Beschluss
22 A 4171/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1211.22A4171.00.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2000 ist unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2000 ist unwirksam. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2000 für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). Ist der Rechtsstreit erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Im vorliegenden Verfahren entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagte dürfte nicht verpflichtet gewesen sein, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines B. - Wohnhauses auf seinem Grundstück Gemarkung W. , Flur 4, Flurstück 282, gemäß seinem Antrag vom 19. Dezember 1995 zu erteilen. Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheides standen vielmehr von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 71 iVm § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Denn das Vorhaben der "Errichtung eines B. " für den Gartenbaubetrieb des Klägers dürfte nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauGB privilegiert gewesen sein und hatte - offensichtlich - auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können. Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen des Berichterstatters: Die Errichtung eines B. für den Gartenbaubetrieb des Klägers war nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu beurteilen ist. Vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 -, NVwZ-RR 2001, 86, nach dem Gartenbaubetriebe ausschließlich dem Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift unterfallen; die Frage offen lassend: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2000 - 4 B 30/00 -, NVwZ-RR 2000, 758. Nach beiden Vorschriften ist Voraussetzung, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt, ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (so Nr. 1) bzw. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (so Nr. 2) dient. Da nach § 201 BauGB unter Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes auch die gartenbauliche Erzeugung zu verstehen ist, scheidet § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls nicht von vornherein aus. Nr. 1 und 2 des § 35 BauGB unterscheiden sich nach ihrem Wortlaut allein dadurch, dass Nr. 1 als weitere Voraussetzung fordert, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die Außenbereichslage des Flurstücks 282 und auch der zum Gartenbaubetrieb des Klägers bzw. seines Sohnes gehörenden Grundstücke, die unmittelbar angrenzen, steht nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial außer Frage und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach beiden Vorschriften ist ein B. nur zulässig, wenn es dem Betrieb dient. Dem Merkmal "dienen" kommt in beiden Regelungen die gleiche Bedeutung zu. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wurde durch das BauROG 1998 zu Gunsten von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung in die Norm eingefügt. Hiermit verbunden war der Wegfall des einschränkenden Erfordernisses, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen durfte. Die bisherige Privilegierungsmöglichkeit gartenbaulicher Betriebe sollte dadurch erweitert werden. Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 13/6392 S. 58. Dass (erst) durch diese Gesetzesänderung die - vom Kläger bzw. seinem Sohn ausschließlich betriebene - Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen in Containern unter den Begriff der Landwirtschaft fiel, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Intention des Gesetzgebers zu entnehmen. Dies wird vielmehr aus der Ersetzung des Begriffs "Erwerbsgartenbau" durch den Begriff "gartenbauliche Erzeugung" im Rahmen der Änderung des § 201 BauGB im Jahre 1986 hergeleitet, vgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. November 1992 - 1 L 248/89 -, BRS 54 Nr. 68; Ziegler, DVBl. 1986, 451, 456; Gelzer, BauR 1987, 485; Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 201 Rdnr. 5, Söfker, in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Mai 2003, § 35 Rdnr. 23; a.A. Dürr, in Kohlhammer-Kommentar, Stand: März 2003, § 35 Rdnr. 27. Bei der Auslegung des Merkmals "dienen" ist der Grundgedanke des gesamten § 35 BauGB zu beachten, nach dem der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll. Durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde", wobei hinzu kommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78. Denn mit dem Tatbestandsmerkmal "dienen" soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. An einer solchen funktionalen Beziehung fehlt es bei der Errichtung eines B. für einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung von Pflanzen in Containern. Die im Außenbereich bevorzugte Zulässigkeit eines B. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb setzt mehr voraus als eine Begünstigung der Mitarbeit des ausscheidenden Inhabers im Betrieb und Sicherung seiner Altersversorgung. Rechtfertigender Grund für die privilegierte Zulässigkeit eines B. ist, dass es dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht und damit dem Fortbestand des Betriebes dient, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1971 - 4 C 1.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 91; Urteil vom 5. Februar 1971 - 4 C 96.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 92,. Ausschlaggebend ist weder die Bindung des Altenteilers "an die Scholle" noch ein wirtschaftliches Angewiesensein auf Einkünfte aus weiterer Mitarbeit im Betrieb, sondern die Funktion des B. für den Betrieb. Diese Funktion ergibt sich aus der typischen Eigenart herkömmlicher landwirtschaftlicher, nämlich bäuerlicher, Vollerwerbsbetriebe, ihrer Betriebsabläufe und ihrer in der Betriebsleitung den Generationenwechsel ermöglichenden Wirtschaftsweise. Dieser herkömmliche landwirtschaftliche Betrieb, mit seiner Hofstelle als Mittelpunkt im Außenbereich gelegen, hat - im Vergleich zum üblichen Gartenbaubetrieb - eine große Fläche. Die im Betrieb anfallenden Arbeiten sind, bestimmt durch Jahreszeiten, Witterungsverhältnisse, unterschiedliche landwirtschaftliche Produktionen und Produktionsverfahren in Anbau und/oder Viehhaltung, häufigem Wechsel unterworfen, oft nicht vorausbestimmbar und zeitlich nicht einteilbar; nicht selten erfordern sie den Einsatz an häufig wechselnden Orten. Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise eines derartigen Betriebs würden erheblich erschwert, wenn der den Hof übergebende Betriebsinhaber nicht als "B. " auf der Hofstelle wohnen bleiben könnte, sondern seinen Wohnsitz im nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil (§ 34 BBauG) oder im nächsten geplanten Baugebiet (§ 30 BBauG) nehmen müsste. Dabei ist nicht entscheidend, dass der ausscheidende Betriebsinhaber überhaupt im Betrieb noch mitarbeitet, wie dies auch bei anderen, insbesondere auch gewerblichen Familienbetrieben üblich und oft auch zur Sicherung des Betriebs einerseits und der Altersversorgung des ausgeschiedenen Betriebsinhabers andererseits unentbehrlich ist, und dass diese Mitarbeit im Betrieb durch das Wohnen bei der Betriebsstätte erleichtert wird. In sonstigen Familienbetrieben ist nämlich in der Regel eine gleichmäßige und geregelte Mitarbeit, etwa durch stundenweise Mithilfe, Abwesenheitsvertretung, Zuweisung eines bestimmten Arbeitsbereichs usw., möglich. Entscheidend ist, dass bei einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb eine derartige Einteilung typischerweise nicht möglich ist. So BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 72.80 - . BRS 42 Nr. 83. Die an dieser Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichts geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen (a). Das geplante B. dient gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Kriterien nicht dem der Erzeugung von Pflanzen in Containern dienenden gartenbaulichen Betrieb des Klägers bzw. seines Sohnes (b). a) Der landwirtschaftliche (bäuerliche) Vollerwerbsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er unmittelbare Bodenertragsnutzung betreibt. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn die Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte nicht ortsgebunden ist, sondern ebenso auch an anderen geeigneten Standorten erfolgen könnte, etwa bei der Massentierhaltung ohne eigene Futtergrundlage, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 101.77 -, BRS 36, Nr. 59; Dürr, in Kohlhammer-Kommentar, Stand: März 2003, § 35 Rdnr. 12. Diese Bodenertragsnutzung setzt eine planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens durch den Betriebsinhaber voraus und zwar nicht nur zur Erzielung und Steigerung der Produktion im Rahmen des von ihm aktuell geführten Betriebes, sondern auch für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch Nachkommen. Die Bodennutzung stellt darüber hinaus stets einen (privilegierten) Eingriff in Natur und Landschaft dar, den der Landwirt im Interesse der Allgemeinheit sowohl in der Gegenwart als auch für die Zukunft nicht überstrapazieren darf. Die Bewirtschaftung eines solchen Betriebes ist daher maßgeblich von der Erhaltung des Bodens für spätere Generationen mitbestimmt. Praktisch äußert sich dies etwa darin, dass Art und Maß der Bodennutzung von der Art und Güte des Bodens abhängig sind und zur Erhaltung der Ertragskraft des Bodens der Landwirt in der Wahl der Fruchtfolge nicht frei ist. Diese Sachzwänge in der Bewirtschaftung des konkreten landwirtschaftlichen Betriebes begründen eine Verantwortung für nachfolgende Generationen, die er auch seinem Betriebsnachfolger unabhängig von dessen fachlicher Qualifikation vermitteln muss. Durch die Sachzwänge der Bodenbewirtschaftung ist ein Landwirt in den Betriebsabläufen über Jahre gebunden, d.h. eine Umstellung der Bodenerzeugnisse ist ihm in der Regel nur innerhalb eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums möglich. Dies wirkt sich auch auf die Betriebsleitung aus und muss im Zusammenhang mit einem Generationenwechsel berücksichtigt werden. Ein herkömmlicher, den Boden nutzender landwirtschaftlicher Betrieb hat - um wirtschaftlich betrieben werden zu können - regelmäßig eine große Fläche. Die diese Fläche bildenden Flurstücke grenzen nur im Idealfall unmittelbar an die Hofstelle an. Häufiger sind sie von der Hofstelle entfernt und zudem mehr oder minder verstreut in der Umgebung gelegen, mit der Folge, dass der Landwirt sich bereits zwecks Bearbeitung des Bodens an häufig wechselnden Orten aufhalten und gerade zur Bewirtschaftung seines Betriebes seine Hofstelle verlassen muss und dann dort nicht anzutreffen ist. Art und Umfang des Einsatzes auf den Feldern ist nicht nur vom Anbauprodukt und den angewandten Produktionsverfahren bestimmt, sondern wesentlich auch von den Jahreszeiten und den Witterungsverhältnissen, die allenfalls eine grobe zeitliche Planung erlauben. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen würden diese nach wie vor vorherrschenden Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise eines solchen landwirtschaftlichen Betriebes erheblich erschwert, wenn der den Hof übergebende Betriebsinhaber nicht als B. auf der Hofstelle wohnen bleiben und gleichsam jederzeit und auf Grund seiner Kenntnis von den Betriebsabläufen und der Wirtschaftweise auf dem Hof im Rahmen des Erforderlichen eingreifen könnte. b) Der Betriebsinhaber einer Pflanzenproduktion in Containern hat mangels unmittelbarer Bodenertragsbewirtschaftung keine Verantwortung für die Erhaltung von Natur und Landschaft außerhalb seiner Betriebsstätte. Er kann seine Pflanzenproduktion unabhängig von den Anforderungen des Bodens ausrichten und wird durch ihn nicht zu einem bestimmten Produktionsanbau veranlasst. Ein Wechsel der Produktion von Pflanzen in Containern ist auf Grund ihrer Unabhängigkeit vom Boden bei einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung allein von den Produkten und der Möglichkeit ihrer Vermarktung, nicht jedoch unmittelbar vom Boden abhängig. Die Arbeitseinsätze bei einem Gartenbaubetrieb sind im Bereich der Erzeugung der Pflanzen regelmäßig auf kleinere zusammenhängende Flächen, die die Betriebsstelle bilden, konzentriert. Der Betriebsleiter ist bei seinen Arbeiten im Betrieb stets erreichbar. Beim Betrieb des Klägers, bei dem die gesamte Erzeugung der Pflanzen nunmehr unter Glas erfolgt, kommt hinzu, dass er die Arbeiten in ihm unabhängig von den Jahreszeiten und Witterungseinflüssen ausführen kann. Die Arbeit im Betrieb ist daher nicht mit den Erschwernissen vergleichbar, die die Bodenbearbeitung im großflächigeren Agrarbetrieb mit sich bringt. Die vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Störfälle sowie die notwendigen Abwesenheiten des Betriebsleiters für die Vermarktung der gartenbaulichen Erzeugnisse lassen ebenfalls keine hinreichende Vergleichbarkeit der Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise im Gartenbaubetrieb des Klägers mit bäuerlichen Betrieben erkennen. Störfälle treten sowohl in einem bäuerlichen als auch in einem Gartenbaubetrieb auf und bedürfen in beiden Fällen regelmäßig eines sofortigen Einschreitens, um Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Sie können auch nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass ein B. einem Gartenbaubetrieb dienlich sei, weil ansonsten der Grad der Technisierung und die Störanfälligkeit des Betriebes, die nicht von der Betriebsart abhängig ist, sondern von dessen Ausstattung und Zustand, für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Altenteilerwohnhauses maßgeblich wäre. Abwesenheiten von der Betriebsstätte - Gartenbau- oder bäuerlicher Betrieb - sind ebenfalls keine Eigenheit der hier miteinander zu vergleichenden Betriebsformen. Ihr Umfang ist wesentlich bestimmt durch den Betriebsleiter. Soweit sie betrieblich veranlasst sind, etwa durch die Vermarktung der erzeugten Produkte, sind sie mit jedem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden und nicht so sehr von der Betriebsart sondern vielmehr von der Art der seitens der Betriebsinhaber individuell gewählten Vertriebswege abhängig. Im übrigen sind dem Kläger auch deshalb die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat. Nach derzeitigem Sachstand hat der Sohn des Klägers zwischenzeitlich die Baugenehmigung für eine Betriebsleiterwohnung für seinen eigenen Gartenbaubetrieb erhalten. Dieses Wohnhaus liegt in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Klägers. Dass sich an der Absicht, der Sohn werde später (auch) den Betrieb des Klägers übernehmen etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Sollte sie sich realisieren, würden die beiden Betriebe wieder in einer Person verschmelzen und es würde ein Betrieb mit zwei Betriebsleiterwohnhäusern entstehen, wovon eines überflüssig wäre und als B. umgenutzt werden könnte. Es ist daher derzeit nicht ersichtlich, dass die Genehmigung eines Altenteilerwohnhauses auf dem Flurstück 282 dem Gartenbaubetrieb des Klägers "dienen" würde im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.