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Beschluss

1 A 616/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.1A616.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger stand bis zum 17. November 1999 als Rechtsreferendar und Beamter auf Widerruf im Dienste des beklagten Landes. Er hatte seinen Wohnsitz in C. und war dem Ausbildungsbezirk I. zugewiesen. Zu seiner Stammdienststelle war das Landgericht C. bestimmt worden. Mit Antrag vom 16. November 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Oberlandesgerichts I. , ihn vom 1. Juni 1998 bis 30. September 1998 zur Ausbildung bei einer Wahlstelle (§ 24 JAO in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 - GV NRW S. 932 -) der "Rechtsabteilung der Deutschen Bank I. - Herr Dr. J. -" zuzuweisen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 bestätigte die D. Bank in I. - Rechtsabteilung -, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1998 im Hause im Schwerpunktgebiet Wirtschaft ausgebildet werde. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies der Präsident des Landgerichts den Kläger entsprechend seinem Antrag der Deutschen Bank I. - Rechtsabteilung - (Dr. J. ) zur Ausbildung zu, mit dem Zusatz, dass die Zuweisung aus persönlichen Gründen erfolge. Unter dem 28. September 1998 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Landgerichts C. , ihm für die Zeit seiner Ausbildung in der Wahlstation Trennungsentschädigung nach Maßgabe der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - TEVO - zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, er habe sich schon während des Studiums auf bankrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Außenhandelsfinanzierung spezialisiert und sehe in diesem Bereich auch sein zukünftiges Betätigungsfeld. In dem genannten Geschäftsfeld besitze die D. Bank in I. eine herausragende Stellung im Bundesgebiet. Eine entsprechende Ausbildung im Interessenschwerpunkt sei bei den Filialen der privaten Geschäftsbanken in C. nicht möglich gewesen. Diesen Antrag lehnte der Präsident des Landgerichts C. mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 ab. Die Zuweisung zu der Ausbildungsstelle in I. sei aus persönlichen Gründen erfolgt und nicht etwa deshalb, weil eine dem Ausbildungsgang entsprechende Stelle in C. nicht zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr sei eine fundierte Ausbildung für das Wahlfach Wirtschaft auch in C. bei einer privaten Bank möglich gewesen. Nach Rücksprache mit der Deutschen Bank in C. , Herrn Q. , sei dort eine Ausbildung durchaus möglich gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15. Dezember 1998 Widerspruch. Er begründete ihn im Wesentlichen damit, dass eine gleichwertige Ausbildung in C. schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die dortige Außenhandelsabteilung der Deutschen Bank AG auftretende Rechtsfragen nicht eigenständig bearbeite. Die Bearbeitung solcher Fragen finde allein von der Zentrale dieser Bank in G. oder von I. aus statt. Der Präsident des Oberlandesgerichts I. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1999, dem Kläger zugestellt am 9. März 1999, als unbegründet zurück. Ein Referendar habe keinen Anspruch auf eine optimale Ausbildung in dem von ihm persönlich gewählten Spezialgebiet. Der Kläger hat am 9. April 1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen seine Auffassung weiter verfolgt, dass allein das Abstellen auf den Tätigkeitsbereich der Außenhandelsfinanzierung vorliegend den Vergleichsmaßstab für eine Entsprechung der Ausbildungsstätte i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO bilde. Andere Differenzierungskriterien würden zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Referendaren, insbesondere zu denjenigen führen, die einer Wahlstelle im Ausland zugewiesen seien. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichtes C. vom 2. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1999 zu verpflichten, ihm Trennungsentschädigung zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Beklagten angelegte Vergleichsmaßstab der Ausbildung im Schwerpunkt "Wirtschaft" sei zu weit. Die so zusammengefassten Tätigkeitsbereiche seien mit Blick auf die dort auftretenden juristischen Fragestellungen derart unterschiedlich gestaltet, dass eine Differenzierung erforderlich sei. Der Beklagte nehme demgegenüber eine sachwidrige Gleichstellung zwischen einer juristischen Ausbildung im Bereich der Außenhandelsfinanzierung und einer solchen in anderen Sparten des Bankgewerbes vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten, mit dem dieser seine Auffassung weiter verfolgt, dass es bei der Vergleichbarkeit von Ausbildungsstellen i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO lediglich auf das Schwerpunktgebiet im Sinne des Wahlfaches (§ 23 Abs. 2 Satz 2 JAG in der maßgeblichen Fassung vom 8. November 1993 - GV NRW S. 924) als solches und nicht auf eine weitergehende persönliche Spezialisierung ankomme. Eine Spezialisierung auf bestimmte Unterschwerpunkte sei weder im JAG noch in der JAO in der für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils maßgeblichen Fassung vorgesehen. Zudem würden bei Zugrundelegung eines engeren Vergleichsmaßstabes auf das Land erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vom Beklagten unterlassene Differenzierung führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Das Vorgehen des Beklagten beinhalte insbesondere Verstöße gegen das Willkürverbot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem sei er durch die Entscheidung in seinem Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die von dem Beklagten ins Feld geführten fiskalischen Interesse seien schließlich im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsentschädigung sachwidrig. Mit Verfügung vom 3. November 2003 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 130 a Satz 1 VwGO in Betracht kommt, weil das Oberverwaltungsgericht nach dieser Vorschrift über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zu Stellungnahme bis zum 21. November 2003 gegeben. Mit Schriftsatz vom 17. November 2003 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Dezember 2003 zu verlängern. Aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie aktuelle erheblicher Arbeitsbelastung sei er nicht in der Lage, innerhalb von zwei Wochen zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Mit am 19. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der beantragt, die Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Januar 2004 zu verlängern. Da er erst gestern eine negative Rückmeldung auf ein dem Beklagten unterbreitetes Vergleichsangebot erhalten habe und er, der Kläger, die nächsten zwei Wochen urlaubsabwesend sei, verbliebe keine hinreichende Zeit, zu der Sache erneut Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Der Antrag des Klägers, ihm eine weitere Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 16. Januar 2004 einzuräumen, hindert die Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO nicht. Der Senat sieht keinen Anlass, dem Kläger eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist um vier Wochen einzuräumen. Der Kläger hatte innerhalb der ihm zuletzt auf seinen Antrag hin bis zum 19. Dezember 2003 eingeräumten Stellungnahmefrist hinreichend Gelegenheit, sowohl zur Frage der Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO als auch zur Sache - ergänzend - Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, begründet nicht, warum der Kläger außer Stande gewesen wäre, innerhalb einer Frist von insgesamt sechs Wochen entsprechend Stellung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass es dem Kläger um mehr als eine ergänzende Begründung seiner bereits im Rahmen der Berufungserwiderung umfänglich ausgebreiteten Argumentation zur Stützung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung gehen würde. Die zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügend begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung nach Maßgabe des § 7 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) vom 29. April 1988 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27. Dezember 1996 (GV NRW 1997 S. 2). Die angefochtenen Bescheide des Präsidenten des Landgerichts C. und des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 7 TEVO regelt die Aufwandsentschädigung für Mehraufwendungen bei der Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle. Die Regelung geht zurück auf § 22 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 6. Juli 1993 (GV NRW S. 464) (heute gleichlautend: § 18 Abs. 2 LRKG). Danach können, wenn Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer anderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden; die näheren Bestimmungen erlässt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung. Nach § 7 Abs. 1 TEVO setzt ein Entschädigungsanspruch die Zuweisung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle voraus; darauf, ob die Zuweisung aus dienstlichen Gründen oder - wie vorliegend - aus privaten Gründen erfolgt, ist im Grundsatz unerheblich. Erfolgt die Zuweisung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle auf Wunsch des Beamten, unterliegt der Entschädigungsanspruch allerdings den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 TEVO. Satz 1 erfasst dabei den Fall, dass ein Beamter auf Widerruf in Fällen, in denen die Art der Ausbildungsstelle bereits im Ausbildungsplan festgelegt ist, auf eigenen Wunsch einer entfernter gelegenen Stelle zugewiesen wird, als die vom Dienstherrn "vorgesehene" Ausbildungsstelle. Den hier streitigen Fall der Zuweisung einer ihrer Art nach nicht bereits durch den Ausbildungsplan vorgegebenen (Wahl-)Ausbildungsstelle erfasst Satz 2 der Vorschrift. Hier wird eine Entschädigung nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist; Höchstsatz der Entschädigung ist dabei der Betrag, der bei einer Zuweisung zu der nächstgelegenen, entsprechenden Ausbildungsstätte zu zahlen wäre. Bei Zuweisung zu Wahlstellen werden also die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Hat die zugewiesene Ausbildungsstelle eine Entsprechung am Ort der Stammdienststelle werden Mehraufwendungen des Beamten auf Widerruf nicht erstattet. So liegt der Fall des Klägers. In C. hätte für den Kläger im fraglichen Zeitraum mit der Ausbildungsmöglichkeit in der Rechtsabteilung der Deutschen Bank in C. eine entsprechende Ausbildungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO zur Verfügung gestanden. Dass eine solche Ausbildungsmöglichkeit tatsächlich bestand, ergab die Rückfrage des Präsidenten des Landgerichts bei der Deutschen Bank in C. im November 1998. Dies hat der Kläger in der Vergangenheit auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Vielmehr hat er der entsprechenden Feststellung des Landgerichtspräsidenten im Ausgangsbescheid, eine Rückfrage bei der Deutschen Bank in C. (Herrn Q. ) habe ergeben, dass in der fraglichen Zeit eine Ausbildung in der Rechtsabteilung der Deutschen Bank möglich gewesen sei, nicht widersprochen. Er hat den Ausführungen nur entgegengesetzt, in der Filiale in C. sei eine fundierte Ausbildung in Bezug auf Rechtsfragen betreffend die Außenhandelsfinanzierung nicht möglich gewesen, da sich die dortige Außenhandelsabteilung auf die praktische Bearbeitung von Außenhandelsfinanzierungen reduziere. Auftretende Rechtsfragen würden von der Zentrale oder von I. bearbeitet. Mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden Feststellungen des Beklagten im November 1998 und den Einlassungen des Klägers im Vorverfahren ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger nunmehr erstmals im Rahmen der Berufungserwiderung - ohne weitere Erläuterung - bestreitet, dass seinerzeit die fragliche Ausbildungsmöglichkeit in C. bestanden habe und dabei allein auf die Mitteilung des Herrn Dr. Q. vom 13. Februar 2002 verweist, es ließe sich jetzt nicht mehr abklären, ob im streitigen Zeitraum eine Ausbildung in der Rechtsabteilung der Deutschen Bank in der Filiale in C. möglich gewesen sei. Bei der angesprochenen Ausbildungsstelle "D. Bank AG in C. - Rechtsabteilung -" handelte es sich auch um eine Ausbildungsstelle, die im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 4 TEVO der dem Kläger zugewiesenen Wahlstelle "D. Bank AG in I. - Rechtsabteilung -" entsprach. Zu Recht hat der Beklagte dem nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO notwendigen Vergleich von zugewiesener (Wahl-)Ausbildungsstelle und am Ort vorhandener Ausbildungsstelle auf die Art der Ausbildungsstelle - Rechtsabteilung einer privaten Großbank - und ihre inhaltliche Zuordnung zum gewünschten Wahlfach "Wirtschaft" abgestellt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO ist die Erstattung von Mehraufwendungen ausgeschlossen, wenn eine Zuweisung einer in ihrer Ausbildungseignung gleichwertigen Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle möglich ist, auch wenn diese Ausbildungsstelle eine vom Referendar gewünschte Befassung mit einem Spezialgebiet des materiellen Rechts (hier: Rechtsfragen der Außenhandelsfinanzierung) nicht eröffnet. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Trennungsgeldentschädigungsrecht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gebot der Billigkeit folgt. Prägend ist dabei mit Blick auch auf das Gebot der Sparsamkeit, dass die Gewährung von Trennungsentschädigung im Grundsatz (nur) die Mehrkosten ausgleichen will, die auf Maßnahmen zurückzuführen sind, die auf den Dienstherrn zurückgehen. Gründe, die in der persönlichen Sphäre des Bediensteten liegen, rechtfertigen demgegenüber einen Auslagenersatz regelmäßig nur dann, wenn sie aus Umständen erwachsen sind, die der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge nicht außer acht lassen darf. Vgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. I, Stand August 2003, § 1 TEVO Anm. 1. Dem entspricht es, dass in Fällen der Zuweisung einer Wahlstelle auf Wunsch des Beamten auf Widerruf die Erstattung von Mehraufwendungen auf die Fälle reduziert wird, in denen dem Beamten auf Widerruf die Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle gemessen an den Ausbildungszielen als erforderlich erscheinen muss. Das zugrundegelegt ist Ausgangspunkt des nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TEVO vorzunehmenden Vergleichs das, was eine "Wahlstelle" nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften auszeichnet, und welches ausbildungsrelevante Gepräge ihr beizumessen ist. Nach § 23 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924) kommen als (Wahl-)Ausbildungsstellen nicht nur Behörden, Fachhochschulen und sonstige (verwaltungseigene Bildungs-)Einrichtungen in Betracht. Auch private Stellen (z. B. Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände) können Ausbildungsstellen sein. Die verschiedenen Ausbildungsstellen unterscheiden sich damit im besonderen durch unterschiedliche Eigenstrukturen und rechtliche Aufgabenstellungen. § 23 Abs. 2 Nr. 6 JAG nennt als weitere Stellen die Ausbildung bei einem Wirtschaftsunternehmen (f) und (alle) sonstigen Stellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (h). Die Wahlausbildungsstelle erhält weiterhin ihr besonderes Gepräge durch die Zuordnung zu den Schwerpunktgebieten. Sie werden den in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG genannten Schwerpunktgebieten zugeordnet. Dass einer weiteren inhaltlichen Unterspezialisierung - im Vergleich zur Struktur der Ausbildungsstelle - kein besonderes ausbildungsrelevantes Gewicht beizumessen ist, erschließt sich, wenn man die Ziele der allgemeinen Ausbildung wie auch derjenigen im Wahlbereich betrachtet. Nach § 22 JAG sollen die Referendare im Vorbereitungsdienst lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Im Vordergrund steht also die Vermittlung praktischer Fähigkeiten in Bezug auf rechtsberatende und rechtsgestaltende Arbeitsweisen in den jeweils unterschiedlichen Zusammenhängen, die sich aus den besonderen Strukturen der zugewiesenen Ausbildungsstelle ergeben. Der Referendar soll in die Lage versetzt sein, sich am Ende des Vorbereitungsdienstes selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist. Während der Ausbildung bei einer Wahlstelle sollen Referendarinnen und Referendare nach § 24 Abs. 1 der Juristenausbildungsordnung - JAO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 702) die praktische Ausbildung in einem Schwerpunktgebiet ergänzen und vertiefen. Eine gesonderte Spezialisierung i.S.d. Befassung mit einem Spezialgebiet des materiellen Rechts wird damit weder vorausgesetzt noch nach der Ausbildungsordnung im besonderen Maße gefördert. Eine Wahlausbildungsstelle zeichnet sich also zum einen durch eine besondere Struktur aus, die eine besondere Herangehensweise an rechtliche Fragestellungen und entsprechende Aufgabenzuweisungen beinhaltet und durch deren Zuordnung zu den entsprechenden Schwerpunkten. Die vom Kläger gewählte Ausbildungsstelle in I. erhielt damit also ihr ausbildungsrelevantes Gepräge, das nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO in Vergleich zu stellen ist, (nur) durch die Unternehmungsstruktur "private Großbank", genauer durch die praktische Aufgabenstellung einer Rechtsabteilung einer privaten Großbank und die sich daraus ergebenden Fragestellungen, und inhaltlich durch den Bezug der sich stellenden rechtlichen Fragen zum Schwerpunktbereich "Wirtschaft". Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die D. Bank AG in I. selbst gegenüber dem Beklagten unter dem 29. Dezember 1997 (nur) mitgeteilt hat, der Kläger werde in der fraglichen Zeit im Schwerpunktgebiet Wirtschaft ausgebildet. Eine Ausbildung in Fragen der Außenhandelsfinanzierung wurde nicht angesprochen. Damit korrespondiert im Übrigen auch, dass nach den Feststellungen der Beklagten in dem entsprechenden Ausbildungszeugnis des Klägers nicht etwa die Befassung des Klägers mit Fragen der Außenhandelsfinanzierung angesprochen ist. Dies zugrunde gelegt wies die Ausbildungsmöglichkeit bei der Deutschen Bank in C. ein entsprechendes Gepräge auf - Ausbildung im Rahmen einer Rechtsabteilung einer privaten Großbank im Schwerpunktgebiet Wirtschaft -. Sie stellte also eine entsprechende Ausbildungsstelle i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO dar. Der Vortrag des Klägers zu den Besonderheiten der Außenhandelsabteilung der Deutschen Bank AG C. ist danach nicht erheblich. Der Ausschluss einer Aufwandsentschädigung in Fällen vorliegender Art ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt (nur) vor, wenn der Normgeber Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei reicht jeder sachlich vertretbare zureichende Grund für die zulässige Abgrenzung gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt aus. Vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44. Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz schon deshalb aus, weil die vom Kläger beanstandete Erstattung von Aufwendungen im Falle der Zuweisung von Wahlstellen im Ausland einen hinreichend sachlichen Grund darin hat, dass eine solche Ausbildungsstelle sich regelmäßig schon mit Blick auf ihre Lage im Ausland und den gesonderten sprachlichen Anforderungen, d.h. von den an den zugewiesenen Referendar sich stellenden praktischen Anforderungen her, entscheidend von Ausbildungsstellen im Inland unterscheidet. Zudem wird auch in Bezug auf diese Ausbildungsstelle die Entschädigung nur nach den für Inlandsreisen geltenden Regelungen bemessen und Fahrtkosten im besonderen eingeschränkt. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG scheidet ebenso aus wie ein solcher gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG. Dies schon deshalb, weil der Verordnungsgeber hinreichend gesetzlich ermächtigt durch § 22 Abs. 2 LRKG einerseits mit der eingeschränkten Entschädigungsregelung dem Sparsamkeitsgedanken Rechnung getragen hat, und andererseits dem Rechtsreferendar zwar nicht vorgeschrieben werden kann, wo er seine Ausbildung machen kann, es ihm aber zuzumuten ist, diese am Ort der Stammdienststelle oder an seinem Wohnort wahrzunehmen. Dies gilt angesichts der aufgezeigten, gerade nicht auf eine besondere Unterspezialisierung auf besondere spezielle materiellen Rechtsfragen gerichteten Ausbildungsziele - Ergänzung und Vertiefung der praktischen Ausbildung im gewählten Schwerpunkt - auch, soweit es um die Zuweisung von sog. Wahlausbildungsstellen geht, die regelmäßig auf Wunsch des Referendars erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die Voraussetzungen des § 127 BRRG gegeben sind.