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Beschluss

9 A 2136/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0114.9A2136.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 158,30 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 158,30 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 69, Flurstück 591 (früher: 2283/409), in C. , M.------straße 7. Das Grundstück grenzt mit seiner südwestlichen Seite an die M.------straße und mit seiner südöstlichen Seite an einen überwiegend ca. 5 Meter breiten Privatweg an. Der Weg stellt eine Verbindung zwischen der M.------straße und der unterhalb hierzu verlaufenden E. Straße her, die u.a. zur C1. Innenstadt führt. Das Grundstück des Klägers, zu dessen Gunsten ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht am Privatweg besteht, liegt mit seiner 20 Meter langen, der E. Straße zugewandten nordöstlichen Grundstücksseite etwa 68 Meter von dieser Straße entfernt. Die über den Privatweg von der E. Straße bis zum Grundstück des Klägers zurückzulegende, im oberen Verlauf rechtwinklig abknickende Strecke beträgt knapp über 100 Meter. Der Beklagte zog den Kläger im Jahre 1995 zu Straßenreinigungsgebühren auch für die E. Straße heran. Diese Heranziehung hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 K 3836/95 - mit der Begründung auf, es fehle an dem erforderlichen Erschließungszusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der E. Straße. Die nachfolgende Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 2. März 2001 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2001 - neben weiteren Grundbesitzabgaben - unter Verweis auf eine seiner Ansicht nach geänderte Rechtsprechung erneut zu Straßenreinigungsgebühren auch für die E. Straße in Höhe von monatlich 25,80 DM (20 Meter Frontlänge x 1,29 DM) heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 zurück. Der Kläger hat am 26. März 2001 Klage gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die E. Straße erhoben und zur Begründung ausgeführt, auch nach der aktuellen Rechtsprechung entfalle ein Erschließungszusammenhang, wenn keine Sondervorteile durch die Reinigung der Straße eingeräumt würden. Eine solche Situation sei in dem früheren gerichtlichen Verfahren für sein Grundstück und dessen Beziehung zur E. Straße festgestellt worden. Hieran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der Kläger hat beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 2. März 2001 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 insoweit aufzuheben, als er damit zu Straßenreinigungsgebühren für die E. Straße herangezogen worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei den hier gegebenen Entfernungen könne auf der Grundlage der neueren Spruchpraxis des beschließenden Senats eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es komme auch nach der aktuellen Rechtsprechung nicht alleine auf die Entfernungen des Grundstücks zur streitigen Straße, sondern auch auf andere lagebedingte Umstände an. Diese stünden hier, wie bereits im Urteil vom 3. Juli 1996 festgestellt, der Annahme einer Erschließungszusammenhanges mit der E. Straße entgegen. Mit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen einer Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die E. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag und trägt ergänzend vor, zur Entscheidung über die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bedürfe es einer Ortsbesichtigung durch den Senat, zumal im früheren Verfahren das Rechtsmittel des Beklagten gegen das gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne weiteres zurückgewiesen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 3836/95 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zugelassene und im übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Denn der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 ist im Hinblick auf die allein angefochtene Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für die E. Straße rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung sind die §§ 6 Abs. 1, 7 Absätze 1, 2 und 4, 8 Abs.1 und 9 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. in der maßgeblichen Fassung der 19. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2000 (StrReinGebS). Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW (§ 6 Abs. 1 StrReinGebS) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 7 StrReinGebS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 StrReinGebS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, von dem die Gebühr nach § 9 der erwähnten Satzung durch Bescheid als Jahresgebühr zu erheben ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG NRW und § 3 StrReinG NRW, liegen nicht vor. Insbesondere stellt der in § 7 Abs. 1 StrReinGebS bestimmte modifizierte Frontmetermaßstab einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar und begegnet dessen einheitliche Anwendung auf Straßengruppen mit unterschiedlichen Reinigungsleistungen keinen Bedenken, zumal für die jeweiligen Straßengruppen - wie hier durch § 7 Abs. 4 StrReinGebS - unterschiedliche Gebührensätze festgelegt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -. Ebenso wenig drängt sich auf, dass diese verschiedenen Gebührensätze unwirksam sein könnten. Darauf gerichtete Einwände hat der Kläger auch nicht erhoben, so dass kein Anlass zu einer weitergehenden Prüfung besteht. In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat der Beklagte den Kläger zutreffend zu Gebühren für die Reinigung der E. Straße herangezogen. Der Kläger ist (auch) insofern Gebührenschuldner und verwirklicht den Gebührentatbestand. Denn sein Grundstück wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (auch) von dieser durch die Stadt gereinigten Straße gemäß § 5 StrReinGebS erschlossen, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW übereinstimmt. Eine straßenreinigungsrechtliche Erschließung in jenem Sinne ist dann gegeben, wenn von der gereinigten Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Grundstücksnutzung eröffnet wird. Vgl. zur ständigen Senatsrechtsprechung zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2002 - 9 A 4231/01 -, vom 23. Juni 2003 - 9 A 1322/03 -, vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - und vom 26. September 2003 - 9 A 4260/01 -. Soweit ein Grundstück erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg zu erreichen ist, ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles eventuell den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das Grundstück von der jeweiligen öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem durch die Reinigung gewährten Sondervorteil für den Grundstückseigentümer nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2003, vom 17. Juli 2003 und vom 26. September 2003, jeweils a.a.O. An der Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die E. Straße im ausgeführten straßenreinigungsrechtlichen Sinne besteht kein Zweifel. Unbeschadet dessen, dass das Grundstück unmittelbar an die M.------straße grenzt, besteht auch von der E. Straße aus über den hiervon abzweigenden Privatweg eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück des Klägers. Diese Zugangsmöglichkeit ist über das im Grundbuch eingetragene Wegerecht rechtlich abgesichert und eröffnet in eigenständiger Weise entsprechende Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück des Klägers. Es liegen auch keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Privatweg vermittle hier keine Erschließung durch die E. Straße, sondern unterbreche einen solchen Erschließungszusammenhang vielmehr. Dies lässt sich auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung anhand der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Planunterlagen feststellen. Das Grundstück des Klägers liegt lediglich ca. 68 Meter von der E. Straße entfernt. Die von dieser Straße über den Privatweg bis zum klägerischen Grundstück zurückzulegende Entfernung beträgt nur knapp über 100 Meter. Die genannten Entfernungen sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht derart erheblich, dass sie schon für sich genommen geeignet wären, eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges zu bewirken. Hinzu tritt, dass der Privatweg angesichts seines Zuschnitts, nämlich insbesondere seiner Breite von überwiegend nicht mehr als 5 Metern und seines an zwei Stellen nahezu rechtwinklig abknickenden Verlaufs, ersichtlich nur eine ganz untergeordnete Zubringerfunktion zur E. Straße einerseits und zur M.------straße andererseits erfüllt. Diese gänzlich untergeordnete Funktion schließt eine Einstufung des Privatweges als straßenreinigungsrechtlich eigenständig zu betrachtende Erschließungsanlage aus. Sie lässt die bestimmende und im Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der beiden letztgenannten Straßen, mithin also auch jene der E. Straße, unberührt. Auch unter diesem Aspekt kann von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges mit der E. Straße folglich keine Rede sein. Vgl. so für einen vergleichbaren Fall auch: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 - Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 K 3836/95 - für seine gegenteilige Ansicht ansonsten noch herangezogenen Umstände, vom klägerischen Grundstück bestünde keine direkte Sichtverbindung zur besagten Straße und die postalische Anschrift bzw. Hausnummer sei der M.------straße zugeordnet, geben für eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges ebenfalls nichts her. Die Unterbrechung setzt unter dem Aspekt des Fehlens eines durch die Reinigung der öffentlichen Straße bewirkten Sondervorteils voraus, dass erschließungsrelevante verkehrliche Umstände - etwa erhebliche Entfernungen - der Annahme eines solchen Sondervorteils für den jeweiligen Grundstückseigentümer ausnahmsweise entgegenstehen. Um derartige erschließungsrelevante Umstände handelt es sich bei den erwähnten Gegebenheiten nicht. Das Fehlen einer Sichtverbindung zur E. Straße und die postalische Zuordnung des Grundstücks zur M.--- ---straße sind mit Blick auf die zur E. Straße eröffnete Zugangsmöglichkeit und den insoweit bewirkten besonderen Reinigungsvorteil für das klägerische Grundstück vielmehr ohne Belang. Sonstige Faktoren, die die Annahme einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges mit der E. Straße begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Senat in früheren Verfahren das Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen hat, beruhte dies auf den Besonderheiten des damaligen Zulassungsrechts und konnte nicht als Bestätigung der materiellen Richtigkeit des seinerzeitigen Urteils des Verwaltungsgerichts verstanden werden. Die Gebühr für die Reinigung der E. Straße ist auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Die Länge der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StrReinGebS relevanten, der E. Straße zugewandten Seite des klägerischen Grundstücks beträgt (mindestens) 20 Meter. Die E. Straße fällt nach dem zur Satzung gehörenden Straßenreinigungsverzeichnis (§ 3 Abs. 1 StrReinGebS) im hier maßgeblichen Abschnitt in die Reinigungsklasse 21 mit einem Gebührensatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinGebS für das Jahr 2001 von monatlich 1,29 DM/Meter. Dies ergibt die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr von 25,80 DM/Monat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG und erfolgt in Höhe der streitigen Jahresgebühr. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.