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Beschluss

13 B 2623/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1219.13B2623.03.00
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Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003 - 1 L 2579/03 - wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerden ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003 - 1 L 2579/03 - wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerden ausgesetzt. G r ü n d e: Gemäß § 570 Abs. 3 Satz 3 ZPO iVm. § 173 VwGO kann das Beschwerdegericht die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses aussetzen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat zur Vermeidung eventueller bis zur Beschwerdeentscheidung drohender irreparabler Folgen Gebrauch, weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen ist, durch eine vorübergehende weitere Anwendung des angegriffenen Optionstarifs existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Beigeladenen nicht zu erwarten sind, die Endkunden allerdings bei Vollziehung des angefochtenen Beschlusses in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des genehmigten und am Markt eine geraume Zeit vor dem Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin eingeführten Preises betroffen sind, zumal der angefochtene Beschluss keine Frist zur Umstellung der Kundenverträge einräumt.