Beschluss
18 A 3710/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.18A3710.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.112,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.112,03 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es bedarf insoweit einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Vgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 - 18 B 906/01 - und vom 17. Mai 2002 - 18 A 781/01 -, jeweils m.w.N. Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich mit der Begründung des Zulassungsantrags der Sache nach gegen die Beweiswürdigung. Insoweit wird von ihm nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass Herr Q. als Dolmetscher wiederholt in seinen, des Klägers, Geschäftsräumen tätig geworden und ihm dort kostenlos Essen gewährt worden ist. Streitig ist allein, ob das jeweils ausschließlich aus Gefälligkeit geschah. Dies hat das Verwaltungsgericht nach Beweiserhebung verneint. Dem ist der Kläger nicht erfolgreich entgegen getreten. Das Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an der Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind. Vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 - 18 A 4911/01 -. Der Kläger hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass das angefochtene Urteil den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht. Es wird nicht in konkreter Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dargetan, gegen welche Beweisprinzipien das Gericht verstoßen haben soll. Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird vielmehr im Wesentlichen lediglich aufgezeigt, warum die Aussagen des Herrn Q. , auf die sich das Verwaltungsgericht maßgeblich gestützt hat, für widersprüchlich gehalten werden, weshalb der Kläger die "Hilfestellungen" des Herrn Q. als Gefälligkeiten beurteilt und warum die Aussagen der Zeugin L. und die Einlassungen des Klägers die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht tragen, sondern vielmehr die Rechtsauffassung belegen, dass Herr Q. zu Gunsten des Klägers keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ausgeübt hat. Damit wird jedoch lediglich die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts einschließlich der Zeugenaussagen aufgezeigt. Das genügt aber nicht, um eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darzutun. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - 4 B 81/98 -, NVwZ 1999, 64; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 - 18 A 4911/01 -. Insoweit sei zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich ergänzend hervorgehoben, dass im Zweifel regelmäßig bereits dann von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im vorgenannten Sinne auszugehen ist, wenn eine Person mit Billigung des Geschäftsinhabers in dessen Geschäftsräumen jedenfalls wiederholt Geschäftshandlungen vornimmt. Es obliegt dem Geschäftsinhaber, in dem seiner Einflusssphäre unterliegenden Geschäftsbereich dafür zu sorgen, dass insoweit kein falscher Eindruck entsteht. Dementsprechend bestimmt § 12 Abs. 1 DVAuslG für das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren, dass eine Erwerbstätigkeit jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Dabei bedarf es weder eines wirksamen Arbeitsvertrages noch ein faktischen Arbeitsverhältnisses. Vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - 18 A 196/97 -. Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gilt auch für die Regelung der Kostentragungspflicht in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG; denn die Frage danach, ob eine ausländerrechtlich relevante, genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt, lässt sich für beide Regelungsbereiche nur einheitlich beantworten. Nach allem gehen die weiteren Ausführungen ins Leere, wonach der Kläger mangels einer Beschäftigung des Herrn Q. keine Veranlassung gehabt habe, sich über dessen Aufenthaltsstatus zu informieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).