Beschluss
20 A 3536/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1216.20A3536.03.00
1mal zitiert
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert im Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis zu 9.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis zu 9.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung verfehlt in ihrer eher auf eine Berufungsbegründung gerichteten - von einem bestimmten Vorverständnis der Jagd und einer für allein zulässig gehaltenen Ausformung des Jagdrechts geprägten - Art insgesamt das im Zulassungsverfahren unerlässliche Mindestmaß einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und begegnet so schon nachhaltigen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, ergibt aber jedenfalls auch bei großzügiger Handhabung der Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinen der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Was unter Ziffer 1 der Begründungsschrift zur offensichtlichen Unrichtigkeit ausgeführt ist, zielt offensichtlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Hieran gemessen trägt das Vorbringen der Klägerin die Berufungszulassung nicht. Die Klägerin macht u.a. zunächst geltend, das in ihrem Eigentum stehende und das von ihr gepachtete Gelände sei mit Holzpfählen umgeben, an deren Innenseite zwei Reihen Stromband und an deren Außenseite ein 1,5 Meter hohes Wildgatter angebracht sei; die Abtrennung zwischen Eigentums- und Pachtfläche erfolge durch einen sog. Schafsdraht, eine Hecke, Eichenpfähle, eine Reihe Förderbandgummi und zwei Reihen Bayco-Draht. Dies habe das angegriffene Urteil nicht berücksichtigt. Hinsichtlich welchen Streitgegenstandes dieser Vortrag von Relevanz sein soll, wird nicht herausgestellt. Bezogen auf den gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Feststellungsantrag geht er von vornherein ins Leere. Die insoweit in den Blick zu nehmende normative Grundlage für ein Ruhen der Jagd von Gesetzes wegen (§ 6 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 1 LJG-NRW) hat keinen Bezug zu der nunmehr angesprochenen Art der Umzäunung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jagd ruhe nicht von Gesetzes wegen, insbesondere unterfalle das Grundstück der Klägerin nicht der Regelung des § 4 Abs. 1 lit. b) LJG-NRW, wird durch die Antragsbegründung auch sonst nicht erschüttert. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück umfasst eine Grundfläche von 26.094 qm und kann damit augenscheinlich nicht insgesamt als unmittelbar an eine Behausung anstoßender Hofraum oder Hausgarten im Sinne der genannten Vorschrift betrachtet werden; dass dies der Fall wäre, wird auch mit dem Antragsvorbringen nicht behauptet. Die auf Seite 4 der Antragsbegründung angeführte Rechtsmeinung, eine Umfriedung müsse keine besondere Gestaltung aufweisen, vielmehr genüge der markierte Wille des Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten, ein Betreten ihm zustehender Grundflächen nicht zu gestatten, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) LJG-NRW gerade nicht auf den Willen, sondern auf die objektiven Gegebenheiten abstellt. Auch bezogen auf den gegen den Beklagten zu 2. verfolgten Anspruch auf Befriedeterklärung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW führt das auf die Einfriedigung abhebende Vorbringen nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befriedeterklärung lägen nicht vor, bestehen nicht: Auch nach den nunmehrigen Angaben zur Art der Umzäunung ist eine dauernde Abgeschlossenheit i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW nicht gegeben. Was das Gesetz mit dem Begriff erfassen will, vermittelt § 1 DVO-LJG-NRW. Wilddicht ist ein Zaun dann, wenn er gegen Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild eine Mindesthöhe von 1,8 m und gegen Rehwild eine Mindesthöhe von 1,5 m aufweist; gegen Schwarzwild und Wildkaninchen ist hierfür eine Mindesthöhe von 1,2 m erforderlich, wobei die Umzäunung zugleich 0,3 m tief in die Erde eingelassen sein muss. Auch nach dem Antragsvorbringen entspricht die Umzäunung diesen Mindestanforderungen des Gesetzes nicht; dass die Anforderungen das zulässige Maß überschreiten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Darauf, dass der Behörde selbst im Falle einer - hier nicht gegebenen - Wilddichtheit der Umzäunung bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW Ermessen eingeräumt ist ("können") und ob die hierzu von der Behörde im Rahmen der Ablehnung des Antrags der Klägerin angestellten Erwägungen ermessensfehlerhaft sind (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wozu sich das Antragsvorbringen verschweigt, kommt es deshalb nicht an. Welche Bedeutung den unter Ziffer 1 Buchstaben b. und c. angeführten Umständen durchgeführter Treib- und Gesellschaftsjagden bzw. dem Vorfall vom 19. Oktober 2002 angesichts der tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zukommen soll, bleibt völlig im Dunkeln. Mit dem Hinweis auf eine "Erwerbsnotwendigkeit" der Landnutzung mag die Klägerin die eigentumsrechtliche Relevanz des Jagdrechts ansprechen; das Antragsvorbringen zeigt einen Verstoß gegen Art. 14 GG - vgl. insofern: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 3 B 30.93 -, Jagdrechtliche Entscheidungen I Nr. 83; OVG Schleswig, Urteil vom 8. April 1993 - 3 L 183/92 -, NuR 1995, 479 - indes nicht auf, sondern beschränkt sich auf eine schlagwortartige Behauptung ("unzulässige" Treibjagden), was den aufgezeigten Darlegungsanforderungen des Gesetzes ersichtlich nicht genügt. Der unter Ziffer 2 auf Seite 3 wohl angesprochene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine dahingehende Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung erfordert dabei die Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art. Bereits an diesem Grunderfordernis fehlt es. Aus der bloßen Aneinanderreihung plakativer Behauptungen (Zwangsmitgliedschaft kann nicht mehr aufrechterhalten werden; missachtet Eigentums- und Nutzungsrechte; führt zu enteignungsgleichen Eingriffen; hat im heutigen Rechtsleben nichts mehr zu suchen; augenfällig nicht zeitgemäß und verfassungswidrig; muten unvertretbar an; der Kaiserzeit entliehen; weder rechtslogisch noch zeitgemäß; hat mit dem Gleichheitsgrundsatz nichts gemein; gravierend unrichtig; wäre verfehlt; entbehrt jeder Stichhaltigkeit) schält sich nicht einmal ansatzweise eine konkrete Fragestellung heraus, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und in einer Weise beantwortet worden ist, die der berufungsgerichtlichen Überprüfung bedürfte. Der Vortrag läuft auf rechtspolitische Postulate hinaus und stellt das gesamte kodifizierte Jagdrecht in Frage, auf das die Klägerin andererseits aber ihre Begehren auf Feststellung des Ruhens der Jagd und auf Befriedeterklärung stützt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von Schwierigkeiten spricht und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO meinen sollte, mangelt es aus den vorgenannten Gründen an jeder Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die im Rahmen des Klagebegehrens anzustellenden und vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen. Die Ausführungen unter der auf Seite 4 nochmals eingesetzten Ziffer 2 sind im Aufgreifen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (Chassagnou u.a. ./. Frankreich) - NJW 1999, 2695 - im Hinblick auf Zulassungsgründe ohne jede verwertbare Substanz. Dass die Aussage des Verwaltungsgerichts zu fehlenden unmittelbaren Rechtsfolgen des Urteils für deutsche Gerichte zutrifft, ist ebenso wenig zweifelhaft wie die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit gesehen hat, in der Auslegung und Anwendung deutschen Rechts dieses Urteil in den Blick zu nehmen. Letzteres hat Verwaltungsgericht mit Hinweis auf einschlägige Literatur auch getan. Auf die Frage, ob die damit zum Tragen gebrachten Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht richtig gesehen worden und die daraus gezogenen Folgerungen gerechtfertigt sind, geht die Klägerin nicht einmal ansatzweise ein. Soweit eine grundsätzliche Klarstellungsbedürftigkeit zu den Anforderungen an eine Umfriedung angesprochen wird, ist eine tragfähige rechtliche Grundlage für die hier wohl angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Verknüpfung der Argumentation zum Erfordernis der Wild-Undurchlässigkeit einer Umzäunung mit dem Hinweis darauf, dem Jagdrecht seien auch Vögel unterworfen, die durch Umzäunungen aber nicht abgewehrt werden könnten, geht nicht hinreichend darauf ein, dass das Landesjagdgesetz diesem Umstand Rechnung trägt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW); die Rechtsmeinung, die "anderweitige Auffassung im Landes- oder Bundesrecht" könne nicht vertreten werden, ist wiederum lediglich phrasenhaft und zeigt einen brauchbaren Ansatz für eine Klärungsbedürftigkeit nicht ansatzweise auf. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist mit den Ausführungen unter Ziffer 3 nicht hinreichend geltend gemacht. Das Antragsvorbringen stellt darauf ab, das Verwaltungsgericht habe - wohl im Hinblick auf die Umzäunung - "die streitbefangenen Sachen in Augenschein nehmen müssen, um eine tragfähige Urteilsgrundlage zu schaffen", und macht damit geltend, der Sachverhalt sei im Hinblick auf eine gegebene Gartennutzung nicht hinreichend aufgeklärt. Zudem habe das Verwaltungsgericht Beweisanträge nicht berücksichtigt. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan: Die Klägerin hat erstinstanzlich "zum Beweis dafür, dass auf den hier betroffenen Flächen die Jagd-ausübung nicht notwendig ist, sondern für die Klägerin unzumutbare ... Folgen auslöst", "die Durchführung einer Ortsbesichtigung beantragt", ansonsten aber keinen weiteren Beweisantrag gestellt. Dafür, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der nicht durchgeführten Ortsbesichtigung beruhen könnte, ist substanziell nichts vorgetragen und auch in der Sache nichts ersichtlich. Die Klägerin verkennt zudem die Bedeutung der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. Diese greift nur soweit Platz, wie eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, d.h. wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die in Frage stehenden Tatsachen ankommt. Neben der Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung steht zudem auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten, also die Obliegenheit, den Prozessstoff umfassend vorzutragen, mithin bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Das Verwaltungsgericht ist demgemäß prozessual nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, zumal solchen, für die sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben. Das Gericht hat hier den Sachverhalt seiner Entscheidung so zu Grunde gelegt, wie er sich nach Aktenlage, insbesondere nach die Wiedergabe des Ergebnisses einer im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ortsbesichtigung darstellte; die Klägerin hatte nichts vorgetragen, was darauf hätte schließen lassen können, die festgestellten Umstände entsprächen nicht (mehr) den Tatsachen. Die übrigen Ausführungen, etwa die zur Verzichtbarkeit von Jagden, und insbesondere die pauschale Bezugnahme auf anderweitigen Vortrag, sind zur Darlegung von Zulassungsgründen von vornherein ungeeignet. Auch das Vorbringen zur Verwendung der ersten Person singular in dem angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten zu 3. lässt einen tragfähigen rechtlichen Ansatz für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder andere Zulassungsgründe nicht erkennen; die Antragsbegründung erschöpft sich auch hier in der Aufzählung von Phrasen (schlicht schleierhaft; außer Kraft setzen internationalen Rechts; so geht es nicht). Die in der Antragsschrift anklingende Rüge, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei im Urteil "vernachlässigt" worden, ist in der Begründungsschrift nicht weiter aufgegriffen worden und führt so auf keinen Zulassungsgrund. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderungen geht das Antragsvorbringen nicht ein; Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen auch insoweit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GKG.