Beschluss
14 B 2370/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.14B2370.03.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zur Wiederholung des mündlichen Teils der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zum Frühjahr 2004 zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zur Wiederholung des mündlichen Teils der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zum Frühjahr 2004 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur erneuten Ablegung des mündlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung in der zweiten Wiederholung zu Unrecht abgelehnt. I. Es besteht ein Anordnungsgrund, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Regelung wesentliche Nachteile drohen. Der Antragsteller hat nach der ÄAppO keine weitere Wiederholungsmöglichkeit für die Ärztliche Vorprüfung, weil die streitige Prüfungsentscheidung bereits die 2. Wiederholung dieser Prüfung betrifft. Er ist deshalb, um sein Studium fortsetzen zu können, darauf angewiesen, dass diese Prüfung, bei der er im schriftlichen Teil ein "Ausreichend" erreicht hat, auch bezüglich des mündlichen Teils und damit insgesamt als bestanden bewertet wird. Da mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist, drohen dem Antragsteller, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt, ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche zeitliche Nachteile bei seiner beruflichen Ausbildung, die später nicht wieder ausgeglichen werden können und die ihn deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG erheblich treffen. Diese Nachteile rechtfertigen es, die Hauptsache jedenfalls insoweit vorwegzunehmen, als es darum geht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die Prüfung alsbald zu wiederholen, um im Falle des Bestehens sein Studium jedenfalls vorläufig fortsetzen zu können. Da bereits aus diesen Erwägungen ein Anordnungsgrund folgt, kann dahinstehen, ob für die hier begehrte Zulassung zur isolierten Wiederholung des mündlichen Teils der Prüfung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO in der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO idF. vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, 2405) - ÄAppO n.F. - auf den Antragsteller noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 - ÄAppO a.F. - ein Anordnungsgrund auch deshalb gegeben ist, weil bei einer erst im Hauptsacheverfahren ergehenden ihm günstigen Entscheidung wegen der dann gegeben Überschreitung dieser Frist der Antragsteller nicht nur den mündlichen Teil der Prüfung, sondern auch deren schriftlichen Teil, den er erfolgreich abgelegt hat, wiederholen müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 - 22 B 2176/95 -, NWVBl. 1996, 132 = WissR 29, 274. II. Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung, weil diese am 27. März 2003 verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. Die Begründung der Prüfungsentscheidung ist - wie vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren gerügt - nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben des § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. erfolgt oder jedenfalls - mit nachteiligen Folgen für die Rechtsschutzgewährung - nicht entsprechend protokolliert worden. 1. Nach § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. sind bei der nach Satz 4 der Bestimmung erfolgenden Mitteilung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei den Noten "mangelhaft" und "ungenügend" "die Gründe" anzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. Der Senat versteht diese Regelung dahin, dass sie zum einem bestimmt, dass eine Begründung der Entscheidung mündlich zu erfolgen hat, und zum anderen, dass diese mündliche Begründung protokolliert werden muss. Die Bestimmung enthält somit zwei verschiedene Elemente: eine Regelung zur Begründung und eine weitere zu deren Dokumentation in der Niederschrift. Allein dieses Verständnis entspricht dem Wort "Niederschrift", das in der Bestimmung verwendet wird. Niederschrift ist ihrem Wesen nach Aufzeichnung, ist Dokumentation eines stattfindenden Geschehens. "Gründe" in einer Niederschrift aufnehmen bedeutet deshalb, mündlich dargelegte Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Vorliegend ist unklar, ob entsprechend verfahren worden ist. Die Niederschrift über die Prüfung enthält unter der Rubrik: "Sonstige Bemerkungen (ggf. Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung)" lediglich den Satz: "Mangelhafte Kenntnisse in allen angesprochenen Themenbereichen beider Fächer". In dieser Form wird nicht deutlich, ob damit das wiedergegeben werden soll, was in der mündlichen Begründung gesagt worden ist, mit diesem Satz also die mündlich gegebene Begründung inhaltlich protokolliert werden soll, oder ob eine solche Protokollierungsabsicht nicht besteht, mit dem Satz vielmehr eine - eigene - schriftliche Begründung der Note gegeben werden soll. 2. Versteht man entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. den angeführten Passus der Niederschrift als Protokollierung der mündlich gegebenen Begründung, so ist, da diese Protokollierung in einer öffentlichen Urkunde erfolgt ist, durch diese Niederschrift gemäß §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO - mangels eines Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO - voller Beweis dafür erbracht, was Inhalt der mündlichen Begründung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission gewesen ist, nämlich dass Grund für die Note "mangelhaft" "mangelhafte Kenntnisse in allen angesprochenen Themenbereichen beider Fächer" gewesen ist. Eine solche "Begründung" genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. an die Begründung der Note stellt. Sie enthält vielmehr, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, überhaupt keine Begründung, sondern eine Tautologie: Die Prüfungsleistung ist mangelhaft, weil der Prüfling mangelhafte Kenntnisse gezeigt hat. Das Werturteil "mangelhaft" wird mit dem Werturteil "mangelhaft" "begründet". Die Begründung des in der Note zum Ausdruck kommenden prüfungsspezifischen Werturteils kann ihrem Wesen nach nicht durch ein ebensolches Werturteil erfolgen, sondern muss auf die fachlichen Qualitäten und Defizite der Prüfungsleistung bezogen sein, muss ausführen, welche konkrete Leistung oder welche konkreten Mängel der Prüfungsleistung für die Bewertung maßgebend waren. Wenn § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. beim Prüfungsversagen eine Begründung der Note verlangt, so muss diese Begründung deshalb die konkreten fachlichen Defizite anführen, die die Prüfer zur Vergabe ihrer Note veranlasst haben. Dem entspricht auch, dass § 15 Abs. 8 ÄAppO n.F. nunmehr für die Niederschrift über die mündlichen Prüfungen die Aufnahme der das Prüfungsergebnis "tragenden Gründe" vorschreibt. Darunter kann nur die Angabe der konkreten fachlichen Qualitäten oder Mängel der Prüfungsleistung verstanden werden, die für die vergebene Note entscheidend waren. Dem entspricht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Schwerpunkt der prüfungsrechtlichen Begründungspflicht "bei den fachspezifischen Inhalten der Prüfung" liegt. Vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht in anderer Hinsicht angeführte Urteil des BVerwG vom 8. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 = NJW 1996, 2670 = DVBl 1996, 436. Der Senat vermag sich deshalb auch nicht der Auffassung des Hessischen VGH - Beschluss vom 8. August 1995 - 6 TG 830/95 -, DVBl 1995, 1364 - anzuschließen, der die Ausführung "Mangelhafte Grundkenntnisse, insbesondere im Bereich der Biochemie" als hinreichende Dokumentation der Prüferbewertung angesehen hat. Dasselbe gilt für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das den angeführten Satz der Niederschrift deshalb dem Begründungserfordernis genügend ansieht, weil die Prüfer darin deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, "dass sie die Kenntnisse des Antragstellers zu den geprüften Themenkomplexen für nicht ausreichend halten". Eine Begründung der Note hätte verlangt, dass die Prüfer dargelegt hätten, wegen welcher fachlichen Mängel, also "warum" (und nicht nur "dass") sie die gezeigten Kenntnisse nicht für ausreichend erachteten. Dass die Prüfer in ihren Stellungnahmen vom 20. Mai 2003 und 4. August 2003 konkretere, auf die Antworten des Antragstellers bei der Prüfung abstellende Begründungen (auf der Grundlage einer Darstellung des Prüfungsgeschehens, deren Richtigkeit vom Antragsteller bestritten wird) für ihre Benotung gegeben haben, ändert an dem maßgeblichen rechtlichen Mangel nichts. § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. schreibt die Begründung für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnis- ses vor. Wenn Begründungen, wie hier, erst knapp 2 Monate und mehr als 4 Monate nach der mündlichen Prüfung gegeben werden, wird im Übrigen auch das Ziel der Begründungspflicht, nämlich bei mündlichen Prüfungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes eine zeitnahe Klärung streitiger Punkte zu ermöglichen, völlig verfehlt. 3. Geht man dagegen davon aus, dass der Satz der Niederschrift zu den "mangelhaften Kenntnissen" nicht die "Niederschrift" der gegebenen mündlichen Begründung enthält, sondern eine eigene - nach dem Gesagten unzureichende - schriftliche "Begründung", so fehlt es an der durch § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. vorgeschriebenen Aufnahme der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gegebenen mündlichen Begründung in die Niederschrift. Auch dies führt hier zur Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Prüfung und zu einem Anspruch des Antragstellers auf deren Wiederholung. Welche Begründung der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Note "mangelhaft" des Antragstellers mündlich nach der Prüfung gegeben hat, ist anderweitig aus den Akten nicht zu entnehmen und wird von den Beteiligten auch nicht dargelegt. Ob diese Begründung vom Inhaltlichen her überhaupt als hinreichend angesehen werden konnte oder ob sie sich wie die "Begründung" in der Niederschrift in einer Leerformel erschöpfte, kann deshalb nicht beurteilt werden. Doch kommt es auf die Klärung dieser Frage nicht an. Denn selbst wenn die mündlich gegebene Begründung dem Begründungserfordernis inhaltlich genügt hätte, ist hier den Anforderungen des § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a.F. nicht genügt. Die Regelung über die Aufnahme der Gründe für die Note in die Niederschrift ist eine spezielle normative Ausgestaltung der Form der Begründung der Prüfungsentscheidung. Sie dient dem Schutz des Prüflings. Das Informationsrecht des Prüflings verlangt zwar nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 nicht zwingend, dass die Bekanntgabe der Gründe für die Bewertung einer mündlichen Prüfung schriftlich erfolgt, vielmehr kann, soweit eine spe- zielle Regelung fehlt, die Begründung je nach den Umständen des Einzelfalles nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt unterschiedlich erfolgen. Hier aber hat der Normgeber einen bestimmten Zeitpunkt und eine bestimmte Form der Begründung festgesetzt, nämlich mündlich bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung mit Aufnahme dieser Gründe in die Niederschrift über die Prüfung. Wird die mündlich bekannt gegebene, inhaltlich genügende Begründung in die Niederschrift aufgenommen, so ermöglicht sie dem Prüfling, auf der Basis der dort wiedergegebenen fachlichen und prüfungsspezifischen Erwägungen der Prüfer konkrete Kritik anzubringen oder weitere Klarstellungen zu verlangen, um seine Rechte zu wahren. Die Regelung über die in der Niederschrift zu dokumentierende Begründung ist deshalb eine das aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG folgende Begründungsgebot konkretisierende Schutznorm für den Prüfling. Wird ihr nicht genügt, so liegt ein Verstoß gegen das einfachrechtlich ausgestaltete Begründungsgebot vor, selbst wenn die mündliche Begründung inhaltlich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgereicht hätte, den genannten Grundrechten Rechnung zu tragen. Eine Prüfung ist nicht erst dann rechtswidrig, wenn durch sie Grundrechte des Prüflings verletzt werden, sondern auch schon dann, wenn sie gegen einfachrechtliche, dem Schutz des Prüflings dienende Normen verstößt. III. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass dem Antragsteller, sollte er bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung ein "Ausreichend" oder eine bessere Note erhalten, lediglich ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Prüfung auszuhändigen ist, solange der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht zugunsten des Antragstellers entschieden oder sonst zu seinen Gunsten beendet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhende Wertfestsetzung entspricht der Praxis des Gerichts bei einstweiligen Regelungen betreffend Ärztliche Vorprüfungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2003 - 14 B 828/03 -; vom 6. Mai 2002 - 14 B 622/02 -, WissR 35,363; vom 9. August 2001 - 14 B 1026/01 - und vom 26. September 1995 - 22 B 2176/95 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).