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Beschluss

12 E 233/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1211.12E233.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet, da die von den Klägern erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Gesetzes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N. Ein Erfolg der beabsichtigten Klage erscheint nicht mehr nur als entfernt möglich. Mit ihr erstreben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ab August 2000 als Hilfe zur Erziehung die Kosten zu übernehmen bzw. zu erstatten, die ihnen dadurch entstanden sind, dass ihr Sohn die Schule ?Das C. J. ? in F. besucht. Diesem Begehren steht bereits entgegen, dass die Kläger nicht berechtigt waren, sich die für erforderlich gehaltene Hilfe selbst zu beschaffen. Das haben sie dadurch getan, dass sie ihren Sohn bereits am 15. August 2000 in dem J. unterbrachten, hingegen erst - wenn man ihrem eigenen Vortrag folgt - frühestens am 31. August 2000 beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Internatskosten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung stellten. Leistungen der Jugendhilfe setzen indes grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - FEVS 52, 532, 536f. = BVerwGE 112, 98, 103; Urteile des beschließenden Senats vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - ZfSH/SGB 2003, 541, und - 12 A 122/02 - ZfSH/SGB 2003, 479. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - hierzu ausgeführt: ?... hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. Der Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen", vgl. hierzu: Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen J. für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, a.a.O. (290); Stähr, ZfJ 2002, 449 (455), liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. ... Es reicht für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, dass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die Bedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört (vgl. zum Begriff des rechtzeitigen Antrags auch § 28 Satz 2 SGB X). Auch wenn das Achte Buch Sozialgesetzbuch insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, insbesondere keine Vorschrift enthält, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängig, schon auf Grund der Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einsetzende Hilfe vorsieht, und auch nicht ausdrücklich eine Kostenerstattung für nicht vom Jugendhilfeträger selbst erbrachte Maßnahmen regelt, folgt das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger daraus, dass es nicht seiner Aufgabe entspricht, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (103), vgl. hierzu auch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, ZfJ 2001, 288 (290). Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O. (100); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, 70 (71); Stähr, ZfJ 2002, 449 (452); Grube, a.a.O. (290). Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. hierzu: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, KJHG Erl. Art. 1 § 36 Rdnrn. 18 ff; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 36 Rdnrn. 48 ff.; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000 § 36 Rdnrn. 7 ff. Um dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nichts Anderes erfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Für die Frage, ob ein solches Abwarten im einzelnen Fall zumutbar ist, kann es auch erheblich sein, ob der Hilfe Suchende den Antrag aus von ihm zu vertretenden Gründen erst kurz vor der Selbstbeschaffung gestellt hat.? Der Akteninhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der hier geltend gemachte Bedarf an Hilfe zur Erziehung keine rechtzeitige Einschaltung des Jugendhilfeträgers, also des Beklagten, erlaubt hätte. Vielmehr deutet alles auf eine längere Phase der Anbahnung des Internatsaufenthalts hin. Bereits am 13. April 2000 ließen die Kläger ihren Sohn im F. schulpsychologisch untersuchen. Sodann begaben sich die Kläger auf die Suche nach einer aus ihrer Sicht geeigneten Schule. Nach summarischer Prüfung ist die danach zu Beginn des Internatsbesuchs unzulässige Selbstbeschaffung auch nicht im Verlaufe der Zeit des weiteren Internatsbesuchs etwa zulässig geworden. Vgl. zu einer derartigen ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit das Urteil des beschließenden Senats vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - a.a.0. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Festlegung der Kläger auf das in Rede stehende J. auch im Nachhinein kein maßnahmeoffenes Hilfeplanverfahren zuließ und die selbstbeschaffte Maßnahme keinesfalls von vornherein als alternativlos gelten kann. Zwar heißt es in der Bescheinigung des I. -N. -J. vom 6. September 2000, aufgrund der bisherigen Schullaufbahn und der häuslichen Konflikte sei der Internatsbesuch für die weitere schulische und somit auch persönliche Entwicklung von T. als die geeignete Schulform anzusehen. Da aber die Aussagen in dieser Bescheinigung nur kursorisch und fast ausschließlich auf schulische Aspekte bezogen sind und gerade die - sowohl vom Antragsgegner als auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten - familienbezogenen Gesichtspunkte der Aufklärung und Beurteilung in einem Hilfeplanverfahren bedurft hätten, fehlt die Grundlage, den Besuch des Internats in F. als einzig geeignete Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.