Beschluss
19 A 1806/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.19A1806.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag ausschließlich gegen die Abweisung seines Hilfsantrags "festzustellen, dass die beklagte Schule unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. August 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 10. Oktober 2001 verpflichtet war, ihn zur Wiederholung der Nachprüfung im schriftlichen und mündlichen Teil zuzulassen". Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Hilfsantrag fehlerhaft als unzulässig abgewiesen, liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang allein geltend gemachte Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse besteht nicht. Ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Kläger durch die Ablehnung seines ursprünglichen Antrags auf Wiederholung der im August 2001 nicht bestandenen Nachprüfung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die fortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 19 A 870/01 -, 9. März 2000 - 19 A 364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. N. Ein derartiger fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff kann bei einer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe in Betracht kommen, weil die Nichtversetzung sich etwa auf Grund einer Verzögerung bzw. Verlängerung der Schulausbildung auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn und Entwicklung des Schülers nachteilig auswirken kann. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794, und 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155 (156 f.). Aus der Nichtversetzung kann allerdings nicht schlechthin ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden, weil nicht selten eine Nichtversetzung im wohlverstandenen Interesse eines Schülers liegen und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv beeinflussen kann. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 19 A 870/01-, und 1. Oktober 1997 - 19 A 2453/96 -. Nichts Anderes gilt im Falle des Nichtbestehens einer Nachprüfung, zumal die vom Kläger begehrte Feststellung, dass er einen Anspruch auf Wiederholung der Nachprüfung hatte, die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 nicht berührt. Im Falle der gerichtlichen Feststellung, dass ein Anspruch auf Wiederholung der Nachprüfung bestand, kann er sich deshalb nur darauf berufen, die - ungewisse - Chance auf eine nachträgliche Versetzung gehabt zu haben. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse des Klägers. Er beruft sich lediglich darauf, dass er bei einer Bewerbung um einen "qualifizierten Arbeitsplatz" auf die Frage eines "Personal-Sachbearbeiters im Hinblick auf seine längere Verweildauer in der Oberstufe ausführen" könne, dass "jedenfalls mitursächlich dafür auch eine rechtswidrige Nachprüfungsentscheidung" der beklagten Schule gewesen sei. Ob ein "Personal-Sachbearbeiter" einer solchen Argumentation des Klägers mit Rücksicht darauf, dass völlig offen ist, ob er bei einer Wiederholung der Nachprüfung Erfolg gehabt hätte, überhaupt Gewicht beimessen wird, ist derart spekulativ, dass sich hieraus allein ein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse nicht herleiten lässt. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich ein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht darin, dass, wie der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht fehlerhaft keinen Beweis über die Äußerungen der Studienrätin T. am 27. August 2001 auf dem S-Bahnhof P. -T. erhoben hat. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt unter anderem voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte kommen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 9 B 311.97 -, vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl 1989, 249, und vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, MDR 1962, 924 (925); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - 19 A 2103/03 -, und 5. Juli 1999 - 19 A 402/99 -. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die vom Kläger angesprochene Beweiserhebung betrifft die Begründetheit des von ihm gestellten Hilfsantrags auf Feststellung, dass er einen Anspruch auf Wiederholung der Nachprüfung hatte. Der Hilfsantrag ist jedoch, wie ausgeführt, bereits unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).