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Urteil

11 D 116/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0109.11D116.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. Flur 21 Flurstück 25 in der Gemeinde I. -D. , das eine Größe von 2921 m² hat. Im südlichen Bereich dieses Grundstücks befindet sich das Wohnhaus des Klägers. Derzeit wird das Grundstück nördlich des Wohnhauses über die gesamte Breite von zwei Hochspannungsleitungen überspannt: In einer Entfernung von 15 m zum Wohnhaus - gemessen von der äußersten Hauskante bis zur Trassenmitte - befindet sich zunächst die Leitungsachse der 110 kV-Leitung F. - H. , an die sich in einer Entfernung von weiteren 28 m die Leitungsachse der 220 kV-Leitung Pkt. X. - F. - H. anschließt. In Abteilung II des Grundbuchs ist seit dem Jahre 1933 für die 220 kV-Leitung zugunsten der W. F. X. AG und der S. X. F. AG und seit dem Jahre 1955 für die 110 kV-Leitung zugunsten der W. F. X. AG ein Recht auf Legung und Unterhaltung von Hochspannungsleitungen und in Verbindung damit eine Bau- und Aufwuchsbeschränkung sowie ein Betretungsrecht eingetragen. Diese Rechte wurden mit Grundbucheintragung am 6. Oktober 1998 auf die "W. F. AG, E. " übertragen, die inzwischen unter dem Namen der Beigeladenen firmiert. Zur Ablösung der 220 kV-Netzebene plante die "W. F. AG, E. " eine durch die Regierungsbezirke N. und E. führende, insgesamt 42 km lange 380/110 kV-Freileitung von E. -X. nach H. . Das Vorhaben sollte in zwei Bauabschnitten durchgeführt werden. Der zweite, das klägerische Grundstück betreffende Abschnitt sollte eine Trassenlänge von ca. 25 km umfassen, wobei die Trassenführung parallel zu der schon vorhandenen 110 kV-Leitung erfolgen sollte. Der Minister für X. , N. und U. des Landes O. -X. befürwortete das Vorhaben mit Erlass vom 14. Juni 1995 auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (EnergG1935 - RGBl. I, S. 1451; BGBl. III 752-1). Für die Realisierung des Vorhabens standen zunächst zwei Trassenvarianten - eine neu zu bauende Südtrasse zwischen V. und G. und Weiterführung bis C. und eine Nordtrasse vom Pkt. X. bis zur Station H. durch Umbau der vorhandenen 220 kV-Leitung - zur Auswahl. Ein Umweltplanungsbüro kam im Dezember 1995 in einer Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass die Nordtrasse wegen ihrer Kürze vorzuziehen sei. Zudem müssten für sie nur vorbelastete Flächen in Anspruch genommen werden. Auf Antrag der "W. F. AG, E. " leitete die Bezirksregierung N. im Dezember 1995 - federführend auch für den durch den Bezirk E. verlaufenden Abschnitt - ein Raumordnungsverfahren nach den §§ 23 a ff. des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GVBl. NW, S. 474) für die Planung einer 380/110 kV-Leitung vom Pkt. X. nach H. und einer 110 kV- Netzanbindung im Raum F. /O. ein, das am 19. Juli 1996 mit einer raumordnerischen Beurteilung abschloss. Danach ist das Vorhaben mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Aus der Begründung ergibt sich, dass nur die Nordvariante in das Raumordnungsverfahren einbezogen wurde, weil diese unter Berücksichtigung ökologischer und nutzungsbezogener Bewertungsaspekte als günstigere Variante eingestuft wurde. Für den zweiten Bauabschnitt gab die "W. F. AG, E. " im Juli 1998 die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans in Auftrag. Nach dessen Erstellung im Juli 1999 erteilte die Bezirksregierung N. unter dem 17. Oktober 2000 die landschaftsrechtliche Genehmigung nach § 6 LG unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Das Ministerium für X. und N. , F. und Verkehr des Landes O. -X. erklärte am 2. Februar 2001 aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz- EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) zugunsten der Beigeladenen für den Bau und den Betrieb der 380/110 kV-Leitung Pkt. X. - H. , 2. Bauabschnitt, zwischen dem 110 kV-Abzweig F. und der 380/110 kV- Station H. mit einer Trassenlänge von ca. 25 km die Enteignung in dem für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Umfang für zulässig. Diese Zulässigkeitserklärung wurde am 19. März 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. öffentlich bekanntgemacht. Die Beigeladene führte mit dem Kläger am 7. März und 16. Juli 2001 Gespräche wegen der geplanten Inanspruchnahme seines Grundeigentums. Der Kläger forderte eine "kleinräumige Verlegung" der Leitung, um die von ihr ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder auf seinem Grundstück zu verringern. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Auf das von der Beigeladenen kurz darauf unterbreitete Entschädigungsangebot über DM 3.000 ging der Kläger nicht ein. In dem Schreiben hatte die Beigeladene nochmals darauf hingewiesen, dass die von ihr berechneten Maximalbelastungen von 0, 5 kV/m (elektrisches Feld) und ca. 5 µT (=Mikrotesla) (magnetisches Feld) weit unterhalb der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte von 5 kV/m bzw. 100 µT lägen. Unter dem 12. Oktober 2001 stellte die Beigeladene bei der Beklagten zur Realisierung des Leitungsvorhabens einen Antrag auf Durchführung der Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW -) vom 20. Juni 1989 (GVBl. NW, S. 366) für das Grundstück des Klägers. Der Kläger wurde im Folgenden ordnungsgemäß angehört; Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 23. Mai 2002 festgesetzt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2002 konkretisierte der Kläger schriftlich seine Einwendungen. Dabei kritisierte er vor allem die ausschließliche Zugrundelegung der offiziellen - seiner Auffassung nach zu hohen - Grenzwerte und die Außerachtlassung sonstiger Forschungsergebnisse. Zudem würden verschiedene Faktoren bei der Ermittlung der Strahlenbelastung nicht berücksichtigt. So lägen die Maxima der Strahlung nicht in der Trassenmitte, sondern in einem Abstand von bis zu 15m von der Trassenmitte aus. Zudem werde die Strahlung durch Leitungsdurchhang verstärkt. Schließlich könnten die tatsächlichen Betriebsspannungen über der Nennleistung von 380 kV bzw. 110 kV liegen. Des weiteren bezweifelte der Kläger die Standfestigkeit der Leitungsmasten, die durch zunehmend auftretende extreme Witterungslagen gefährdet sei. Zumindest müsse dieser Gesichtspunkt bei der Breite des Schutzstreifens berücksichtigt werden. Soweit die Gegenseite auf die Einhaltung der DIN (VDE 0210 - Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV) verweise, sei zu beachten, dass diese vor der Zunahme extremer Witterungsereignisse sowie nicht durch eine unabhängige Stelle, sondern durch eine Interessengemeinschaft der Elektroindustrie erstellt worden sei. Um die Belastung zu verringern, forderte der Kläger eine nördliche Verschwenkung der Leitung, so dass künftig er selbst sowie der nördliche Nachbar jeweils ca. 80 m von der Trasse entfernt lägen. Bei der Ablehnung dieser von ihm vorgeschlagenen Lösung sei auch unbeachtet geblieben, dass die Dauer der Strahlenexposition (20 Jahre) maßgebend für den Ausbruch von Erkrankungen sei. Als optimale Lösung sehe der Kläger eine kurzstreckige Verkabelung an. Am 23. Mai 2002 fand die mündliche Verhandlung unter Teilnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen I. statt. Die Beigeladene erklärte, dass eine kleinräumige Verschwenkung einer Leitung von ihr noch nie durchgeführt worden sei. Im konkreten Fall verursache sie Mehrkosten in Höhe von ca. 250.000 Euro, da statt zwei Tragmasten drei Winkelmasten aufgestellt werden müssten. Im Übrigen müssten hierfür neue - bislang unbelastete - Grundstücke in Anspruch genommen werden. Dem hielt der Kläger entgegen, dass der im Falle einer Verschwenkung erstmals betroffene Nachbar dann immer noch 50 m von der Leitung entfernt liegen würde. Die Beigeladene erklärte des weiteren, dass eine Verkabelung für die Gesamtstrecke ca. 19 Mio DM Mehrkosten verursachen und ausserdem erhebliche Eingriffe in die Natur notwendig machen würde, da Bauwerke und Zuwegungen errichtet werden müssten. Das von der Beklagten eingeholte Wertgutachten des Sachverständigenbüros I. vom 27. Juli 2002 gelangte zu einem Entschädigungsbetrag von insgesamt 1.987,70 Euro. Mit dem streitgegenständlichen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungs- beschluss (künftig: Enteignungsbeschluss) vom 16. September 2002 ließ die Beklagte in Bezug auf eine - im Beschluss näher bezeichnete - Teilfläche von 1.500 m² des Grundeigentums des Klägers zum Bau und Betrieb des 2. Bauabschnittes der 380/110 kV-Leitung X. -H. die Enteignung in Form einer dauernden Beschränkung zugunsten der Beigeladenen zu. Danach ist die Beigeladene "berechtigt, in einem 56 m breiten Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) Hochspannungsleitungen nebst Zubehör auf einem Gestänge zu führen, die dafür erforderlichen Masten nebst Zubehör aufzustellen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen jederzeit zu benutzen. (...) Die Breite des Schutzstreifens auf dem Grundstück wird dadurch bestimmt, dass man die Mastmittelpunkte gradlinig miteinander verbindet und zu dieser gedachten Linie im Abstand von 28m gleichlaufende Linien zieht (...)." Für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens wurde eine Entschädigung in Höhe von 1.656,60 EUR nebst Zinsen ab Zustellung des Beschlusses bis zur ordnungsgemäßen Auszahlung in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jährlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. September 2002 änderte die Beklagte den Enteignungsbeschluss vom 16. September 2002, indem sie die diesem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung für ungültig erklärte und durch eine neue ersetzte. Der Berichtigungsbescheid wurde dem Kläger am 25. September 2002 zugestellt. Der Enteignungsbeschluss lehnt die vom Kläger geforderte Verschwenkung bzw. Verkabelung wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten ab, die von der Beigeladenen über die Energiepreise an die Verbraucher weitergegeben werden müssten. Dies stünde dem Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes entgegen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das klägerische Grundstück bereits jetzt durch zwei Hochspannungsfreileitungen belastet sei. Die Beigeladene habe sich bei der Trassierung bemüht, eine Variante zu wählen, die zu einer größtmöglichen Entfernung der Leitung zum Wohnhaus führe. Dieses liege künftig nicht mehr innerhalb des Schutzstreifens. Schließlich würden auch bei maximaler Auslastung die gesetzlich normierten Grenzwerte nicht überschritten. Der Kläger hat am 7. Oktober 2002 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, die dem angegriffenen Enteignungsbeschluss vorangegangene raumordnerische Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig. Der Kläger sei als unmittelbarer Trassenanlieger nicht am Raumordnungsverfahren beteiligt worden. Die Trassenalternativen - Nord- und Südvariante - seien nicht korrekt bewertet worden, da insbesondere die Gesundheitsgefährdungen der Trassenanlieger durch die elektrischen und magnetischen Felder sowie die Ozon- und NOx-Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die von möglichen Mastenumstürzen ausgehenden Gefahren seien nicht untersucht und damit auch nicht bewertet worden. Auch bei Einhaltung der DIN-Vorschrift 0210 sei ein Umsturz bei extremen Witterungslagen nicht ausgeschlossen. Die "tatsächliche Schutzstreifenbreite" sei größer als im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegt. Deshalb sei die raumordnerische Entscheidung auf einer falschen Grundlage erfolgt. Auch der Enteignungsbeschluss selbst unterschätze die Gesundheitsgefahren. Studien und Untersuchungen belegten, dass zwischen niederfrequenten Magnetfeldern (0,2 - 0,3 µT) und Krebserkrankungen (insbesondere Leukämie für Kinder) ein signifikanter Zusammenhang bestehe. Die in der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1966) festgelegten Grenzwerte, die die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, seien zu hoch. Von seriösen Stellen werde eine drastische Senkung der Werte gefordert. Die Beklagte habe bislang nicht objektiv überprüft, ob die Beigeladene die Grenzwerte einhalte oder einhalten könne. Es reiche nicht aus, dass die Beigeladene dies glaubhaft mache, sie müsse dies beweisen. Im Enteignungsverfahren seien ferner die Belastungen durch Ozon und NOx nach Fertigstellung der geplanten Anlage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Gegen die diesbezüglich von der Beigeladenen angeführte Untersuchung durch die C. AG aus dem Jahre 1988 bestünden erhebliche Bedenken; insbesondere seien bisher lediglich die Auswirkungen auf Pflanzen, nicht aber auf Menschen näher untersucht worden. Eine Beseitigung der Gefahr sei nur durch eine Verkabelung oder eine Verschwenkung der Leitung möglich. Der Kläger beantragt, den Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss der Beklagten vom 16. September 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass die dem Enteignungsbeschluss zugrundeliegenden Entscheidungen rechtmäßig seien. Der Kläger habe nicht an dem Raumordnungsverfahren beteiligt werden müssen. Auch seien die beiden Trassenvarianten korrekt bewertet worden. Im Hinblick auf Gesundheitsgefährdungen des Klägers sei die Einhaltung der gesetzlich normierten Grenzwerte der 26. BImSchV wegen deren Objektivität entscheidend gewesen. Die Beigeladene habe die Einhaltung dieser Grenzwerte auch bei maximaler Auslastung der Leitung versichert und dies sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung begründet und dargelegt. Eine im Jahr 1992 auf dem Grundstück des Klägers vorgenommene Messung der elektrischen und magnetischen Feldstärken der 110 kV-Leitung und der 220 kV-Leitung, die das klägerische Grundstück bereits überspannen, habe ergeben, dass die damals maßgeblichen VDE-Sicherheitsgrenzwerte und die IRPA-Vorsorgegrenzwerte weit unterschritten worden seien. Sie habe sich auch ausreichend mit der Gefahr eines Mastbruches auseinandergesetzt, eine konkrete Gefahr aber nicht erkennen können, zumal auf dem klägerischen Grundstück gar kein Mast errichtet werde. Der Enteignungszweck habe auch nicht auf andere zumutbare Weise durch Verschwenken der Leitung nach Norden oder durch Verkabelung erreicht werden können. Beide Alternativen würden immense Mehrkosten verursachen und weitere Eingriffe in die Natur erforderlich machen. Ein Verschwenken der Leitung führe außerdem dazu, dass die Leitung näher an den nördlichen Grundstücksnachbarn heranrücke. Das klägerische Grundstück werde derzeit aber bereits von zwei Hochspannungsleitungen überspannt und nicht erstmalig für Zwecke der Energieversorgung in Anspruch genommen. Das Wohnhaus des Klägers liege vor der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen partiell in dem Schutzstreifen der 110 kV-Leitung. Da diese Leitung nunmehr aber demontiert und auf das Gestänge der neuen 380-kV-Leitung gelegt werde, die weiter nördlich verlaufe, liege das Wohnhaus des Klägers nunmehr außerhalb des Schutzstreifens. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die raumordnerische Beurteilung der Bezirksregierung N. vom 19. Juli 1996 sei rechtmäßig, da eine Beteiligung Privater im Raumordnungsverfahren nicht vorgesehen sei. Sie entfalte gegenüber dem Vorhabensträger und Dritten auch keine unmittelbare Rechtswirkung. Hinsichtlich der Breite des Schutzstreifens sei die vom Kläger angestellte Berechnung fehlerhaft. Denn die parallel verlaufende 110 kV-Freileitung werde nicht erst - wie ursprünglich geplant - im Jahre 2015, sondern zeitgleich mit dem Neubau demontiert, so dass deren Schutzstreifen entfalle. Eine Verkabelung der Leitung könne der Kläger bereits deswegen nicht fordern, weil die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten würden. Gegen die erforderliche Zwischenverkabelung würden im übrigen zahlreiche technische Gründe sprechen (besondere Kabelstromkreise, besondere Freiluftanlagen für Endverschlüsse und Überspannungsableiter, herabgesetzte Betriebssicherheit etc.). Insbesondere entstünden hohe Mehrkosten (ca. 8,5 Mio Euro für die 400- 500 m lange Teilverkabelung), die den gesetzlichen Anforderungen an eine preiswerte und sichere Energieversorgung widersprechen würden. Eine Leitungsverschwenkung sei ohne eine deutliche Annäherung der Leitungstrasse an andere Wohngebäude und eine Belastung bislang nicht betroffener Grundstücke nicht umzusetzen. Die geplante Freileitung halte auch bei maximaler Auslastung auf dem klägerischen Grundstück die Anforderungen der 26. BImSchV ein. So habe eine Berechnung der maximal möglichen elektromagnetischen Felder der Hochspannungsfreileitung bei einem Betrieb von zwei 380 kV- und zwei 110 kV- Stromkreisen in Spannfeldmitte zwischen Mast 112 und Mast 113 und Zugrundelegung der maximal möglichen Auslastung aller Stromkreise, des größtmöglichen Leiterseildurchhangs sowie der ungünstigsten Leiteranordnung in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden unmittelbar unter der Freileitung max. 4,8 kV/m für das elektrische und max. 28,4 µT für das magnetische Feld ergeben. Im Bereich des Wohnhauses des Klägers (seitlicher Abstand von ca. 40 Meter zur Trassenachse sowie ca. 40 m außerhalb der Spannfeldmitte) habe die Berechnung - ebenfalls bei maximaler Auslastung und in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden - max. 0,7 kV/m bzw. max. 5,7 µT ergeben. Dabei handele es sich nur um theoretisch mögliche, temporäre Maximalwerte. Bei durchschnittlicher Auslastung der Stromkreise und optimaler Leiteranordnung ergäben sich Werte, die ca. 25 % niedriger lägen. Die Beigeladene orientiere sich nicht nur an den national festgelegten Grenzwerten. Vielmehr verfolge sie auch darüber hinausgehende Forschungsergebnisse. So habe die internationale Strahlenschutzkommission (ICNIRP) eine Empfehlung ausgesprochen und für den dauernden Aufenthalt der allgemeinen Bevölkerung in 50-Hz-Feldern Grenzwerte von 5 kV/m für elektrische und 100 µT für magnetische Felder genannt. Diese Werte seien ebenfalls enthalten in der EU-Ratsempfehlung zu elektromagnetischen Feldern vom Juli 1999. Nichts anderes ergebe sich aus den jüngsten Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission von September 2001, die die neuesten statistischen Studien zur Kinderleukämie einschließe. Die Hochfrequenzfelder, die möglicherweise im unmittelbaren Bereich der Leiterseile und Armaturen auftreten könnten, seien nur mit sehr empfindlichen Messgeräten ortbar und bezüglich der Einhaltung von Grenzwerten zum Personenschutz nicht relevant. Es würden nur sehr geringe Mengen von Ozon und NOx entstehen, die bereits einige Meter neben den spannungsführenden Seilen nicht mehr nachweisbar seien. Die Leitung werde nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung aller maßgeblichen Vorschriften, insbesondere der DIN VDE-Vorschrift 0210, errichtet. Die Wahrscheinlichkeit eines Mastbruches auch bei außergewöhnlichen äußeren Einwirkungen sei als äußerst gering zu betrachten, da in der Norm alle zu erwartenden Lastfälle unter extremen äußeren Bedingungen berücksichtigt seien. Hochspannungsfreinetze unterlägen im übrigen einer regelmäßigen Kontrolle, so dass notwendige Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig erkannt und durchgeführt würden, um einen technisch einwandfreien Zustand der Leitung und deren Standsicherheit sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 17) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die beim zuständigen Gericht ( § 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 16. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahme - hier in Gestalt der Auferlegung einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen - ist § 12 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW) vom 20. Juni 1989 - GVBl. NW, S. 366 -. Danach ist eine Enteignung zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 4 Abs. 1 EEG; vgl. auch Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Enteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende gerichtliche Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwarten. Dabei gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Grundsätze: Über die Inanspruchnahme konkreter Eigentümer ist durch die Feststellung der generellen Enteignungszulässigkeit (gemäß § 11 Abs. 1 EnergG 1935 bzw. § 12 Abs. 2 EnWG 1998) noch nicht entschieden; sie setzt vielmehr die Durchführung des landesrechtlichen Enteignungsverfahrens voraus. In diesem Verfahren hat die Enteignungsbehörde umfassend zu prüfen, ob das Vorhaben zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Soweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich ist, hat die Behörde die Planung des Vorhabens abwägend nachzuvollziehen. Das Gericht hat in einem sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren die angefochtene Enteignungsentscheidung zu überprüfen, wobei gewisse Beschränkungen bestehen. So darf das Gericht wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen nicht durch eigene ersetzen, sondern hat sie als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind . Grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 (366 ff.), zuletzt bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365 (375 ff.). Daran gemessen erweist sich der angegriffene Enteignungsbeschluss als rechtmäßig. 1. Mit der Entscheidung nach § 11 Abs. 1 EnergG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die nach Landesorganisationsrecht zur Energieaufsicht berufene Behörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für ein Leitungsvorhaben g e n e r e l l rechtfertigt. Damit steht die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens, das realisiert werden soll, dem Grunde nach fest. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/00 - BVerwGE 116, 365 (375). 2. Der Enteignungsbeschluss ist auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere beschränkt er sich auf eine Belastung des Grundstücks und vermeidet eine "Vollenteignung" (vgl. § 7 Abs. 1 EEG). a) Das dem Enteignungsbeschluss vorangegangene Raumordnungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht beteiligt wurde. Eine Beteiligung Privater war in § 23 c des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GVBl. NW, S. 474) ebenso wenig vorgesehen, wie nach dem derzeit geltenden Recht (vgl. Bekanntmachung der Neufassung vom 11. Februar 2001 - GVBl. NW S. 50). Vielmehr waren (und sind) gemäß § 23 c Abs. 1 Landesplanungsgesetz lediglich "Behörden und Stellen" zu beteiligen. Für den Kläger ergeben sich hieraus jedoch keine Nachteile, denn die das Raumordnungsverfahren abschließende Raumordnerische Beurteilung hat gemäß § 23 f Satz 2 Landschaftsgesetz (alter und neuer Fassung) gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung. Soweit der Kläger darüber hinaus inhaltliche Mängel im Raumordnungsverfahren geltend macht (fehlerhafte Trassenbewertung; Unterschätzung der Gesundheitsgefahr etc.) wird darauf noch einzugehen sein. b) Der Kläger bemängelt, die "tatsächliche Schutzstreifenbreite" sei größer als im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegt, so dass insbesondere die Trassenbewertung im Raumordnungsverfahren fehlerhaft erfolgt sei. Dem ist die Beigeladene unter Hinweis auf die geänderte Planung überzeugend entgegengetreten. Die Gesamtbreite des Schutzstreifens wird im Enteignungsbeschluss auf nur noch 56 m (beidseits der Mastmittellinie jeweils 28,00 m) festgesetzt. Nur dieser Wert ist für den Kläger maßgeblich; er entspricht im Übrigen den technischen Bestimmungen der DIN VDE 0210. Der Kläger hat bei seiner Gegenrechnung übersehen, dass die bisherige 110 kV-Leitung nicht erst im Jahre 2015 (wie ursprünglich geplant), sondern zeitgleich mit dem Neubau demontiert und auf das Gestänge der neuen 380 kV-Leitung gelegt werden soll. Hierdurch entfällt der der 110 kV-Leitung zugeordnete Schutzstreifen. Das klägerische Grundstück wird also in geringerem Umfang in Anspruch genommen als ursprünglich geplant. Aus demselben Grund ist auch die Kritik des Klägers bezüglich der Trassenbewertung überholt; die (einzigen) Vorteile, die er für die Südtrasse ins Feld führt (schmalerer Schutzstreifen durch eine kombinierte Leitung) werden nun auch durch die Nordtrasse ermöglicht. c) Auch das weitere Vorbringen des Klägers zur Trassenführung verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Die allgemeine Behauptung, eine korrekte Bewertung der beiden Trassenalternativen (Nord- und Südvariante) habe nicht stattgefunden, bleibt unsubstantiiert; die Behauptung trifft auch in der Sache nicht zu. Denn die gewählte Trassenführung entspricht derjenigen Linienführung, die - nach vorangegangener, sorgfältiger Prüfung der beiden Trassenvarianten - dem Raumordnungsverfahren und der landschaftsrechtlichen Genehmigung zugrundelag. Dabei durfte - entgegen der Auffassung des Klägers - dem Gesichtspunkt der "Trassenbündelung" besondere Bedeutung beigemessen werden. Denn beim Bau verschiedener Freileitungen, die eine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 VR 16.95 -, NVwZ 1996, 396 (Leitsatz 1). Hier war die Südtrasse gerade deshalb gewählt worden, weil durch die Nutzung der vorhandenen 220 kV-Leitung Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild weitgehend vermieden bzw. zumindest vermindert werden konnten. Denn es sollten ausschließlich bereits durch Freileitungen vorbelastete Flächen in Anspruch genommen werden (vgl. nur Erläuterungsbericht, S. 35). Die selben Erwägungen gelten, soweit der Kläger eine kleinräumige Verlegung der Leitung (Verschwenkung nach Norden) mit dem Argument fordert, auf diese Weise würden auch die Nachbargrundstücke gleichmäßig belastet. Auch hier verkennt er den - in erster Linie aus dem Bau-, aber auch aus dem Planungsrecht bekannten - Gesichtspunkt der "Vorbelastung von Grundstücken". Danach ist eine Grundstücksnutzung gegenüber einem Vorhaben umso schutzwürdiger, je weniger sie durch Störfaktoren bereits tatsächlich vorbelastet ist; umgekehrt wirkt sich eine Vorbelastung schutzmindernd aus. Vgl. z.B. zur Lärmschutzvorbelastung BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 (131 f.9 - Frankfurt Startbahn West - sowie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ff. - Flughafen München II -. Zwar gelten die vorgenannten Grundsätze in erster Linie für tatsächliche - dem Grundstück aufgrund seiner Lage oder Beschaffenheit anhaftende - sowie für planbedingte Vorbelastungen. Letztlich liegen dem Gedanken der Trassenbündelung (s.o.) aber ähnliche Erwägungen zugrunde. Der Eigentümer eines zu Zwecken der öffentlichen Energieversorgung vorbelasteten Grundstücks hat keinen Anspruch auf eine aus seiner Sicht "gerechtere Lastenverteilung". Vielmehr stellt es eine sachgerechte Auswahlentscheidung dar, wenn bei der Trassenwahl bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastungen erneuert - oder wie hier verstärkt - und weitere Eingriffe in Natur und Landschaft auf diese Weise vermieden werden. Hier ist das klägerische Grundstück bereits seit 1933 rechtlich mit einer entsprechenden Dienstbarkeit und tatsächlich mit der vorhandenen Freileitung vorbelastet, während das nördliche Nachbargrundstück, an das die Leitung nach Auffassung des Klägers näher heranrücken soll, bisher unbelastet war. Hierauf sowie auf die mit einer Verschwenkung verbundenen Mehrkosten in Höhe von ca. 250.000 Euro hat sowohl der Enteignungsbeschluss als auch die Klageerwiderung zu Recht hingewiesen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass auch die vom Kläger in einer überreichten Skizze beispielhaft skizzierte Verschwenkung zu Mehrkosten in der genannten Höhe führen würde, da Winkelmasten nicht an beliebiger Stelle gesetzt werden könnten. Zudem müsse bei der vom Kläger geforderten Lösung die bisherige (Alt-) Trasse verlassen werden, was aus naturschutzrechtlichen Gründen gerade vermieden werden solle. d) Ähnlich verhält es sich mit der Forderung des Klägers, die Leitung unterirdisch zu verlegen (verkabeln). Wegen der auch hiermit verbundenen Mehrkosten (ca. 8,5 Mio Euro), der zusätzlichen Eingriffe in die Natur sowie nicht zuletzt wegen erheblicher technischer Probleme (Erfordernis besonderer Kabelstromkreise, besonderer Freiluftanlagen für Endverschlüsse und Überspannungsableiter, herabgesetzte Betriebssicherheit etc.) wurde der Vorschlag vom Vorhabenträger abgelehnt. Die genannten Gründe lassen rechtlich erhebliche Fehleinschätzungen nicht erkennen. Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, 455 (458) zu einem vergleichbaren Fall. e) Auch die von möglichen Mastenumstürzen ausgehenden Gefahren wurden nicht verkannt. Bei dem Leitungsbau wird unstreitig die DIN-Vorschrift VDE 0210 - Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV - eingehalten. Zwar entfalten technische Regelwerke wie DIN, VDE oder VDI keine rechtliche Verbindlichkeit, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtsetzung geschaffen sind. Sie können aber im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als "Orientierungshilfe", als "brauchbarer" oder "grober" Anhalt herangezogen werden. BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 (1186); Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290; vgl. allgemein zur Handhabung von nichtstaatlichen Normwerken Gerhard, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: September 2003, § 114 VwGO Nr. 65. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Das Vorbringen des Klägers, extreme Witterungsverhältnisse würden nach Aussagen von Klimaforschern künftig zunehmen, auch habe es in der Vergangenheit mehrere Mastumstürze gegeben, bleibt zu vage, um allein hierauf gestützt das genannte Regelwerk insgesamt in Frage zu stellen. Der Beigeladene hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass Hochspannungsfreileitungen einer regelmäßigen Kontrolle unterlägen. Möglicherweise sind die geschilderten Vorkommnisse gerade mit einer fehlenden Überprüfung der Standsicherheit zu erklären. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten kriminellen Vorfälle (Ansägen von Strommasten) führen zu keiner anderen Bewertung. f) Schließlich drohen dem Kläger auch keine Gesundheitsgefahren oder erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen, die - ohne dass es noch auf eine Abwägung ankäme - der Rechtmäßigkeit einer Enteignung zwingend entgegenstünden. Seine Befürchtungen, durch den Betrieb der Leitungen Gesundheitsschäden davonzutragen, sind nach Auffassung des Senats nicht begründet. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Betriebs ist § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn die Freileitung ist keine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i.V. mit § 1 der 4. BImschV (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorgesehene Beschränkung auf die Abwehr von Luftverunreinigungen und Geräuschen greift nicht ein, weil die Hochspannungsleitung gewerblichen Zwecken dient und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet. Ebenso VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1996 - 10 S 1/96 - NVwZ 1997, 90 (93) m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1996 - 11 VR 46/95 -, NVwZ 1996, 1023 (1024) - zu elektromagnetischen Feldern einer Bahnstromleitung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Dabei geht es nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, ausschließlich um die Abwehr von Gefahren und erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen, nicht um Vorsorge. Dies zeigt insbesondere der Vergleich mit § 5 Abs. 1 BImSchG. Vgl. hierzu nur Jarass, BImSchG , 5. Aufl. 2002, § 22 Rdnr. 22 m.w.N. Seit Inkrafttreten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) am 1. Januar 1997 gelten normativ festgesetzte Grenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen. Bei der hier in Rede stehenden Leitung handelt es sich um eine Niederfrequenzanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a 26. BImSchV, für die § 3 i.V.m. Anhang 2 der 26. BImSchV bestimmte Grenzwerte festsetzt. Darüber hinaus existieren Hinweise zur Durchführung der Verordnung, die bundesweit einen möglichst einheitlichen Vollzug sicherstellen sollen. Abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Kommentar, Stand Januar 2003; ausführlich zur 26. BImSchV Kutscheidt, NJW 1997, 2481 ff. Die Grenzwerte werden vorliegend eingehalten. Die vom Kläger insoweit geäußerten Zweifel sind nicht berechtigt. Die Beigeladene hat zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2003 ausführlich erläutert, dass und auf welcher Grundlage die Einhaltung der Grenzwerte konkret für das klägerische Grundstück berechnet wurde. Dabei hat sie sich hinsichtlich der in der Verordnung enthaltenen Rechtsbegriffe (Einwirkungsbereich, höchste betriebliche Auslastung etc.) ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung an den vorgenannten Durchführungshinweisen orientiert. In diesen Hinweisen ist z.B. geregelt, dass die "höchste betriebliche Anlagenauslastung" i.S.d. § 3 Satz 1 26.BImSchV bei Freileitungen und Erdkabeln der maximale betriebliche Dauerstrom sowie die Nennspannung sind (II.3.3 der Richtlinien), so dass die Befürchtung des Klägers, der Grenzwertberechnung für sein Grundstück habe eine deutlich niedrigere Spannung als die übliche Betriebsspannung - die schon aus naturwissenschaftlichen Gründen stets einer gewissen Schwankungsbreite unterliegt - zugrundegelegen, unbegründet ist. Auch hat die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass es bei der Frage der Abgrenzung landwirtschaftlicher Fläche/Hausgarten allein um die Festsetzung der Entschädigung, nicht aber um eine etwaige Überschreitung der Grenzwerte ging. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten . Soweit der Kläger die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte als zu niedrig angreift und bemängelt, neuere - allerdings nicht im einzelnen vorgelegte - Forschungsergebnisse seien nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt er die Grenzen der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ergebenden staatlichen Schutzpflicht. Dem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. Bei komplexen Gefährdungslagen - wie hier bei der Festsetzung von Grenzwerten für elektromagnetische Felder -, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber zudem ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Ausgehend hiervon verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. BVerfG, std. Rspr , vgl. nur Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01- NJW 2002, 1638 - zu Hochfrequenzanlagen nach der 26. BimSchV sowie Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509 - (mit Anm. Determann, NJW 1997, 2501) zu Niederfrequenzanlagen. Hiervon ist - in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung - derzeit nicht auszugehen. Es existieren keinerlei wissenschaftliche Nachweise, die die Grenzwerte der 26. BImSchV, die auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNERP) sowie der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) beruhen, als völlig unzulänglich erscheinen ließen. Zwar sind zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte sprechen, nicht völlig auszuschließen. Solange ein solcher Nachweis jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV zu beachten und anzuwenden. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 - NVwZ 2000, 694; OVG Lüneburg, vom 19. Januar 2001 - 1 O 2761/00 - jurisdokument; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 1 S 746/96 - DÖV 1998, 431; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B 93.3102 -, NVwZ 1998, 419. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das wissenschaftliche Beratungsgremium des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die Strahlenschutzkommission (SSK) die Grenzwertfestsetzung laufend anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Vgl. hierzu die regelmäßigen Empfehlungen der SSK, veröffentlicht in deren Schriftenreihe "Berichte der Strahlenschutzkommission", z.B. Band 44: Schutz der Bevölkerung bei Exposition durch elektromagnetische Felder (bis 300 GHz). Schließlich werden auch die Belastungen durch Ozon und NOx im Enteignungsbeschluss nicht verkannt. Der Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass die Entstehung dieser Stoffe zwar im Bereich der Leiterseile nachgewiesen werden kann, allerdings nur mit einer so geringen Konzentration, dass ein Nachweis schon nach wenigen Metern Entfernung nicht mehr möglich ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.