoß gegen das in den Richtlinien enthaltene Verbot der Doppelbezuschussung vor. Der darauf entfallende Betrag hätte ihr deshalb belassen werden müssen mit der Folge, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid auch nur zum Teil hätte aufheben dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Wie schon oben unter 1. ausgeführt, verlangen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer Bewilligung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die jetzt von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte brauchte die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung deshalb nur zu berücksichtigen, wenn sie im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden wären und Anlass bestanden hätte, ihnen gemäß § 24 VwVfG nachzugehen. Daran fehlte es (s.o. unter 3.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich mit der "Qualität" des Fehlverhaltens der Klägerin im Zusammenhang mit der Förderung im Land Rheinland-Pfalz nicht näher befasst hat. Sie hat den ohne weiteres vertretbaren Standpunkt eingenommen, dass die damalige Förderung tatsächlich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen betroffen hat, deshalb eine Doppelförderung vorgelegen hat und diese aus Gründen der Gleichbehandlung keinen Bestand haben kann. Eine nur teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides brauchte sie nicht in Erwägung zu ziehen, weil nach der Verwaltungspraxis "die Förderung der Neuanschaffung eines Busses dann nicht in Frage kam, wenn der dafür auszusondernde Altbus bereits im Rahmen eines anderen Fördervorgangs einer entsprechenden Förderung zu Grunde lag" (vgl. VG-Urteil, S. 6). Schließlich meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NRW. zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die zur Rücknahme führenden Umstände gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, und habe deshalb nicht geprüft, ob die Bereicherung weggefallen sei. Letzteres sei aber der Fall gewesen. Sie habe den fraglichen Bus im öffentlichen Interesse kostenunterdeckend eingesetzt und nach dem zwischenzeitlich erfolgten Ende der Zweckbindungsdauer ein Defizit erwirtschaftet, das betragsmäßig der zurückgeforderten Subvention entsprechen dürfte. Damit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründen. Das Urteil erweist sich insoweit, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht die richtige Schuldform zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis als richtig, weil für - die erstmals im Zulassungsverfahren - behauptete Entreicherung kein Anhaltspunkt besteht. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1998 - dies wäre der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Prüfungszeitpunkt - war die durch den Zuwendungsbescheid festgelegte Zweckbindungsdauer entgegen dem Vortrag der Klägerin noch nicht abgelaufen. Sie endet nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides erst am 30. Juni 2004. Dass schon bis zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt ein Defizit erwirtschaftet worden ist, will die Klägerin zwar möglicherweise behaupten; ihr Vorbringen ist aber völlig unsubstanziiert und nicht näher belegt. Die Formulierung in der Antragsschrift (S. 21: "entsprechen dürfte") macht deutlich, dass es sich um bloße Spekulationen handelt, denen im gerichtlichen Verfahren nicht weiter nachzugehen wäre. 5. Die Ausführungen im Zulasssungsantrag geben nichts dafür her, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht der Klägerin bereitet es in tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, die Förderpraxis der Beklagten zu ermitteln; die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, von welchen Maßstäben sie sich hat leiten lassen. Weshalb es außerdem besonders schwierig sein soll festzustellen, ob die Bedeutung des Doppelförderungsverbotes für die Klägerin erkennbar war, ist nicht dargelegt. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin Ermittlungen hinsichtlich der für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Tatsachen für notwendig hält. Der Senat kann auf Grund der Darlegungen der Klägerin auch nicht feststellen, dass die Beurteilung der über Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten Außenwirksamkeit der Förderrichtlinien besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - allein die Verwaltungspraxis der Beklagten. Die öffentlich-rechtliche Preisbindung im öffentlichen Personennahverkehr und der nach Angaben der Klägerin dadurch bedingte defizitäre Einsatz des mit der Subvention neu angeschafften Linienbusses sind, wie bereits unter 1. und 4. ausgeführt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nach dem zuvor Ausgeführten schließlich nicht daraus, dass der fragliche Bus zuvor Gegen-stand eines Förderungsverfahrens in einem anderen Bundesland war. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO: die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.