Beschluss
13 A 4646/03.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.13A4646.03A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob ein Widerruf vier Jahre nach Änderung der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG begründenden Umstände im Heimatland noch unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wird sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht stellen und ist deshalb vor dem Hintergrund des Rechtsstreits der Kläger nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es kommt auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, weil die Kläger selbst bei einer nicht gegebenen Unverzüglichkeit nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 -, und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, letzterer NVwZ-RR 1997, 741; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2003 - 13 A 4022/03.A - ; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400, ist die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht mehr zustehenden Rechtsposition eines anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgt der Senat nicht. Im Übrigen spricht viel dafür, den Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht als ohne schuldhaftes Zögern, sondern als sachlich gebotener Entscheidungsgang zu verstehen. Ein sachlich gebotener Entscheidungsgang nach § 73 Abs. 1 AsylVfG erfordert u. a. auch die Abklärung der einem Widerruf trotz Wegfalls der Asyl bzw. ein Abschiebungsverbot begründenden Umstände entgegenstehenden Gründe nach Satz 3 des § 73 Abs. 3 AsylVfG oder - wie im vorliegenden Fall - die Abklärung von Abschiebungshindernissen durch Beobachtung der Lageentwicklung im Heimatland im Hinblick auf Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. So gesehen dürfte das von der Ausländerbehörde - nachdem der Kläger zu 1) auf der Rückreise von L. /Kosovo grenzkontrollmäßig erfasst worden war - im Februar 2000 veranlasste Widerrufsverfahren, das dann entsprechend der verwaltungstechnischen Prioritätenbildung im Frühjahr 2003 zur Anhörung der Kläger geführt hat, als sachlich angemessen bezeichnet werden können. Die weitere von den Klägern ohne nähere Spezifizierung gestellte Frage, "ob psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind", ist eindeutig zu bejahen und bedarf nicht der Durchführung der Berufung. Es gibt im Kosovo geeignete Therapeuten und die Versorgung mit benötigten Medikamenten ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesundheitsversorgung im Sektor der psychischen Erkrankungen im Kosovo - was die Erreichbarkeit eines Therapeuten und das Beschaffen von Medikamenten angeht - äußerst dürftig und keinesfalls mit der Versorgungslage in Deutschland vergleichbar ist. Sollten die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor dem Hintergrund eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Gunsten der Klägerin zu 2) geltend machen wollen, haben sie dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. Im Fall der Klägerin zu 2) mit Anspruch auf Grundsätzlichkeit zu klärende Tatsachenfragen haben die Kläger nicht aufgezeigt. Solche stellen sich aus gegenwärtiger Sicht vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund auch nicht. Zwar mag es sein, dass die Klägerin zu 2) gegenwärtig psychisch erkrankt ist. Ob die Krankheit als PTBS einzuordnen ist, erscheint jedoch zweifelhaft. Denn im gesamten Verwaltungsverfahren bis zur Klage gegen den Widerrufsbescheid war von einer psychischen Erkrankung der Klägerin nie die Rede. Erst nach Klageerhebung hat sie sich , soweit ersichtlich, am 4. Juni 2003 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest vom 28. Oktober 2003 geht tragend allein von den Angaben der Klägerin aus. Nicht ausgeschlossen ist daher, das Grund der psychischen Dekompensation der Klägerin zu 2) ihre Erkenntnis war und ist, in alsbaldiger Zeit wieder in die Heimat zurückgeführt zu werden, sowie ihre Ungewissheit um die Versorgung der Familie in der Heimat ohne ein soziales Netz wie in Deutschland. Eine solche Reaktion bei Ausländern angesichts eines absehbaren Endes ihres Verbleibs in Deutschland ist nicht ungewöhnlich und stellt grundsätzlich kein vom Bundesamt zu beachtendes Abschiebungshindernis dar, sondern ist allenfalls bei der Vollziehung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde beachtenswert. Überdies ist auch bei Berücksichtigung des o. a. Attestes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die über Jahre in Deutschland nicht oder nicht mit Anspruch auf ärztliche Behandlung in Erscheinung getretene psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) im Kosovo trotz dortigem befriedeten Umfeld und kultureller Gewohnheiten sowie zu erwartender, zeitangemessener Selbstheilungskraft zu existentiellen Gefahren für Leib und Leben der Klägerin führen wird. Vor dem Hintergrund grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen haben die Kläger nicht aufgezeigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.