Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Oktober 1999 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der nach seinen Angaben am 1. Oktober 1967 in C. C. , Kreis Mosul, geborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinem Vortrag im Oktober 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Oktober 1999 ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls im Wesentlichen an: Er sei bis zu seiner Ausreise Viehzüchter gewesen. Am 25. September 1999 hätten sich zwei gepflegt aussehende Personen zu Fuß seinem Haus genähert sowie ihn und seinen Bruder gebeten, sie bis nach Al Kosh oder wenigstens bis zur Hauptstraße zu fahren. Da er selbst keinen Führerschein besitze, habe er seinen Bruder mit der Fahrt beauftragt. Zehn Minuten später seien zwei uniformierte Beamte vorgefahren und hätten nach zwei Personen gefragt, deren Beschreibung auf die beiden Personen gepasst habe, mit denen sein Bruder weggefahren sei. Er habe den Beamten deshalb gesagt, dass sein Bruder die Männer gerade wegbrächte. Daraufhin seien die Beamten sofort losgefahren. Er habe Angst bekommen und sich in der Nähe des Hauses versteckt. Nach ca. 20 Minuten seien die Beamten mit den beiden Personen und seinem Bruder wieder vorgefahren. Er habe gesehen, dass die Männer und sein Bruder Handschellen getragen hätten. Die Beamten hätten das Haus durchsucht und nach ihm gefragt. Dann seien alle weggefahren. Später habe seine Frau ihm berichtet, sein Bruder habe ihr gesagt, er solle fliehen, um nicht auch noch verhaftet zu werden; die Sache sei sehr ernst. Sie würden beschuldigt, mit der Opposition zusammen zu arbeiten. Am Tage darauf sei er dann geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er, solange gefoltert zu werden, bis sie ihn zerstückelten. Das Bundesamt, das davon ausging, der Antrag sei auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks beschränkt, gab dem Antrag mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 statt. Zur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht: Der Beigeladene sei jedenfalls nicht landesweit von Verfolgung bedroht, weil ihm im nordirakischen Autonomiegebiet eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 1997 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung genommen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ergänzend vorgetragen: Seine Familie, die sich zunächst bei seinen Schwiegereltern, später bei einem seiner Brüder versteckt habe, sei inzwischen auch nach Deutschland geflohen und habe hier Asyl beantragt. Ein Bruder seiner Frau sei von der irakischen Geheimpolizei verletzt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, dem Beigeladenen drohe bei Rückkehr in den Irak wegen seiner Asylantragstellung in Verbindung mit seinem langen Aufenthalt im westlichen Ausland die Gefahr politischer Verfolgung. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Nordirak bestehe für den Beigeladenen wegen seiner Herkunft aus dem Zentralirak und fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum Nordirak nicht. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung verweist der Kläger auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach deren Feststellungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Beigeladenen nicht vorlägen. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Klägers an. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. November 2003 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. November 2003 auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für irakische Staatsangehörige und die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Beigeladene aufgefordert worden, die zur Stützung seines Begehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Wegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., verwiesen. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist ebenso wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a GG wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen Opposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die nunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) Verfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie generell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn solche Verfolgungsgefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Heimat drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Beigeladene keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob er vorverfolgt ausgereist ist oder ob dies nicht angenommen werden kann. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des Beigeladenen im Irak jedenfalls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (I). Soweit über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak nach Herausbildung einer zentralen irakischen Staatsgewalt in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung des Beigeladenen gleichfalls ausgeschlossen werden und sind ferner keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung ersichtlich (II). I. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des Beigeladenen in seinem Heimatstaat, insbesondere im Zentralirak, aus dem er stammt, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, dort nicht gegeben ist. Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff. Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003) vom 7. August 2003. Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen, - vgl. NZZ vom 25. April 2003 - so dass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem etwa 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung. Der Spiegel vom 23. Juni 2003. Dieser Rat, der sich mittlerweile über die Besetzung von Ministerposten geeinigt hat und der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer Verfassungserstellung, so dass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem. Mündliches Gutachten des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A - und Spiegel- Online vom 5. August 2003. Zu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. Uwe Brocks, a.a.O. All dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen, vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003, die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. II. Aber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Vielmehr ist der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher. Das Vorbringen des Beigeladenen zu seinen Ausreisegründen gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für eine Gefahr politischer Verfolgung durch eine künftige irakische Staatsmacht nichts her. Vor einer Verfolgung, die Anlass zu der Ausreise gegeben haben soll, ist der Beigeladene auch bei Entstehen einer irakischen Staatsmacht hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak wegen der von ihm genannten Umstände keine abschiebungsrelevanten Übergriffe durch einen neu gebildeten irakischen Staat zu befürchten hätte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der angeblich gegen den Beigeladenen erhobene - im Übrigen durch nichts belegte - Vorwurf der Unterstützung oppositioneller Gruppen gegen das Regime Saddam Husseins einer sich neu etablierenden Staatsgewalt Anlass geben könnte, den Beigeladenen in Anknüpfung an abschiebungsrelevante Merkmale zu verfolgen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Verwaltungsgericht gesehenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Falle der Rückkehr wegen der Stellung eines Asylantrags in Verbindung mit dem langen Auslandsaufenthalt im Westen. Ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den Beigeladenen nach seinem Vorbringen nicht zutrifft - denkbar. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: Begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat seine Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen ihn gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es - wie schon dargelegt - nicht. Die z.T. unter der Herrschaft des früheren Regimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an seine Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein Konfliktpotenzial allein aus derartigen, insbesondere ethnischen Gründen ist nicht anzunehmen. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine dem Beigeladenen durch eine künftige irakische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil der angefochtene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.