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Beschluss

8 A 3852/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1204.8A3852.03A.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung der Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung der Berufung vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagen auf Zulassung der Berufung, mit der diese die Abweisung der Klage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezüglich der Türkei in der Person des Klägers erstrebt, hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Das Berufungsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG begründen kann, insbesondere wenn der Zielstaat ein Vertragsstaat der EMRK ist, gegen dessen Entscheidung nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben werden kann. Diese Frage ist weder unmittelbar aus dem Gesetz selbst zu beantworten noch bislang in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. § 53 Abs. 4 AuslG enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt lediglich deklaratorisch auf die sich aus der EMRK ergebenden Abschiebungsverbote Bezug. Allgemein anerkannt ist, dass die Abschiebung eines Ausländers jedenfalls unzulässig ist, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus, dass ein Abschiebungsverbot auch dann in Betracht kommt, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien ist eine Abschiebung allerdings nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen Ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht nur für den unveräußerlichen Kern der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) im bejahenden Sinne beantwortet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, DVBl. 2000, 1539 = InfAuslR 2000, 461 = NVwZ 2000, 1302 = BVerwGE 111, 223, auch zu Vorstehendem. Der EGMR hat ein Auslieferungsverbot bei offenkundiger Verweigerung eines fairen Strafverfahrens nach Art. 6 EMRK lediglich erwogen. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 (Fall Soering) -, NJW 1990, 2183 (2188) = EuGRZ 1989, 314. Für die hier in Rede stehende Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK ist insbesondere auch klärungsbedürftig, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Ausländer nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Heimatstaat Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf Art. 6 EMRK erheben kann. Die bisherige Rechtsprechung zu drohenden Verletzungen anderer als in Art. 3 EMRK verbürgter Menschenrechtsgarantien im Zielstaat der Abschiebung betraf lediglich die Verhältnisse in Nicht-Vertragsstaaten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 (Fall Soering) -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September 1994 - A 16 S 486/94 -, ESVGH 45, 155; Urteil vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1589/98 -, VGH BW-LS 1999, Beilage 9, B 2; Urteil vom 22. Mai 2003 - A 2 S 711/01 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 1997 - 6 A 282/97 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, 79; Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 8, 90; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1998 - 12 L 1076/98 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 7, 65; VGH Kassel, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 UE 1974/97.A -, NVwZ-RR 1999, 340; OVG Weimar, Urteil vom 30. September 1998 - 3 KO 864/98 -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, 19; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 19 A 5121/97.A - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.