Beschluss
9 A 1768/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.9A1768.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 233,75 EUR (= früher 457,18 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 233,75 EUR (= früher 457,18 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er legt weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kläger rügen zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vom Beklagten praktizierte Mitfinanzierung der Kosten der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß nicht durch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1998 (GV.NRW. S. 666) gedeckt. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (von Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 KAG, Rdnr. 333 sowie Quaas, NVwZ 2002, 144 ff.) schlössen sich die in der besagten Vorschrift vorausgesetzte gleichzeitige Erhebung einer Einheitsgebühr und einer Sondergebühr gedanklich aus; das Ziel einer sog. Quersubventionierung werde daher durch die Neufassung nicht erreicht. Der bloße Hinweis auf diese Meinungsäußerungen in der Literatur genügt hier nicht, um eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Denn das Zulassungsvorbringen setzt sich insofern auch nicht ansatzweise mit den umfangreichen, die erwähnten Literaturstimmen abhandelnden und ablehnenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, aus den Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Änderungsgesetz vom 24. November 1998 neu geschaffenen § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG lasse sich deutlich herleiten, dass damit gerade eine Mitfinanzierung in der hier streitigen Form zugelassen werden sollte; dieses Verständnis der Vorschrift komme im Übrigen auch in ihrem Wortlaut zum Ausdruck (S. 9, 10 der Urteilsabschrift). Unabhängig davon sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Sache auch zutreffend. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG können bei der Gebührenbemessung öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (1.Alt.) sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen (2.Alt.). Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für das erwähnte Änderungsgesetz, vgl. Gesetzesentwurf in der LT-Drucks. 12/3143, S. 1 ff., der dann bezüglich § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung lediglich aus Gründen der redaktionellen Klarstellung noch eine geringfügige Modifizierung erfahren hat, vgl. dazu LT-Drucks. 12/3482, S. 18 u. 62, geht der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Willen eindeutig hervor. Die Regelung soll zur Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme (aller Teilleistungen) mit ihrer ersten Alternative festlegen, dass für verschiedene Abfallentsorgungsleistungen eine einheitliche Abfallgebühr erhoben werden kann, mithin also nicht jede Entsorgungsteilleistung mit einer darauf bezogenen Sondergebühr abgerechnet werden muss. Die zweite Alternative dient der Klarstellung, dass bestimmte Entsorgungsteilleistungen, insbesondere etwa die Bioabfallentsorgung, über die Gebühr für die Restmülltonne (mit)finanziert werden dürfen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die keine Biotonne benutzen, im Interesse der Bestands- und Funktionserhaltung der kommunalen Bioabfallerfassung und - verwertung teilweise zu den Kosten der Biotonne herangezogen werden können. Vgl. LT-Drucks. 12/3143, S. 70. Aus der letztgenannten gesetzgeberischen Intention, die auch von der im Zulassungsvorbringen zitierten Literatur - jedenfalls in der aktuellen Auflage - eingeräumt werden muss, vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 6 KAG, Rdnr. 333, ergibt sich ohne weiteres die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass mit § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt LAbfG die Umlage eines Teils der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr, wie sie hier in Streit steht, ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist. Dem kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, die gesetzgeberische Absicht einer solchen Quersubventionierung der Biotonne habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und sei daher unbeachtlich. Zur Begründung wird angeführt, § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG beziehe sich auf ein gleichzeitiges Nebeneinander einer "einheitlichen Abfallgebühr" und einer Sondergebühr; das sei aber gedanklich ausgeschlossen, weil eine Einheitsgebühr nicht (mehr) vorliege, wenn zugleich für Teilleistungen Sondergebühren erhoben würden. So Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332. Damit geht jene Ansicht von der Annahme aus, die in beiden Alternativen des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG angesprochene "einheitliche Abfallgebühr" sei zwingend mit einer Einheitsgebühr im (herkömmlichen) strengen Sinne, d.h. einer einzigen für alle Abfallentsorgungsleistungen erhobenen Gebühr, gleichzusetzen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der ohnehin anderslautende Begriff der "einheitlichen Abfallgebühr" in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG hat ersichtlich einen andersartigen Bedeutungsgehalt. Hiermit stellt der Gesetzgeber lediglich - im Gegensatz zur Sondergebühr für eine spezifische Entsorgungsteilleistung - auf eine Abfallgebühr ab, mit der (regelmäßig in Anknüpfung an das Restmüllgefäß) die gesamten oder teilweisen Kosten mehrerer, aber nicht zwingend aller, Entsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Dies entspricht im Hinblick auf die Umlage der gesamten Kosten mehrerer Teilleistungen der ersten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, nach der die zusammenfassende Abrechnung verschiedener, nicht notwendigerweise aller Entsorgungsteilleistungen über eine einheitliche, auf das Restmüllgefäß bezogenen Abfallgebühr gerade zulässig sein soll. Das ausgeführte Verständnis deckt sich aber auch mit der zweiten Alternative der Vorschrift, nach der einzelne mit einer Sondergebühr belegte Entsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abgerechnet werden dürfen. In dieser Fallgestaltung wird ebenfalls eine einheitliche Abfallgebühr im vorbezeichneten Sinne dadurch geschaffen, dass hierüber nicht nur die Kosten für eine spezifische Teilleistung, etwa die Restmüllentsorgung, sondern zugleich auch teilweise Kosten für andere, an sich grundsätzlich mit einer Sondergebühr belegte Entsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Folglich kann keine Rede davon sein, die in § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. LAbfG aufgenommene Regelung sei mit ihrem Wortlaut "schlechthin unverständlich" (wie Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332 meinen) und jedenfalls nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck umzusetzen. Ebenso wenig legt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dar, die maßgebliche Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung 1999 vom 19. November 2001 (GebS 1999) werde in hinreichendem Maße dem aus § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG folgenden Gebot gerecht, Eigenkompostierern einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren. Der insofern vom Verwaltungsgericht zunächst angestellten Überlegung, das besagte Gebot verpflichte den Satzungsgeber nicht, einen Abschlag exakt in vollständiger Höhe der durch die Bioabfallentsorgung entstehenden, vom Eigenkompostierer nicht verursachten Kosten einzuräumen, setzen die Kläger keine durchgreifenden Einwände entgegen. Ihr Hinweis auf eine vermeintlich gegenteilige Ansicht in der Literatur ist schon sachlich falsch. In der von den Klägern angesprochenen Kommentierung wird keineswegs - jedenfalls in der aktuellen Auflage nicht - die Auffassung vertreten, Eigenkompostierern müsse ein Abschlag in einer solchen Höhe gewährt werden, dass sie nicht an den Kosten der Bioabfallentsorgung beteiligt würden. Vielmehr wird hierin die Ansicht geäußert, in Höhe der so bezeichneten "Strukturkosten", erscheine eine Belastung der Eigenkompostierer mit den Kosten der Bioabfallentsorgung gerechtfertigt. Vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 330. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht völlig zu Recht ausgeführt, eine Bemessung des Abschlags exakt nach der Höhe der (gesamten) Kosten für die Bioabfallentsorgung ließe die erwähnte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG im Ergebnis leer laufen und sei zudem auch nach dem Wortlaut der Vorschrift, die eben nur einen angemessenen Abschlag verlange, nicht vorgesehen. Es liegt auf der Hand, dass die von § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG beabsichtigte anteilige Heranziehung von Eigenkompostierern zu den Kosten der Bioabfallentsorgung in keinem Fall erreicht werden könnte, wenn diese Gruppe zugleich wieder über die Abschlagsgewährung von sämtlichen Kosten der bezeichneten Art freigestellt werden müsste. Hiervon geht letztlich auch das weitere Zulassungsvorbringen - im Widerspruch zu seinem o.g. grundsätzlichen Einwand - aus, wenn es nämlich meint, eine angemessene Beteiligung der Eigenkompostierer könne durch eine solche Abschlagsbemessung erreicht werden, nach der diese lediglich mit den Vorhaltekosten für ein im konkreten Fall ausreichend dimensioniertes, wahrscheinliche Zugänge berücksichtigendes Bioabfallentsorgungssystem belastet würden. Eine zwingende Verpflichtung zur Bemessung des Abschlags in dieser Weise kann dem Gesetz indes ebenso wenig entnommen werden. Mit der Abschlagsgewährung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG, die erst durch die schon erwähnte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Raumordnung in das Gesetz aufgenommen worden ist, soll einerseits der Ersparnis von Sammlungs-, Transport- und mengenabhängigen Behandlungskosten bei Eigenkompostieren Rechnung getragen werden. Sie soll andererseits aber zugleich den Umstand berücksichtigen, dass die Schaffung einer kommunalen Verwertungsstruktur für Bioabfall auch den Eigenkompostierern unter den Aspekten einer Reduktion der Kosten für die Restabfallbeseitigung, der Qualitätssicherung des (eigenen) Kompostes und eventueller unentgeltlicher Leistungen (Strauchschnittsammlung o.ä) zunutze kommen kann. Maßgebend sind insoweit die jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Vgl. LT-Drucks. 12/3482, S. 62/63. Dabei ist dem Satzungsgeber hinsichtlich der Orientierung der Abschlagshöhe an jenen Kriterien mit dem Merkmal der Angemessenheit ein gewisser Bewertungsspielraum eröffnet; der Abschlag darf (nur) nicht außer Verhältnis zu den besagten Kostenersparnissen durch den Eigenkompostierer bzw. Vorteilen der kommunalen Bioabfallentsorgung für den Eigenkompostierer stehen. Das Gebot des angemessenen Abschlags in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG kann mithin keineswegs schematisch in dem Sinne verstanden werden, dass der Abschlag in jedem Fall auf einen Betrag festgesetzt werden müsste, der im Ergebnis zu einer Beteiligung der Eigenkompostierer ausschließlich an den Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung führte. Dem steht insbesondere entgegen, dass bei einer solchen Vorgehensweise die erwähnten Vorteile des kommunalen Bioabfallentsorgungssystems für den Eigenkompostierer regelmäßig unberücksichtigt blieben. Dass im vorliegenden Fall bei Anlegung der ausgeführten relevanten Kriterien für die Bemessung der Abschlagshöhe der den vom Anschluss- und Benutzungszwang befreiten Eigenkompostierern - wie den Klägern - über die Einsparung der Gebühr für die Biotonne gewährte Abschlag, den das Verwaltungsgericht für 1999 unwidersprochen mit knapp 30% der Gebühren eines Durchschnittshaushalts beziffert hat, entgegen den Feststellungen im Urteil unangemessen niedrig sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Hierzu fehlt es an jeglichem, auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abstellenden Vorbringen. Ferner legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die vom Beklagten praktizierte Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für die Restmülltonne gegen das in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG verankerte Gebot, bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung zu schaffen, verstoßen und deshalb unzulässig sein könnte. Zur Begründung des Einwandes verweisen die Kläger allein darauf, eine solche Mitfinanzierung stehe nach einer Literaturansicht (Wiesemann/Schulte, Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 258 f.) in unauflösbarem Widerspruch zur Vermeidungs- und Verwertungsvorgabe nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. In der besagten Anmerkung wird nicht von einem unauflösbaren Widerspruch ausgegangen. Darin wird vielmehr festgestellt, dass sich mit der vorgenannten Regelung und der von § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG bezweckten Quersubventionierung der Biotonne zwei gegenläufige Ziele gegenüberstünden. Dabei könne dieser Zielkonflikt nur dahin gelöst werden, dass dem auch bundesgesetzlich in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG festgelegten Verwertungsvorrang der Vorzug eingeräumt werde. Vgl. Wiesemann/Schulte, a.a.O., Rdnr. 259. Der letztgenannten Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Sie geht von dem unzutreffenden Ansatz aus, der Landesgesetzgeber selbst habe den beschriebenen Zielkonflikt keiner Entscheidung zugeführt. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Landesgesetzgeber hat den Konflikt zwischen den von ihm vorgegebenen konkurrierenden Zielen der Schaffung gebührenmäßiger Anreize für die Abfallverwertung und der Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung gelöst. Die Auflösung der gegenläufigen Vorgaben besteht darin, dass den Eigenkompostierern nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG - wie gezeigt - ein angemessener Abschlag zu gewähren ist. Hierdurch wird erreicht, dass auch für den Fall einer Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung ein ausreichender Anreiz vorhanden ist, weiterhin eine Verwertung von Bioabfällen durch eine Selbstkompostierung vorzunehmen. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Lösung wäre nur dann unbeachtlich, wenn sie gegen die bundesrechtlichen Vorgaben in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verstoßen würde. Das ist aber nicht anzunehmen. Die bundesrechtliche Vorschrift räumt den privaten Haushaltungen das Recht zur eigenen Verwertung ein, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage sind. Dieser privaten "Verwertungsoption" insbesondere im Bereich der Eigenkompostierung widersprechen (nur) solche landesrechtlichen Regelungen, mit denen die Eigenkompostierung verboten oder unzumutbar erschwert bzw. den Haushalten eine Biotonne gleichsam aufgezwungen wird. Hingegen begegnet es keinen Bedenken, wenn durch gebührenrechtliche Regelungen ein werbender Anreiz gesetzt wird, die Biotonne (zusätzlich) zu nutzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 255 ff. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß der - nach dem oben Gesagten die Rechtsgrundlage für die vom Beklagten praktizierte anteilige Quersubventionierung der Biotonne bildenden - Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG nicht angenommen werden. Die anteilige Quersubventionierung der Biotonne bedeutet, was auf der Hand liegt, kein Verbot bzw. keine unzumutbare Erschwerung der Eigenkompostierung. Das Recht und die Möglichkeit zur Eigenkompostierung wird hierdurch nicht berührt. Die Quersubventionierung bewirkt im Ergebnis auch keinen finanziellen Zwang zur Nutzung der Biotonne in dem Sinne, dass es für die Gebührenhöhe gleichgültig wäre, ob eine Eigenkompostierung vorgenommen wird oder nicht. Vielmehr ist mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung eines angemessenen Abschlags für Eigenkompostierer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG sichergestellt, dass der Eigenkompostierer finanziell belohnt wird. Weiterhin greift die Rüge der Kläger nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, die Beteiligung der Nicht-Nutzer an den mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung verstoße weder gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität noch gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, zu Unrecht mit Lenkungszwecken begründet, weil der Beklagte mangels ausreichender demokratischer Legitimation zu derartigen politischen Lenkungsentscheidungen nicht befugt sei. Es ist schon nicht zutreffend, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen eines Verstoßes der hier streitigen Mitfinanzierung der Biotonne gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG mit zulässigen Lenkungszwecken begründet hätte. Einen solchen Verstoß hat es vielmehr - nach dem oben Gesagten zu Recht - mit der Erwägung abgelehnt, die praktizierte Mitfinanzierung löse keinen, auch keinen finanziellen, Anschlusszwang an die Biotonne aus (S. 15/16 der Urteilsabschrift). Lediglich mit Blick auf das Gebot der Leistungsproportionalität hat das Verwaltungsgericht insoweit, als dieses aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sein sollte, eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Nicht-Nutzern und Nutzern bei der Verteilung der teilweisen mengenabhängigen Bioabfallentsorgungskosten in dem Lenkungszweck gesehen, den Anreiz zur Befreiung von der Bio-Tonne nicht zu groß werden zu lassen. Aber auch insoweit hat die Rüge der Kläger keinen Erfolg. Dass dem Beklagten, d.h. seinem die Gebührensatzungen beschließenden Willensbildungsorgan, die demokratische Legitimation zur Bestimmung derartiger Lenkungszwecke fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verbandssatzung des Beklagten in der maßgeblichen Fassung vom 28. November 1996 (VS) werden die Gebührensatzungen von der Verbandsversammlung beschlossen. Die Verbandsversammlung setzt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VS aus den von den Verbandsmitgliedern - den Städten und Gemeinden - entsandten Vertretern zusammen, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VS von den jeweiligen Gemeindevertretungen bestimmt werden. Dabei können von diesen in die Verbandsversammlung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VS ausschließlich Mitglieder der Gemeindevertretungen oder Dienstkräfte des Verbandsmitgliedes gewählt werden. Hierdurch ist entgegen der Ansicht der Kläger eine ausreichende personelle demokratische Legitimation der Verbandsversammlung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 2 LVerf NRW gewährleistet. Ein Amtsträger ist danach uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 u.a. -, NVwZ 2003, 974 (975). Diesen Anforderungen ist vorliegend dadurch Genüge getan, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung von den ihrerseits durch das (Gemeinde)-Volk gewählten Gemeindevertretungen (im Wege der Wahl) bestimmt werden. Der Zulassungsantrag zeigt weiterhin nicht auf, dass die Rechtssache die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen könnte. Begründende Ausführungen, weshalb vorliegend rechtliche Problemstellungen mit einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad betroffen sein sollten, enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Den von den Klägern aufgeworfenen Fragen kommt eine derartige besondere, über das gewöhnliche Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren hinausgehende Komplexität auch nicht zu. Denn sie lassen sich - wie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gezeigt - auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Gesetzesmaterialien und der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären. Ebenso wenig kann dem Zulassungsvorbringen der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnommen werden. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen bedürfen unbeschadet des Umstandes einer insoweit bislang fehlenden Spruchpraxis des Senats zu ihrer Klärung nicht (erst) der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lassen sich vielmehr ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren in dem oben, zum Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel ausgeführten Sinne beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).