Beschluss
18 B 2626/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0113.18B2626.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellern auf deren Antrag vom 10. April 2002 eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen für den Zeitraum von zwei Jahren zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Dem Antrag steht bereits der rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2003 entgegen. Dieser ist wegen der analog § 121 VwGO eingetretenen Rechtskraftwirkung hier bindend. Die Voraussetzungen für eine erneute Sachentscheidung über das selbe Begehren der Antragsteller liegen nicht vor. Eine solche könnte hier nur in Betracht kommen wegen veränderter oder ohne Verschulden bisher nicht vorgetragener Umstände. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - 18 B 2414/02 -. Solche sind hier nicht gegeben. Insbesondere haben sie die Antragsteller nicht mit ihrem unter dem 19. Oktober 2003 erneut gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht. Insoweit wäre – wozu nichts ausgeführt wird - vorzutragen gewesen, warum ausnahmsweise die hier der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache entgegen der sinngemäß vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. März 2003 geäußerten Rechtsauffassung nunmehr geboten ist. Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Begehren der Antragsteller schon deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil es auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Von Letzterem ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann eine Ausnahme zulässig, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den jeweiligen Antragsteller schweren und unzumutbaren Nachteilen aussetzte. Für eine solche Ausnahmesituation gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Deshalb ist es den Antragstellern wie allen Ausländern zuzumuten, sich die von ihnen begehrte Aufenthaltsbefugnis notfalls in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Bis zu dessen Abschluss haben sie sich gegebenenfalls mit Duldungen zufrieden zu geben, für deren Erstreitung ihnen bei Bedarf gerichtlicher Rechtsschutz zusteht. Vorsorglich sei schließlich noch zur Vermeidung unnötiger Verfahren darauf hingewiesen, dass nach dem wesentlichen Inhalt der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Dr. B. vom 30. April 2003, für alle Antragsteller entscheidungserheblich wohl nur die Frage sein dürfte, ob der Antragstellerin zu 1. die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist. Insoweit beruft sich die Antragstellerin zu 1. auf ein aktuell eingetretenes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Hieraus lässt sich indes kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner herleiten. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vorliegend durch bestandskräftigen Bescheid vom 18. Juli 1997 entschieden hat, dass im Falle der Antragstellerin zu 1. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf der Antragsgegner wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gem. § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer die ihm nach seinem Vorbringen (nunmehr) drohende Gefahr im Asylverfahren (noch) nicht geltend gemacht hat bzw. geltend machen konnte, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäss insoweit unterblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR 2000,16, und die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 -, vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 – sowie vom 15. Mai 2001 – 18 B 667/01 -. Abschiebungsschutz aus Gründen der von den Antragstellern behaupteten und geltend gemachten Gefahr kann die Antragstellein zu 1. somit nur in der Weise erlangen, dass sie beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beantragt (sog. Folgeschutzgesuch). Vgl. erneut die vorgenannten Rechtsprechungsnachweise sowie BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl 2000, 1279; vgl. im Übrigen zu der Frage, welcher sachgerechte Antrag dabei gegebenenfalls in einem gegen das Bundesamt gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu stellen wäre: BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256 (259); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, A 1 § 53 Rn. 88. Zu beachten ist weiter, dass im Gegensatz zu dem Vorstehenden bezüglich der übrigen Antragsteller der Antragsgegner für die Gewährung von Abschiebungsschutz zuständig ist, insoweit aber das Verfahren der Antragstellerin zu 1. vorgreiflich sein dürfte, weil von dieser die Antragsteller zu 2. bis 4. ihre Rechtsposition ausschließlich ableiten. Weil nach allem die Beschwerde unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein konnte, hat der Senat den Begehren auf Akteneinsicht sowie auf Übersendung einer Abschrift der ärztlichen Stellungnahmen von Dr. T. -H. und Dr. B. vor Beschlussfassung nicht entsprochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Verfahren, in denen um eine Aufenthaltsgenehmigung gestritten wird. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.